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StPO III: „Es handelt sich um „Verteidigerpost!“, oder: Auch Querlesen ist zur Kontrolle nicht erlaubt

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch etwas zu § 148 StPO, nämlich zum Begriff der „Verteidigerpost“.

Der Beschuldigte hat als Untersuchungsgefangener das Vorgehen eines Bediensteten der JVA  bei der Kontrolle der von ihm zu einer zu Verteidigerbesprechung mitgebrachten 14 handschriftlich beschriebenen Seiten beanstandet. Der Bedienstete hatte den Beschuldigten zu einer Besprechung mit dessen Verteidiger in die Vorführabteilung gebracht. Im Rahmen der Personenkontrolle auf der Station legte der Beschuldigte die beschriebenen Seiten auf dem Tisch ab und erklärte, dass es sich um Verteidigerpost handele, die der Bedienstete nicht lesen dürfe. Der Bedienstete erklärte daraufhin, er werde kurz darüber schauen, nahm die Unterlagen, blätterte sie durch und sichtete sie dabei auszugsweise, um feststellen zu können, ob es sich um Verteidigungsunterlagen handelte. Anschließend händigte er sie dem Antragsteller aus. Ob ein „Querlesen“ durch den Bediensteten stattfand, ist streitig.

Das LG Hamburg hat im LG Hamburg, Beschl. v. 17.01.2023 – 621 Ks 14/22 – die Vorgehensweise als rechtswidrig angesehen:

„2. Der Antrag ist auch begründet. Die Durchsicht der schriftlichen Unterlagen des Antragstellers am 13.12.2022 durch den Bediensteten der Antragsgegnerin war rechtswidrig. Sie verstieß gegen den Grundsatz des unüberwachten und ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem.

Gemäß § 23 Abs. 3 HmbUVollzG dürfen beim Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig. Darüber hinaus wird der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, soweit sie von den Untersuchungsgefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, gemäß § 25 Abs. 2 HmbUVollzG nicht überwacht. Auch der in § 148 Abs. 1 StPO niedergelegte Grundsatz des ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem beinhaltet, dass der Schriftverkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger inhaltlich nicht überwacht werden darf. Unter Anwendung dieses Grundsatzes beschränkt sich die Briefkontrolle der Haftanstalt darauf, ob sie nach den äußeren Kennzeichen eine Korrespondenz zwischen Mandanten und Verteidiger betrifft. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Post ohne inhaltliche Prüfung weiterzuleiten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2004 —3 VAs 20/04 —, juris; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 148 Rn. 8).

Allenfalls bei gewichtigen Anhaltspunkten für einen Missbrauch des Schutzes des ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem kann eine Durchsicht der Schriftstücke zulässig sein (OLG Frankfurt, a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 148 Rn. 7).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe war das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Kontrolle der Unterlagen rechtswidrig. Bei einer umfassenden Würdigung der Angaben des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Stellungnahme des Bediensteten hat die Kammer vorliegend keine Zweifel daran, dass der Bedienstete pp, die beschriebenen Seiten im Wege des „Überfliegens“ oder „Querlesens“ inhaltlich daraufhin überprüfte, ob es sich um Verteidigerpoet handelte, und die Schriftstücke nicht lediglich — ohne Kenntnisnahme von ihrem Inhalt — daraufhin überprüfte, ob sich dazwischen oder darunter auch gefährliche oder verbotene Gegenstände befanden. Soweit die Antragsgegnerin ein solches „Querlesen“ bestreitet, setzt sie sich dabei zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch:

