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„Ich habe keinerlei Vertrauen zu meinem Verteidiger, gebe ihm aber Vertretungsvollmacht, da das Gericht mir keinen Fahrtkostenzuschuss zahlt“

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Einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt behandelt der OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2017 – 1 OLG 24 Ss 6/17 -, den mir der Angeklagte des Verfahrens selbst übersandt hat. Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dagegen wendet sich dieser mit der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe in unzulässiger Weise in seiner Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Das Amtsgericht Dresden hatte in vorliegender Sache am 15. Januar 2016 das Hauptverfahren eröffnet und ab dem 26. Mai 2016 die Hauptverhandlung durchgeführt. Nachdem der Angeklagte im Termin vom 09. August 2016 nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Taten gemäß § 408 a StPO einen Strafbefehl erlassen und gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Nach rechtzeitig eingegangenem Einspruch hat das Amtsgericht am 19. September 2016 erneut Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2016 hat der Angeklagte hinsichtlich dieses Termins die Bewilligung eines Vorschusses für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt, da er jetzt in Bonn aufenthältlich sei. Aus einem Vermerk des Strafrichters vom 22. September 2016 ergibt sich, dass dieser Antrag beim Amtsgericht am 19. August 2016 eingegangen, aber erst am 15. September 2016 diesem vorgelegt worden ist. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht erfolgt. Den Hauptverhandlungstermin am 19. September 2016 hat der Angeklagte nicht wahrgenommen. Allerdings hat er am 12. September 2016 seinem Verteidiger, Rechtsanwalt pp1, eine schriftliche Vertretungsvollmacht folgenden Inhalts ausgestellt:

„Herr pp. erteilt Herrn Rechtsanwalt pp1 aus Dresden schriftliche Vertretungsvollmacht in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden – Strafrichter – mit dem Aktenzeichen 231 Ds 301 Js 24500/14.

Diese Vollmacht ermächtigt nicht zur – Rücknahme, Beschränkung und Verzicht von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen – Abgabe von Erklärungen zur Sache.

Der Vollmachtgeber erklärt ausdrücklich: Ich habe keinerlei Vertrauen zu Rechtsanwalt pp1. Die Erteilung der Vertretungsvollmacht dient nur dem Zweck der Verhinderung nachteiliger Folgen für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Vollmachtgeber hält die Rüge, unverteidigt im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO zu sein, vollumfänglich aufrecht.

Der Vollmachtgeber möchte nach wie vor von einem ersuchten Richter vernommen werden, § 233 StPO.

Zur Erteilung der Vertretungsvollmacht sieht sich der Vollmachtgeber durch das Gericht genötigt, da auch ein Fahrtkostenvorschuss bisher nicht ausgezahlt worden ist oder das Amtsgericht Bonn angewiesen worden ist, Fahrkarten auszustellen.“

Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt. Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung wurde nicht verbeschieden.“

Das OLG hebt auf:

Das Amtsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandeln dürfen, da die Voraussetzungen des § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Danach kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (OLG Karlsruhe StV 1986, 289; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 411 Rdnr. 4).

So liegt der Fall aber hier. Zwar liegt eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt pp1. Dieser ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sie nur deshalb ausgestellt hat, weil er negative Folgen hinsichtlich eines Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin, den er aufgrund der ausstehenden Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses und der ihm dadurch nicht möglichen Anreise von Bonn nicht wahrnehmen könne, befürchtete. Damit ergibt sich aber, dass der Angeklagte die Absicht hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass das Amtsgericht jedenfalls nicht hätte verhandeln dürfen, ohne den rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu verbescheiden. Eine Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt danach gegen § 338 Nr. 5 StPO, wonach ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Das Urteil unterliegt bereits aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass es auf die vom Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.“

Verwerfung III: „Musst nicht zum Termin kommen“ kann als Entschuldigung reichen…

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In Verwerfung III geht es dann nicht um die Berufungsverwerfung nach § 329 StPO (vgl. dazu den OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2015 – 1 Ss 322/15 und dazu: Verwerfung I: Nachforschen muss das LG, oder: So einfach ist das nicht…. sowie den OLG Köln, Beschl. v. 24.06.2016 – 1 RVs 114/16) sondern um die Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG. Aber die Problematik unterscheidet sich nicht von der des § 329 Abs. 1 StPO, so dass der OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2016 – 2 Ss-OWi 222/16 – gut in diese Serie passt. Das OLG beanstandet, dass das AG keinerlei Ausführungen zu den Entschuldigungsgründen gemacht hat:

Da das Rechtsbeschwerdegericht bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG allein anhand der mitgeteilten Umstände prüft, ob das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat, müssen darin die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Ausbleiben entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein wie die Erwägungen des Tatrichters, sie nicht als Entschuldigung anzusehen. Diesen Anforderungen genügt das Verwerfungsurteil nicht. Ein damit gegebener Begründungsmangel ist allenfalls dann unschädlich, wenn die von dem Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Vorliegend sind den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen zu den vorgebrachten Entschuldigungsgründen sowie zu den Erwägungen zu entnehmen, aus welchen Gründen das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat.

