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StPO I: Mitteilungspflicht verletzt, oder: „Verständigungs-“ oder „Rechtsgespräch“?

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen. Den Aufschlag mache ich – wie gestern wieder mit dem BGH, Beschl. v. 28.09.2021 – 5 StR 140/21. 

Den hatte ich ja gestern wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorgestellt (vgl. StPO I: Wenn das Faxgerät zwei Seiten verschluckt, oder: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), heute komme ich auf den Beschluss wegen der vom BGH anagesprochenen Frage in Zusammenhang mit § 257c StPO – Verständigung – zurück. Es geht um die Abgrenzung der Verständigung vom Rechtsgespräch. Dazu der BGH:

„1. Im Ergebnis zu Recht hat der Generalbundesanwalt hervorgehoben, dass es sich bei dem am ersten Prozesstag in Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Gespräch nicht um ein nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mitteilungsbedürftiges Gespräch gehandelt hat. Denn nach dem Inhalt des von dem erstinstanzlichen Verteidiger des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung angeregten Gesprächs, wie er sich ? von der Verteidigung nicht angezweifelt ? aus dem allerdings erst am vorletzten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden der Strafkammer verlesenen Gesprächsprotokoll ergibt, wurde nicht über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gesprochen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Es hätte von den Verfahrensbeteiligten auch nicht als ein Gespräch verstanden werden können, das aufgrund des ausdrücklichen oder konkludenten Bemühens um eine Verständigung zur Vorbereitung einer solchen diente (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 ? 5 StR 9/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilung 4). Vielmehr ergibt das Gesprächsprotokoll, dass es sich lediglich um ein nicht mitteilungspflichtiges Rechtsgespräch im Sinne von § 257b StPO handelte, weil weder der Verteidiger für den Angeklagten ein bestimmtes Prozessverhalten ankündigte, noch die Strafkammer ihrerseits einen Strafrahmen zusagte oder auch nur Vorstellungen eines zu erwartenden Strafmaßes in den Raum stellte: Der Verteidiger beschränkte sich darauf, die Vorstrafen- und Haftsituation darzustellen, seine Sicht zur Beweislage und zu dem behaupteten Konsumverhalten des Angeklagten mitzuteilen sowie eine abstrakt gehaltene Strafvorstellung (bewährungsfähige Strafe) zu äußern, die der Vorsitzende zurückwies. Daneben machte er noch Ausführungen zu einer aus seiner Sicht in Betracht kommenden Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG; hierzu teilte der Vorsitzende mit, dass die für eine Sucht des Angeklagten sprechenden Indizien in den Prozess eingeführt würden. Die Staatsanwaltschaft gab lediglich ihre (abweichende) Beurteilung der Beweislage zur Kenntnis. Danach wurde von keiner Seite eine synallagmatische Verknüpfung zwischen einem Prozessverhalten des Angeklagten und einem in Aussicht genommenen Verfahrensergebnis hergestellt, wie sie verständigungsbezogene Gespräche auszeichnet (BGH aaO mwN). Es liegt auch kein Fall vor, in dem das Tatgericht „die Verfahrensbeteiligten auf dem Weg der weiteren Entscheidungsfindung im Hinblick auf verfahrensbezogene Maßnahmen sowie ihr Prozessverhalten (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) ‚mitnehmen‘ wollte“ (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 23. März 2016 ? 2 StR 121/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 6), denn es ging ? wie dargelegt ? gerade nicht darum, mit den Verfahrensbeteiligten über ihr Prozessverhalten zu sprechen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Instanzverteidiger angeregt hatte, in ein „Verständigungsgespräch“ einzutreten, der Vorsitzende, nachdem er zunächst erklärt hatte, es seien „keine Verständigungsgespräche“ geführt worden, gleichwohl anordnete, das „Protokoll des Verständigungsgesprächs“ zu verlesen, und dieses Protokoll die Überschrift „Verständigungsgespräch“ trägt. Entgegen der in der Gegenerklärung der Verteidigung vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende durch die Verlesung des Protokolls seine vorangegangene Mitteilung, es hätten „keine Verständigungsgespräche“ stattgefunden, korrigieren wollte, denn unmittelbar danach wiederholte er diese Erklärung. Daraus wird deutlich, dass er weiterhin ? und, wie dargelegt, im Ergebnis rechtlich zutreffend ? die Auffassung vertrat, es habe sich nicht um ein verständigungsbezogenes Gespräch gehandelt, wenn auch das Protokoll darüber missverständlich als „Verständigungsgespräch“ überschrieben worden war.

2. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch in den Blick zu nehmen, dass durch die Unterbrechung der Sitzung am ersten Hauptverhandlungstag, nachdem der Verteidiger angeregt hatte, „in ein Verständigungsgespräch einzutreten“, der ? unzutreffende ? Eindruck entstanden sein kann, es sei tatsächlich doch ein Verständigungsgespräch geführt worden. Nachdem indes die Anregung dazu in öffentlicher Hauptverhandlung erging und ? wenn auch spät ? in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des Protokolls über den Inhalt des Gesprächs informiert wurde, war dem Transparenzgebot im Hinblick auf die Belange der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 ? 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171) noch hinreichend Genüge getan.

3. Die Mitteilung des Gesprächs wies ? unbeschadet dessen, dass es für sich genommen nicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mitteilungspflichtig war ? entgegen der nicht näher ausgeführten Auffassung des Beschwerdeführers auch keine inhaltlichen Defizite auf; allenfalls fehlte in dem Gesprächsprotokoll die Mitteilung, von wem die Initiative zum Führen des Gesprächs ausgegangen war. Nachdem dieses aber in öffentlicher Hauptverhandlung von der Verteidigung angeregt worden war, bestand insoweit kein Informationsdefizit.

4. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angeklagte seine Einlassung am dritten Hauptverhandlungstag in der irrtümlichen Annahme abgegeben hätte, es sei bereits am ersten Hauptverhandlungstag zu einer Verständigung gekommen, oder dass er durch die zunächst unterbliebene Information über das Rechtsgespräch anderweitig in seinem Prozessverhalten beeinflusst war. Da das Gespräch zudem ersichtlich nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet war (vgl. dazu BVerfG aaO, S. 172), kann der Senat nach alledem auch ausschließen, dass das Urteil auf etwaigen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit der späten Verlesung des Gesprächsprotokolls beruhen würde.“

StPO II: Verständigung und Mitteilungspflicht, oder: Nochmals Inhalt der Mitteilung

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – 2 StR 459/19, also schon etwas älter, geht es auch um eine Verständigungsproblematik, nämlich um die Frage/Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Das LG  hat den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung folgendes – falsches – Verfahrensgeschehen vorgetragen wird:

„Der Vorsitzende der Strafkammer stellte nach Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung fest, dass Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung nicht stattgefunden hätten. Daraufhin erklärte der Verteidiger des Angeklagten, dass vor Beginn der Hauptverhandlung zwischen ihm und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein Gespräch stattgefunden hätte, das zu keinem Ergebnis geführt habe. Anschließend erörterte das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten. Die Hauptverhandlung wurde um 09.28 Uhr unterbrochen und um 10.16 Uhr fortgesetzt. In der Zwischenzeit fanden auf Anregung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers Erörterungen „gemäß § 257c StPO“ statt. Dazu teilte der Vorsitzende mit, dass die Strafkammer im Fall einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von sechs bis sechseinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen erachte. Eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sei aber nicht erfolgt.“

Die Revision rügt unter anderem, der Vorsitzende habe nicht mitgeteilt, warum die Verständigung nicht zustande gekommen sei; über Äußerungen der Verfahrensbeteiligten sei im Hinweis des Vorsitzenden nichts ausgesagt worden. Und der Angeklagte rügt mit Erfolg:

„2. Bei dieser Verfahrenslage ist § 243 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Sie ist selbst dann zu beachten, wenn es um erfolglos geführte Gespräche geht, in deren Verlauf keine Verständigung zustande gekommen ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).

Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).

b) Gemessen daran genügte die Mitteilung des Standpunktes des Gerichts zur Straferwartung im Fall eines Geständnisses sowie des Ausbleibens einer Übereinstimmung unter den Verfahrensbeteiligten den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht.

c) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und dem Schuldspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vom 11. März 2019 durch Bezugnahme auf eine Erklärung seines Verteidigers zur Sache eingelassen; dem ist die Strafkammer nur zum Teil gefolgt. In den Terminen vom 5. März und 11. März 2019 hat er sich zu seinem Drogenkonsum geäußert. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte anders oder weitergehend zur Tat-, Schuld- und Rechtsfolgenfrage ausgesagt hätte, wenn er den nicht offen gelegten Inhalt der Erörterungen in seiner Abwesenheit gekannt hätte.“

StPO I: Belehrung und Verständigung, oder: Der richtige Belehrungszeitpunkt

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Heute dann mal wieder drei StPO-Entscheidungen, alle drei stammen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 30.03.2021 – 2 StR 383/20. Er nimmt zum „richtigen“ Zeitpunkt für die Belehrung des Angeklagten in Zusammenhnag mit einer Verständigung (§ 257c StPO) Stellung.

Der BGH hatte folgendes Verfahrensgeschehen zu beurteilen:

„Der Vorsitzende teilte ? nach telefonischen Vorgesprächen mit der Staatsanwaltschaft und einem Verteidiger ? in der Hauptverhandlung vom 26. März 2020 als vorläufiges Beratungsergebnis der Strafkammer unter anderem mit, dass die bisherige Beweisaufnahme hinsichtlich des Angeklagten T. gewichtige Indizien ergeben habe, dass dieser eine Tötung nicht billigend in Kauf genommen habe, und zudem keine belastbaren Umstände ersichtlich seien, die für eine jedenfalls konkludente Mittäterschaft des Angeklagten Y. bezüglich der Schüsse des Angeklagten T. sprächen. Am darauffolgenden Sitzungstag gab die Strafkammer einen Verständigungsvorschlag bekannt, mit dem dem Angeklagten T. unter im Einzelnen aufgeführten Bedingungen eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten und dem Angeklagten Y. eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und zudem die Aufhebung der Haftbefehle in Aussicht gestellt wurden. Den Verteidigern und den Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigung mit Blick auf den Verständigungsvorschlag einzurichten und sich zum Verständigungsvorschlag zu äußern. In Anbetracht des vom Landgericht zur Bedingung der Verständigung gemachten „angemessenen“ Täter-Opfer-Ausgleichs kam es im weiteren Verlauf der Verhandlung zur Übergabe von 10.000 € an den Nebenkläger, der den ihm in der Hauptverhandlung übergebenen Betrag entgegen- und die Entschuldigung der Angeklagten annahm. Anschließend stimmten beide Angeklagte nach Rücksprache mit ihren Verteidigern sowie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft der Verständigung zu.

Erst danach belehrte der Vorsitzende die Angeklagten erstmals gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO. Die Verteidiger der Angeklagten gaben sodann eine Erklärung zur Sache ab, die von den Angeklagten jeweils als richtig bestätigt wurden.“

Das Landgericht hat den Angeklagten dann verurteilt. Mit der Verfahrensrüge wird in der Revision eine zu späte Belehrung geltend gemacht. Der BGh sieht das auch so:

„2. Die Rüge ist begründet. Der von den Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte die Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 ? 4 StR 595/14, NStZ 2015, 358, 359; vom 11. Mai 2016 ? 1 StR 71/16, StV 2018, 111 mwN, und vom 8. November 2018 ? 4 StR 268/18, NStZ 2019, 169).

Die Geständnisse der Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegte Tat auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bei Abgabe ihrer Geständnisse bekannt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 ? 1 StR 295/19, NStZ-RR 2019, 385), bestehen nicht. Der Umstand, dass die Angeklagten noch vor Abgabe ihrer Geständnisse belehrt worden sind, ändert an dieser Beurteilung nichts (zu dieser Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 8. November 2018 ? 4 StR 268/18, NStZ 2019, 169). Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten davon ausgegangen sind, an ihre erklärte Zustimmung gebunden zu sein. Eine „qualifizierte“ Belehrung, mit der sie darauf hingewiesen worden wären, dass sie an ihre erklärte Zustimmung nicht gebunden seien und diese folgenlos noch einmal überdenken könnten, ist nicht erfolgt.“

StPO III: Aussetzung der HV nach Verständigung, oder: Bindungswirkung und Belehrungspflicht?