Die Angabe des Bediensteten pp  in seiner Stellungnahme vom 20.12.2022, er habe die Unterlagen angeschaut, da sie nicht als Verteidigerunterlagen deklariert gewesen seien, bestätigt gerade die Darstellung des Antragstellers, wonach der Bedienstete die Unterlagen mit Blick auf deren Inhalt überprüfte. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin, wonach der Bedienstete gezwungen gewesen sei, die Unterlagen kurz zu sichten, um sicher feststellen zu können, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelte: „Dem Bediensteten wäre es nicht möglich gewesen zu entscheiden, ob die mitgeführten Unterlagen tatsächlich Verteidigungsunterlagen waren, ohne diese wenigstens auszugsweise zu sichten.“ Nahezu identisch lautete der Antragsschrift zufolge auch die Erklärung des  Bediensteten gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt pp., noch am 13.12.2022. Ein solches Vorgehen setzt aber gerade das „Querlesen“ der Unterlagen voraus, das nach Angaben der Antragsgegnerin dennoch nicht stattgefunden haben soll. Die Angabe des Bediensteten in seiner Stellungnahme vom 20.12.2022, er habe die Unterlagen nur auf gefährliche und verbotene Gegenstände durchsucht, ist vor diesem Hintergrund mit dem übrigen Vortrag der Antragsgegnerin ebenso wie mit seinen übrigen Angaben nicht vereinbar. Insofern geht die Kammer davon aus, dass der Bedienstete, wie von dem Antragsteller vorgetragen, diese Unterlagen tatsächlich mindestens auszugsweise „querlas“ und dieses Vorgehen auch gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt pp., wie im Antrag dargestellt auf Nachfrage bestätigte.

Der Umstand, dass es sich bei den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt -„nicht um offiziell gekennzeichnete ‚Verteidigerpost‘ handelte, sondern um ein Konvolut von handschriftlich beschriebenen Blättern, vermag nichts an der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens zu ändern. Denn der Antragsteller hatte diese Schriftstücke unmissverständlich zu Beginn der Kontrolle — wenn auch nur mündlich — als solche Verteidigerpost deklariert. Vor dem Hintergrund, dass er sich, wie der Bedienstete wusste, gerade auf dem Weg zum Verteidigergespräch befind, konnte somit über die Zuordnung der Schriftstücke keinerlei begründeter Zweifel bestehen. Der Schutz des ungehinderten Schriftverkehrs mit dem Verteidiger kann nicht geringer ausfallen, wenn der Untersuchungsgefangene (sogar) darauf verzichtet, die entsprechenden Schriftstücke in einem verschlossenen, mit „Verteidigerpost“ beschriebenen Umschlag zu verwahren, sofern wie hier die Zuordnung als Verteidigerpost dennoch eindeutig ist.“

Vollstreckung III: Öffnen von Verteidigerpost erlaubt?, oder: Vorherige Absendernachfrage geht vor Öffnung

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Und dann zum Tagesschluss noch ein recht aktueller Beschluss aus der Strafvollstreckung, den mir der Kollege Fülscher aus Kiel vor einigen Tagen geschickt hat. Der Beschluss behandelt eine Problematik, die in der Praxis sicherlich nicht selten ist, nämlich die Öffnung von sog. Verteidigerpost durch die JVA.

Hier war in der JVA Oldenburg, wo der Mandant des Kollegen in Strafhaft einsitzt ein durch den Kollegen an diesen übersandter Verteidigerbrief eingegangen (üblicher Briefumschlag mit Sichtfeld). In dem Sichtfeld des Umschlages war, was unstreitig ist, der Hinweis „Verteidigerpost“ zu erkennen. Ob darüber hinaus die – über diesem Zusatz — auf dem Schriftsatz befindliche Anschrift des Verteidigers auch durch das Sichtfenster erkennbar war, ist streitig. Unstreitig ist demgegenüber weiter, dass irgendwelche Anzeichen dafür, dass es sich tatsächlich nicht um Verteidigerpost handelte, nicht bestanden. Auch behauptet die JVA keinerlei Anzeichen für unerlaubte Beigaben. Sie meint vielmehr, der Brief habe allein deshalb geöffnet werden dürfen, weil der Absender nicht durch das Sichtfenster hindurch erkennbar gewesen sei. Der Brief wurde durch einen Bediensteten der JVA — vor den Augen des Gefangenen — geöffnet, um zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt; irgendwelche Maßnahmen zur Absender-Ermittlung waren zuvor — ebenfalls unstreitig — nicht getroffen worden.

