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(Wenigstens) beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein kleiner Erfolg..

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Das BGH, Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – befasst sich mit einem Urteil des LG Gießen, das den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte (nur) insofern Erfolg, dass der BGH nur wegen „versuchten gefährlichen Eingriffs in Straßenverkehr“ (§ 315n StGB verurteilt. Er sieht noch keine konkrete Gefahr:

2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht die für die Annahme einer Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeuten-dem Wert. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden.

Durch das Eingreifen des Zeugen P. kam das vom Angeklagten geführte Kraftfahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren abrupt wieder zum Stillstand, während die Nebenklägerin „die ersten Schritte Richtung Ein-/Ausfahrt machte“ (UA S. 20). Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, die Nebenklägerin sei etwa zehn Meter entfernt gewesen, als er losgefahren sei (UA S. 35, 47). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist somit der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB, nicht eingetreten. Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs bereits zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 – 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572, 573, und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz. 12), ist durch die Feststellungen nicht belegt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt auch hier nicht vor.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

An der Strafe hat sich nichts geändert, den:

Die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt; der Erziehungsbedarf des Angeklagten besteht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des ohnehin bloßen Gefährdungsdelikts als versuchte oder vollendete Tat, zumal der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten durch den tateinheitlich verwirklichten Totschlagsversuch geprägt ist.

Step by Step – der mehraktige Betrug(sversuch)

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In der letzten Zeit haben sich sowohl der BGH (BGH NStZ 2011, 400; NStZ 2002, 433) als auch das OLG Hamm im Beschl. v. 11.08.2011 – III 3 RVs 45/11– mit einem „mehraktigen Betrug“ befasst. Nun auch das KG im KG, Beschl. v. 29.02. 2012 – (4) 121 Ss 21/12 (32/12) . In den Verfahren geht es immer um die Frage des Betrugsversuch bei einem mehraktigen Geschehensablauf . Dazu das KG:

aa) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen liegt bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 367 m.w.Nachw.). Erfüllt der Täter bereits Merkmale des Tatbestandes, überschreitet er in der Regel die Grenze zum Versuch (vgl. BGHSt 37, 294).

Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Beim Betrug ist im Fall eines mehraktigen Geschehensablaufes  erst die Täuschungshandlung versuchsbegründend, welche die zu täuschende Person unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Maßgebend ist, ob die Täuschungshandlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung mündet oder ob sie diese nur vorbereiten sollte (vgl. BGH, NStZ 2011, 400; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 263 Rn. 196).

bb) Der Angeklagte hat mit dem Einreichen der Gehaltsnachweise das Vorbereitungsstadium verlassen und zum Betrug unmittelbar angesetzt, auch wenn noch nicht alle Detailfragen des Darlehensvertrages fixiert waren und der Angeklagte einen schriftlichen Darlehensantrag noch nicht unterzeichnet hatte.

Zwar ist der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ein mehraktiges Geschehen, bestehend aus Verhandlungen über den Vertragsgegenstand, der Bonitätsprüfung und der Unterzeichnung des Vertrages. Aber nach Aufnahme der auf einen sofortigen Vertragsabschluss gerichteten Verhandlungen, dem Benennen der gewünschten Kreditsumme und dem Einreichen der Gehaltsnachweise waren objektiv und aus Sicht des Angeklagten weitere wesentliche Zwischenschritte bis zum Vertragsabschluss und damit der Vollendung des (Eingehungs-) Betruges nicht mehr notwendig, auch wenn das Ergebnis der von der Bank vorzunehmenden Bonitätsprüfung noch ausstand und der Angeklagte nach dieser den Darlehensantrag noch zu unterzeichnen hatte.

Sex im Sperrbezirk – versuchen kann man es ja mal…

In der Stadt Dortmund gibt es wie in vielen (Groß)Städten einen sog. Sperrbezirk, in dem die Ausübung der Straßenprostitution verboten ist. Im Sperrbezirk ist es außerdem „untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen).“

Das AG trifft zu einem Tatgeschehen in diesem Sperrbezirk folgende Feststellungen:

Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die Bergmannstraße/Ecke Steigerstraße. Auf dem Bürgersteig, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin  Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge L. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.

 Auf der Steigerstraße hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der Straße an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin Q mit den Worten „Was nimmst Du?“ an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge L gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.

 Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.“

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Daraus wird für den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Sperrbezirks-VO und er wird zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hebt das OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2012 – III-1 RBs 200/11 die Verurteilung auf und spricht den Betroffenen frei:

Das ist rechtlich nicht haltbar. Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es § 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostituierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen. Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“, d. h. wenn die jeweilige Bußgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdrücklich zulässt (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 13 Rn. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Möglichkeit der Ahndung eines Versuchs der von dem Amtsgericht angenommenen Ordnungswidrigkeit ist in der OBVO der Stadt Dortmund nicht normiert. Infolgedessen war der Betroffene freizusprechen.“

Folge(n)? Den Betroffenen wird es freuen, die Stadt Dortmund wird ihre Sperrbezirks-VO ändern/ergänzen und ich habe einen neuen begriff kennen gelernt: „Das dienstliche Bestreifen“. In dem Zusammenhang: Nett 🙂 :-).

Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

Ich hatte vor einiger Zeit über OLG Celle, Beschl. v.v 0.11.2011 – 31 Ss 29/11 – berichtet (vgl. hier), in dem es um die Frage ging, wie sich derjenige strafbar macht, der in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt.

Mit der Problematik befasst sich inzwischen auch der BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11. Dieser geht davon aus, dass bei bewusster Geltendmachung einer nicht beste­henden Forderung wegen der eingeschränkten Prüfungspflicht des Rechtspflegers eine Strafbarkeit we­gen vollendeten Betruges anzunehmen ist, wenn der Mahnbescheid erlassen wird. Der BGH geht aber davon aus, dass das jedoch nur für den manuellen Erlass von Mahnbescheiden gelten kann. Bei einer Be­arbeitung im automatisierten Verfahren (§ 689 Abs. 1 S. 2 ZPO) fehle es an dem für die Vollendungsstrafbarkeit notwendigem Irrtumssubjekt einer natürlichen Person. Bei entsprechender Tätervorstellung kommt daher allen­falls ein versuchter Betrug in Betracht.

Sexueller Missbrauch – auf offener Straße? Eher unwahrscheinlich

Das  ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte begleitete „die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C. auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis angefasst und sei anschließend von ihm von hinten „gefickt“ worden. Im Anschluss daran forderte er C. auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C. die Bedeutung des Wortes „Ficken“ geläufig war, vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sexu-ellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie gerichteten Aufforderung zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt.“

Das LG hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Aufforderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen.

Der BGH sieht das im BGH, Beschl. v. 27.09.2011 – 4 StR 454/11 – anders:

„Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die Feststellungen nicht belegt.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht  vorrgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss – also auf offener Straße – zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Obgleich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher Tatplan hier nicht von selbst.“

M.E. zutreffend. Das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes auf offener Straße dürfte eher unwahrscheinlich sein.