Die Ablehnung des Terminverlegungsantrags vom 14.09.2015, der dem Amtsgericht im Termin vorlag, in den Urteilsgründen geht nicht auf die im Schriftsatz enthaltene Mitteilung ein, der Mandant sei darüber informiert worden, dass er nicht zum Termin anreisen müsse. Dieser Begründungsmangel ist nicht deshalb unschädlich, weil das Entschuldigungsvorbringen ohnehin für eine genügende Entschuldigung nicht ausreichend wäre. Die Mitteilung eines Verteidigers, dass eine Pflicht zum Erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe., ist zwar nicht uneingeschränkt geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, muss der Betroffene diesen gegebenenfalls durch Nachfrage bei Gericht nachgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, VRS 127,164-165(2014)). Da sich das angefochtene Urteil indes zu dem Entschuldigungsvorbringen nicht verhält, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht im vorliegenden Fall den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kassel zurückzuverweisen.

Ein Blick in die Akte hilft, oder: Amtsrichter mit Erinnerungsproblemen

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Ein kleines Schmankler vom OLG Hamm eröffnet den heutigen Tag, nämlich der OLG Hamm, Beschl. v.17.06.2016 – 1 RBs 92/16. Es geht mal wieder um eine Verwerfungsentscheidungnach § 74 Abs. 2 OWiG. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil er (unentschuldigt) nicht in der Hauptverhandlung erschienen war, dabei aber übersehen, dass der Betroffene vom AG selbst gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in Hauptverhandlung entbunden worden war. Tja, und das war es dann. Denn:

„Die Rechtsbeschwerde hat mit der vorgenannten, ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Dortmund. Denn der Betroffene war – was anscheinend bei Erlass der angefochtenen Entscheidung übersehen worden ist – durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der bereits zu diesem Zeitpunkt auf den 01.03.2016 bestimmten Hauptverhandlung entbunden worden, so dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage (vgl. OLG Köln, NZV 2004, 655, juris).“

Als ich eine Überschrift für das Posting gesucht habe, fielen mir: „Was schert micht mein Geschwätz von gestern“, oder: „Denn ich weiß nicht mehr, was ich getan habe“, aber auch: „Vielleicht mal einen Blick in die Akte werfen, das hilft, Fehler zu vermeiden.“ Jedenfalls scheint der Amtsrichter Erinnerungsprobleme zu haben

 

Der Revisionsführer, der versuchte, das Rechtmittelsystem „außer Kraft zu setzen“ —-

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Und dann haben wir einen Revisionsführer, der versuchte, das Rechtmittelsystem „außer Kraft zu setzen“. So formuliert es jedenfalls der BGH in seinem auf eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ergangenen BGH, Beschl. v. 21.10.2015 – 4 StR 241/15. Der BGH hatte die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil, durch das der Revisionsführer wegen versuchten Totschlags verurteilt worden war, verworfen. Dagegen die Anhörungsrüge, die der BGH zurückweist und dazu ausführt:

„Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss ohne nähere Begründung verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was, wie dargelegt, im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 21 aE). Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschluss vom 17. Januar 2007 – 2 StR 277/06).“

In der Sache nichts Neues, in der Formulierung schon – jedenfalls für mich 🙂 .

Wenn der Betroffene nicht kommt, muss nicht der Verteidiger da sein….

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Häufig tauchen (Rechts)Fragen in der Rechtsprechung der Obergerichte wieder auf, obwohl die Fragen an sich längst entschieden sind. So die Frage, ob eigentlich der (bevollmächtigte) Verteidiger verpflichtet ist, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen und ob das AG, wenn weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger erscheinen, die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG vorliegen. Die Frage(n) hat das OLG Hamm schon im Jahr 2001 im OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2001 – 2 Ss OWi 531/01 (NZV 2001, 401) verneint. Dennoch musste es jetzt erneut zu der Frage Stellung nehmen und hat sie – was nicht verwundert – erneut verneint (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 RBs 84/15):

„Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG haben nicht vorgelegen. Nach § 74 Abs. 2 OWiG muss das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil (nur) dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene aber durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2015 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Damit hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschien, nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist zudem auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 491).“

Ich frage mich immer,w arum solche Entscheidungen eigentlich nötig sind. Man muss doch nur mal ein wenig schauen….