Gegen die Öffnung des Briefes hat der Verurteilte der Strafvollstreckungskammer gerichtliche Entscheidung beantragt und einen Unterlassungsantrag gestellt.

Und er hatte Erfolg. Das LG Oldenburg hat im LG Oldenburg, Beschl. v. 13.06.2022 – 50 StVK 51/22 -die Öffnung des Briefes als rechtswidirg angesehen:

„1. Die vorliegende Brieföffnung war rechtswidrig. Sie verstieß gegen § 29 Abs. 1 S. 1 StVoIIzG.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anschrift durch das Sichtfenster hindurch zu sehen war. Selbst wenn diese nicht zu sehen gewesen wäre, hätte der Brief nämlich nicht geöffnet werden dürfen. Im Einzelnen:

§ 29 Abs. 1 S. 1 StVollzG verbietet jede Kontrolle des gedanklichen Inhalts der Sendung (vgl. zum Ganzen nur OLG Frankfurt, 13.05.2003 — 3 Ws 292/03 m. w. N.). Denn Sinn und Zweck des Überwachungsverbotes ist es, den unbefangenen Verkehr zwischen Gefangenen und seinem Verteidiger, d.h. ihren freien, vor jeder auch nur bloßen Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch Dritte geschützten Gedankenaustausch auf schriftlichem Wege zu gewährleisten (vgl. OLG Frankfurt, a. a. 0.). Verboten ist deshalb jedes, auch nur teilweises, Öffnen der Verteidigersendung, da nicht auszuschließen ist, dass der Kontrollierende hierdurch bewusst oder unbewusst Bruchstücke des Textes wahrnehmen kann vgl. OLG Koblenz, 30.01.1986 — 2 Vollz (Ws) 118/85); selbst die (teilweise) Öffnung der Verteidigerpost zur bloßen Feststellung der Absenderidentität oder die Kontrolle des Inhalts in Form einer groben Sichtung und eines Durchblätterns der Schriftunterlagen ist von dem Kontrollverbot umfasst.

Angesichts dieses strengen Maßstabes war dem Antragsgegner weiteres Recherchieren zuzumuten. Seiner Auffassung, dieses sei unzumutbar, vermag die Kammer nicht zu folgen. Im Einzelnen:

Der Antragsteller verfügte lediglich über zwei Verteidiger. Mit diesen hätte — wenn dies auch mit einigem Aufwand verbunden sein mag — Rücksprache gehalten werden können. Insbesondere lag es nahe, Rechtsanwalt pp. anzurufen, und insoweit Rücksprache zu halten, zumal der Antragsteller von diesem bereits 65 Schreiben erhalten hatte. Insbesondere der letztere Umstand hätte hier auch Anlass für Recherchen der Antragsgegnerseite sein müssen. Insbesondere drängte sich eine Recherche dahingehend auf, ob der Brief – seinem äußeren Erscheinungsbild nach – den zahlreichen bislang durch Rechtsanwalt pp. übersandten Briefen ähnelt. Die Legitimation des Verteidigers und deren Erfassung in der JVA dient nicht zuletzt gerade dazu, mit erträglichem Aufwand prüfen zu können, ob es sich bei eingehenden Postsendungen um Verteidigerpost handelt oder nicht; für den Antragsteller waren nur zwei Verteidiger legitimiert, so dass eine Kontaktaufnahme zweckmäßig gewesen wäre.

