Horch, was kommt von draußen rein – die zulässige Verteidigerpost

Einige Blogs haben ja schon über die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 19.04.2011 – 1123   OWi 120 JS/13 10 – berichtet, die sich mit der „zulässigen Verteidigerpost“ befasst hat (vgl. hier und hier). Dazu dann auch bei uns die PM des AG München, in der es heißt:

Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten ist nach einem Urteil des AG München nur zulässig, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient.

Das Amtsgericht München hat gegen einen Münchner Strafverteidiger eine Geldbuße von 300 Euro verhängt, da er einen ihm von einem Gefangenen übergebenen Brief weiterleitete. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Beschwerde vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos.

Im August 2010 nahm ein Münchner Anwalt von seinem Mandanten, der sich in einer Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befand, einen als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief entgegen. In diesem bat der Untersuchungshäftling den Anwalt um die Weitergabe von detaillierten Verhaltensanweisungen an seine Freundin. Diese sollte für ihn seine Mietangelegenheiten regeln. Der Anwalt leitete dieses Schreiben an die Freundin weiter.

Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass Anwalt unbefugt gehandelt habe, weil insbesondere § 148 Abs. 1 StPO einem Verteidiger nicht die Erlaubnis gewähre, jenen mittels Verteidigerpost übermittelten Brief des inhaftierten Mandanten an die Lebensgefährtin weiterzuleiten. Hätte der Mandant unmittelbar an seine Freundin geschrieben, so wäre dieser Brief unzweifelhaft der Briefkontrolle unterlegen. Dadurch, dass der Brief über den Verteidiger als Verteidigerpost deklariert den Anstaltsbereich verließ und vom Betroffenen als Verteidiger weitergeleitet wurde, sei die Briefkontrolle umgangen worden. Zwar sei einem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befinde, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten. Dies gelte jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung und soweit es unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung diene. Deswegen handle ein Verteidiger rechtswidrig, wenn er sich beispielsweise als Übermittler von Briefen von Angehörigen oder anderen Personen oder von Kassibern betätige. Bemühungen um den Erhalt der Wohnung und ähnliches würden nicht unter das Verteidigerprivileg fallen, auch wenn diese mittelbar durchaus auch für das Vorliegen von Haftgründen oder im Hinblick auf die Sanktionsentscheidungen des Gerichts von Bedeutung sein können. Unerheblich sei auch der Inhalt des übermittelten Schreibens, da der einschlägige Tatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle. Die Argumentation, das Schreiben wäre nicht angehalten worden, wenn es über die Briefkontrolle gelaufen wäre, sei daher nicht stichhaltig.“

3 Gedanken zu „Horch, was kommt von draußen rein – die zulässige Verteidigerpost

  1. RA Neurath

    Problematisch ist auch, daß viele Gefangene in ihre als „Verteidigerpost“ gekennzeichneten Schreiben oftmals auch zivilrechtliche und private Fragen geklärt wissen wollen. Da muß man in einem nicht als „Verteidigerpost“ deklarierte Schreiben antworten, daß in der Verteidigerpost nur strafrechtliche Fragen (einschließlich Vollzugs- und Vollstreckungsrecht) erörtert werden dürfen. Viele Gefangene kapieren das nicht oder verstehen jedenfalls die Abgrenzung nicht. Das verursacht erheblichen Mehraufwand.

    Als Referendar (ich berufe mich auf Verjährung) habe ich auch mal gutgläubig Briefe von Gefangenen an ihre Liebsten mit aus der Anstalt genommen. Mein Ausbilder war leicht entsetzt…. 🙂

    Im Fall des AG München würde mich einmal interessieren, wie die Sache überhaupt ans Licht gekommen ist.

  2. cepag

    so, und?
    Ein Bericht aus der Praxis:
    Mandant schreibt mir als Verteidigerpost einen Brief, der sich neben der laufenden Strafsache darüberhinaus noch mit einem Zivilverfahren beschäftigt, und zwar wie folgt: „Und? Gibt’s schon was neues in der Opel-Sache? Kriegen wir die in 2010 noch abgeschlossen?“.
    Ich antworte ihm schriftlich dazu nicht, sondern berichte ihm dazu beim nächsten Sprecher und teile ihm gleichzeitig mit, was unter das Verteidigerpost-Privileg fällt und was nicht.
    Soll ich ihm allerernsthaft sein vierseitiges Schreiben, dass sich intensiv mit der Strafsache befasst, und Verteidigungsdetails enthält, und in zwei Sätzen nach der Zivilsache fragt, offen (ohne Zusatz Verteidigerpost) zurückschicken, mit dem Vermerk: „wenn sie Verteidigerpost draufschreiben, fragen sie mich nur nach der Strafsache!“ ??

    also, wirklich…. bisschen viel verlangt.

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