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Und dann als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20 -, der auch zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist.

Gegenstand der Entscheidung ist dann auch noch einmal die Verständigung (§ 257c StPO), und zwar wie folgt: In einem Verfahren wegen Handeltreibens mit BtM ist es in einer ersten Hauptverhandlung zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen. Im Hinblick darauf hatte der Angeklagte ein den Ankla­gevorwurf vollständig einräumendes Geständnis abgegeben. Da dann ein Schöffe und der richterliche Beisitzer erkrankten, musste diese Hauptverhandlung aus­gesetzt werden. Nach dem Neubeginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsit­zende den Inhalt der Verständigung in der HV dahin mit, „dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten zu den Anklagevorwürfen eine Ge­samtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Mona­ten verhängt [werde]. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung [sei] die Bindung an diese Verständigung entfallen.“ Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte nunmehr ein Teilgeständnis ab.

Der Angeklagte wird dann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt : Dagegen seine, die keinen Erfolg hat.

Der BGH geht davon aus, dass die Bindungswirkung an die Absprache entfallen ist. Die Aussetzung des Verfahrens führe zum Wegfall der Bindungswirkung. Das ergebe sich zwar  nicht aus § 257c Abs. 4 StPO hervor, weil die Aussetzung hier nicht genannt werde. Der Gesetzgeber habe allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen entfalle. Danach gelte eine Absprache nur zwischen den Beteiligten – also könnten auch nur die Richter gebunden werden, die den Deal geschlossen haben. Eine Aussetzung führe zu einem Neubeginn des Hauptverfahrens. Darüber sei der Angeklagte auch zu informieren – eine Belehrung darüber hinaus sei aber nicht erforderlich.

Auch hier im Übrigen wegen des Umfangs der Entscheidung nur die Lietsätze, die lauten:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung ge­kommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.
  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bin­dungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebe­nen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptver­handlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetz­ten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses aus­drücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptver­handlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH – 1. Senat – NStZ 2019, 483).

Bei der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 1 StR 153/19. Wenn man den so liest, hat man schon den Eindruck, dass der 5. Strafsenat ein wenig „eiert“, um nicht dem Großen Seant vorlegen zu müssen.

StPO II: Ausdrückliche Zustimmung der StA in der HV zur Verständigung, oder: Nur konkludent geht nicht

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BVerfG, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20. Das hat sich mal wieder zur Verständigung (§ 257c StPO) geäußert.

Anhängig war eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Lüneburg nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

In dem Verfahren hatte der Kammervorsitzende zu Beginn der Beweisaufnahme einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, dem der Angeklagte zustimmte. Die StA gab keine ausdrückliche Zu­stimmungserklärung ab. Auf Grundlage des Verständigungsvorschlags gestand der Angeklagte dann (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Das LG hat seinem Urteil die Verständigung zugrunde gelegt. Mit der Revision rügte der Angeklagte dann, die Verständigung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. da die StA einer Verständigung nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Der BGH hat die Revision mit Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er ist damit dem Antrag des General­bundesanwalts gefolgt, der es als ausreichend erachtete, dass sich „unzweifelhaft“ eine „eindeutige (konkludente) Zustimmungserklärung“ aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrensgang ergebe.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat sie als unzulässig angesehen, hat aber – als „obiter dictum“ – zur Sache Stellung genommen. Dazu hat es – was m.E. un gewöhnlich ist – umfangreich ausgeführt. So umfangreich, dass ich das Selbstleseverfahren anwende und hier nur den Leitsatz vorstelle:

Die Vorgaben an die Transparenz des Verständigungsverfahrens erfordern, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag ausdrücklich – und nicht lediglich konkludent – zustimmen. Nur in Ausnahmefällen wird ein Urteil nicht darauf beruhen, dass das erkennende Gericht bei einer verfahrensrechtswidrig nur konkludent erklärten Zustimmung von einer wirksamen Verständigung ausgegangen ist.