Selbst wenn eine solche Rücksprache und/ oder Recherche nicht möglich gewesen wäre (oder erfolglos geblieben wäre) und keinerlei Möglichkeit bestanden hätte, zu verifizieren, dass es sich um Verteidigerpost handelt, hätte aber eine Öffnung nicht erfolgen dürfen. Denn im Hinblick auf § 29 Abs. 1 S. 1 StVolIzG bestand das mildere Mittel darin, den Brief (ungeöffnet) zur Habe des Antragstellers zu nehmen, ihm diesen nicht auszuhändigen und ihn darauf hinzuweisen, dass der Ursprung der Postsendung nicht ermittelt werden konnte, so dass er nicht ausgehändigt werde. Der Antragsteller hätte dann zwar von dem Inhalt des Briefes nicht Kenntnis nehmen können. Der Inhalt der Kommunikation wäre dann aber wenigstens (auch) vor der Antragsgegnerseite verborgen geblieben. Der Antragsteller hätte dann seinen Verteidiger darauf hinweisen können, dass ihm (irgendein) Schreiben nicht ausgehändigt worden ist. Der Verteidiger wiederum hätte dann „nachfassen“, insbesondere mit der JVA Rücksprache halten können. Die Kammer übersieht nicht, dass all dies aufwändig ist. Der Aufwand muss angesichts des strengen Überwachungsverbotes jedoch betrieben werden.

2. Der Unterlassungsantrag ist begründet, da Wiederholungsgefahr besteht. Diese ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerseite die hier streitgegenständliche Vorgehensweise als rechtmäßig wertet und meint, eine Absender-Recherche sei unzumutbar gewesen.“

Nur Anbahnung? – dann wird dein Schriftwechsel mit dem Mandanten (noch) überwacht…

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Mal wieder einer dieser „Anbahnungsfälle“ (wirklich“), der das OLG München beschäftigt hat. Das OLG hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

F. H. G. befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K.. Er hatte den Antragsteller angeschrieben und gebeten, ihn in einer Frage des Strafvollzugs bzw. der Strafvollstreckung zu vertreten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.11.2011 dem Strafgefangenen zurückgeschrieben, ihm eine grobe Einschätzung des Sachverhalts sowie die Modalitäten zur Mandatsübernahme mitgeteilt. Diesen Brief hat der Antragsteller als Verteidigerpost auf dem Briefumschlag deutlich gekennzeichnet. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen ungeöffneten Brief auf dem Briefumschlag mit dem Stempelaufdruck:
„Return
An Absender zurück
Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen.“
versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 14.11.2011 einging.
Der Antragsteller hat seinen Schriftsatz vom 3.11.2011 erneut an den benannten Strafgefangenen verschickt und hierbei auf dem Briefumschlag im Anschluss an „Verteidigerpost“ handschriftlich „zur Mandatsübernahme/-anbahnung“ angebracht. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen Brief auf dem Briefumschlag erneut mit dem oben benannten Stempelaufdruck versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 18.11.2011 in Einlauf kam.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG mit dem OLG München, Beschl. v. 30. April 2012, 4 Ws 74/12 – verworfen hat. Begründung:

„a) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zurückschickung der Briefe nicht Verteidiger des Gefangenen, so dass die Ausnahme der Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Anwendung findet.
Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht.
Art. 29 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.“ Wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, unterscheidet das Strafvollzugsgesetz zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten. Die Verteidigungseigenschaft im Sinne dieser Vorschriften, wie im Übrigen auch im Sinne des § 140 StPO, setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrags bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus (Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung 54. Auflage, Rdn. 4 zu § 148). Zur Begründung der Verteidigerstellung ist neben der Wahl durch den Gefangenen die Annahme der Wahl durch den gewählten Verteidiger gegenüber dem Gefangenen erforderlich. Nicht ausreichend ist lediglich die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Gefangenen (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54.Aufl., Rdn. 4 vor § 137 StPO). Vorliegend bestand ein Verteidigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Versendung der Briefe zwischen dem Antragsteller und dem Adressaten des Briefes nicht. Der im Zeitpunkt der Zusendung der Briefe bestehende sogenannte Anbahnungsfall stellt kein erforderliches Verteidigungsverhältnis dar und ist auch einem solchen nicht gleichzustellen. Denn dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, wenn die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wäre, den Schriftverkehr für eine Vielzahl von Anbahnungsgesprächen ohne Kontrolle zuzulassen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Bereich des unüberwachten Schriftverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf Verteidiger beschränkt. Der Antragsteller hätte somit beide Briefe nicht als Verteidigerpost kennzeichnen dürfen (Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung 54.Aufl. § 148 StPO Rdn. 4).

