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Unzulässiges Kfz-Kennzeichen, oder: VIE-HH 1933 ist sittenwidrig

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So, zunächst in eigener Sache:

Heute ist der 1. Juni 2019. Und passend zum Monatsanfang hat das Blog ein neues Gesicht bekommen. Angepasst an das Outfit von Burhoff-Online. Schön minimalistisch – passend auch demnächst zum neuen Stand/Wohnort in Leer.

Besten Dank an den Blogmaster :-), den Kollegen Mirko Laudon aus Hamburg für seine Hilfe/Unterstützung. Und bei der Gelegenheit hat er auch „umgestellt“. Jetzt heißt es richtig „Ältere Beiträge“.

Als ersten Beitrag im neuen Gewand dann der VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2019 – 6 L 175/19. Über die dazu ergangene PM haben ja schon einige andere Blogs berichtet. Hier dann jetzt der Volltext zu dem im „§ 80 Abs. 5-Verfahren ergangenen Beschluss.

Der Antragsteller des Verfahrens ist Halter eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsgegner ließ das Fahrzeug am 00.0.2018 auf den Antragsteller zu, wobei er ihm „..-HH 1933“ als Wunschkennzeichen zuteilte. Im Januar 2019 ist ihm von der Verwaltungsbehörde aufgegeben worden, sein Fahrzeug auf eine andere Kennzeichenkombination umzukennzeichnen. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung erhoben (6 K 386/19), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Über den hat das VG Düsseldrof entschieden. Das VG hat teilweise vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Die Kennzeichenkombination „HH1933“ ist sittenwidrig i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV, da der durchschnittliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland sie mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich assoziiert.

2. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ermächtigt die Zulassungsbehörde nicht, den Fahrzeughalter zur Vollziehung der gemäß § 8 Abs. 3 FZV angeordneten Kennzeichenänderung durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und Wechsel der Kennzeichenschilder zu verpflichten. Eine solche Ermächtigung ergibt sich weder aus § 8 Abs. 3 FZV, noch aus § 5 Abs. 1 FZV oder § 10 Abs. 3 FZV.

Zur Sittenwidrigkeit führt das VG aus:

„Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, indem er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Erkennungsnummer „HH1933“ gegen § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungskennzeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer „HH1933“ verstößt gegen die guten Sitten.

Eine Kennzeichenkombination ist in diesem Sinn sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 164/75 -, juris Rn. 10; RG, Urteil vom 15. Oktober 1912 – VII 231/12 -, juris.

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt vor, wenn die Kennzeichenkombination nicht mit den in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen, also der dort herrschende Rechts- und Sozialmoral, in Einklang steht. Maßstab ist also die Rechts- und Sozialmoral eines durchschnittlichen Bürgers. Gemeint sind insbesondere die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien, wie sie im Grundgesetz verkörpert sind. Für das Verständnis dessen, was heute unter „guten Sitten“ zu verstehen ist, hat die Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere auch in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52 -, juris Rn. 8 und vom 9. Februar 1978 – III ZR 59/76 -, juris Rn. 48; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – juris und Beschluss vom 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 -, juris Rn. 49; Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 138 Rn. 2 ff.

In diesem Sinne sittenwidrig sind insbesondere Kennzeichen mit politisch extremistischem Symbolgehalt.

Vgl. Dauer, in: König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, FZV, § 8 Rn. 18 Wohlfarth, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, FZV. § 8 Rn. 10; vgl. auch: Zuteilung von amtlichen Kennzeichen nach § 23 StVZO, Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2 – 21 – 13/1 (3/85) (am1.1.2003: MVEL) v. 14.1.1985.

Nach diesen Maßgaben verstößt die Kennzeichenkombination „HH1933“ gegen die guten Sitten.

Die Kombination aus den Buchstaben „HH“ und den Ziffern „1933“ assoziiert der durchschnittliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. Denn 1933 ist das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und die anschließende Umwandlung der bis dahin bestehenden parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik und deren Verfassung in eine nach dem nationalsozialistischen Führerprinzip agierende zentralistische Diktatur steht. „HH“ ist neben „88“ eine in der rechtsextremistischen Szene verwendete Abkürzung des in der Zeit des Nationalsozialismus üblichen Grußes „Heil Hitler“.

Vgl. zu den Abkürzungen „HH“ bzw. „88“: Bundesamt für Verfassungsschutz: Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, Stand: Oktober 2018, S. 67; Ministerium des Innern Brandenburg: Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus – Eine Information des Verfassungsschutzes, Stand: Oktober 2014, S. 14 ff. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Verfassungsschutz: Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand: Juli 2015; S. 12; Bundeszentrale für politische Bildung: Woran erkenne ich Rechtsextreme?, vom 25. Juli 2008; abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/41314/woranerkenneichrechtsextreme?p=all.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Buchstaben „HH“ seit Jahren als Unterscheidungszeichen für ihren Verwaltungsbezirk benutzt und diese daher von dem durchschnittlichen Betrachter nicht mit dem Dritten Reich in Verbindung gebracht werden dürften, sondern mit Hamburg. Dies gilt jedoch nur, solange die Buchstabenkombination – anders als hier – das Unterscheidungszeichen und nicht die Erkennungsnummer darstellt und nicht mit weiteren im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dem Dritten Reich stehenden Buchstaben oder Zahlen kombiniert wird.

Ein Kennzeichen, das – wie hier – bei dem durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik Deutschland Assoziationen zum Dritten Reich weckt, ist mit der Werteordnung des Grundgesetzes und damit mit den in Deutschland anerkannten moralischen Anschauungen nicht zu vereinbaren. Die Zeit des Nationalsozialismus steht in fundamentalem Widerspruch zur dem in den Grundrechten verkörperten Wertesystem des Grundgesetzes, insbesondere der Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Rechts auf Leben, dem Gleichheitsgrundsatz und der Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit.“