Soweit im Rahmen des Anbahnungsverhältnisses Rechtsmittelfristen von Bedeutung sein sollten (die hier jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden), hätte der Antragsteller zudem die Möglichkeit des sofortigen Besuches des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt. Weiterhin könnte er den an den Gefangenen gerichteten Brief an die Justizvollzugsanstalt senden mit der Bitte um Aushändigen dieses Briefes nach vorheriger Unterzeichnung einer mitgeschickten Vollmacht durch den Gefangenen.

b) Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Verpflichtung des Antragstellers, dass er seine Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachzuweisen und die Post durch Kennzeichnung auf dem Umschlag als Verteidigerpost auszuweisen hat. Der in VV Nr. 1 geforderte Nachweis der Verteidigereigenschaft wie auch die in VV Nr. 2 geforderte Kennzeichnung haben keine Geltung gegenüber dem Antragsteller, denn es handelt sich nicht um eine gültige Rechtsnorm im Verhältnis zu diesem.

Um die in Art. 31 Abs. 1 Satz1 BayStVollzG normierte Ausnahme von der Briefkontrolle effektiv bei dem erheblichen Umfang der in den Justizvollzugsanstalten eingehenden Briefsendungen durchführen zu können, ist die (vom Antragsteller auch vorgenommene) Kennzeichnung als Verteidigerpost notwendig. Nur dadurch ist die Justizvollzugsanstalt in der Lage, die ausnahmsweise einer Briefkontrolle nicht unterliegenden Briefsendungen täglich unverzüglich aussortieren und so die nähere Kontrolle durchführen zu können, ob die Ausnahme des Art. 32 Satz 1 Satz 1 BayStVollzG tatsächlich vorliegt.

Genauso verhält es sich aber auch mit dem zwar nicht im Gesetz festgelegten Erfordernis des Nachweises der Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt.

Um die vom Gesetzgeber besonders geschützte ungestörte Kommunikation zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger und zudem das Gebot des Art. 33 BayVollzG, der unverzüglichen Weiterleitung von ein- und ausgehenden Briefsendungen, gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass die Justizvollzugsanstalten schnell und zuverlässig auch die bestehende Verteidigereigenschaft nachprüfen können.

Hat ein Verteidiger seine Eigenschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachgewiesen, ist diese in kürzester Zeit in der Lage die entsprechend als Verteidigerpost gekennzeichneten Briefsendungen an den Adressaten weiterzuleiten. Dies ist gerade in Bezug auf Rechtsmittelfristen von erheblicher Bedeutung.“

Na ja, alter Wein in neuen Schläuchen.

 

 

Horch, was kommt von draußen rein – die zulässige Verteidigerpost

Einige Blogs haben ja schon über die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 19.04.2011 – 1123   OWi 120 JS/13 10 – berichtet, die sich mit der „zulässigen Verteidigerpost“ befasst hat (vgl. hier und hier). Dazu dann auch bei uns die PM des AG München, in der es heißt:

Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten ist nach einem Urteil des AG München nur zulässig, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient.

Das Amtsgericht München hat gegen einen Münchner Strafverteidiger eine Geldbuße von 300 Euro verhängt, da er einen ihm von einem Gefangenen übergebenen Brief weiterleitete. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Beschwerde vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos.

Im August 2010 nahm ein Münchner Anwalt von seinem Mandanten, der sich in einer Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befand, einen als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief entgegen. In diesem bat der Untersuchungshäftling den Anwalt um die Weitergabe von detaillierten Verhaltensanweisungen an seine Freundin. Diese sollte für ihn seine Mietangelegenheiten regeln. Der Anwalt leitete dieses Schreiben an die Freundin weiter.

Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass Anwalt unbefugt gehandelt habe, weil insbesondere § 148 Abs. 1 StPO einem Verteidiger nicht die Erlaubnis gewähre, jenen mittels Verteidigerpost übermittelten Brief des inhaftierten Mandanten an die Lebensgefährtin weiterzuleiten. Hätte der Mandant unmittelbar an seine Freundin geschrieben, so wäre dieser Brief unzweifelhaft der Briefkontrolle unterlegen. Dadurch, dass der Brief über den Verteidiger als Verteidigerpost deklariert den Anstaltsbereich verließ und vom Betroffenen als Verteidiger weitergeleitet wurde, sei die Briefkontrolle umgangen worden. Zwar sei einem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befinde, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten. Dies gelte jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung und soweit es unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung diene. Deswegen handle ein Verteidiger rechtswidrig, wenn er sich beispielsweise als Übermittler von Briefen von Angehörigen oder anderen Personen oder von Kassibern betätige. Bemühungen um den Erhalt der Wohnung und ähnliches würden nicht unter das Verteidigerprivileg fallen, auch wenn diese mittelbar durchaus auch für das Vorliegen von Haftgründen oder im Hinblick auf die Sanktionsentscheidungen des Gerichts von Bedeutung sein können. Unerheblich sei auch der Inhalt des übermittelten Schreibens, da der einschlägige Tatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle. Die Argumentation, das Schreiben wäre nicht angehalten worden, wenn es über die Briefkontrolle gelaufen wäre, sei daher nicht stichhaltig.“

Verteidiger darf vieles, aber auch nicht alles

Der BGH hatte vor einiger in seinem Urt. v. 27.03.2009 – 2 StR 302/08 mit folgendem Sachverhalt zu tun: Der Rechtsanwalt war Strafverteidiger des T. Wegen einer in einem Schreiben an T. enthaltenen beleidigenden Äußerung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der betreffende Brief war als Zufallsfund beschlagnahmt worden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden hiervon im Zuge einer Durchsuchung des Haftraums des T. Kenntnis erlangt hatten. Die Durchsuchung wurde im Rahmen eines unter anderem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafverfahrens gerichtlich angeordnet, nachdem der Rechtsanawalt in den Verdacht geraten war, Briefe des T. aus der Justivollzugsanstalt Trier verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese Briefe ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, die Adressaten zu falschen, den T. entlastenden Aussagen zu bewegen. Mit dem Urt v. 27.03.2009 (2 StR 302/08 (BGHST 53, 257 = StRR 2009, 348 ) hat der 2. Strafsenat des BGH die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Rechtsanwalts verworfen.

Der hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die hatte jetzt beim BVerfG keinen Erfolg. Dieses hat in seinem Beschl.  v. 20.05.2010 – 2 BvR 1413/09 ausgeführt: Die Beschlagnahme von Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumdurchsuchung seines Mandanten als Zufallsfund begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn für die Beschlagnahme der grundrechtlich besonders gestellten Verteidigerpost ein triftiger Verdachtsmoment bestanden habe. Ein solcher liege vor, wenn der Anwalt dringend verdächtig sei, Post des Mandanten an der Briefkontrolle vorbei geschmuggelt und diese Post auch weitergeleitet zu haben, obgleich die Schreiben Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen bewegen sollen. Werde in diesem Zuge ein Verteidigerbrief mit beleidigendem Inhalt gefunden, könne dieser deswegen auch verurteilt werden, da die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Anwaltspost der Sonderstellung des Verteidigers gerecht werden soll, nicht aber rechtsfreien Raum schafft.

Wie gesagt: Ein Verteidiger darf vieles, aber eben auch nicht alles.