Kurz nach Inkrafttreten der Verständigungsregelungen im Jahr 2009 sind reichlich Entscheidungen des BGH zum Verständigungsinhalt (§ 257c StGB) veröffentlicht worden. Inzwischen hat sich das verlagert. M.E. liegt das Schwergewicht derzeit bei § 243 Abs. Abs. 4 StPO, also bei der sog. Mitteilungspflicht. Und um die ist es auch im BGH, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 StR 149/15 – gegangen. In dem Verfahren war unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln angeklagt. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 18. Dezember 2014 wurde diese dann zur Durchführung eines Rechtsgesprächs unterbrochen. Der Angeklagte hatte den überwiegenden Teil des Anklagevorwurfs – unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen bestritten. Gegenstand dieses Gesprächs, an dem die Mitglieder der Strafkammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen, waren u.a. die jeweiligen Erwartungen zur Strafhöhe für den Fall der anklagegemäßen Verurteilung des Angeklagten. In dem Gespräch werden von den „Parteien“ unterschiedliche Vorstellungen zum Strafmaß geäußert. Dazu findet sich dann später im Protokoll der Hauptverhandlung, in dem die Mitteilung des Vorsitzenden über dieses Gespräch enthalten ist, nichts. Der BGH sieht das als fehlerhaft an:
„c) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden nicht gerecht. Denn aus ihr geht nicht hervor, welchen wesentlichen Inhalt das Rechtsgespräch in dem vorstehend dargestellten Sinn gehabt hat; die revisionsgerichtliche Überprüfung ist dem Senat hierdurch verwehrt. Insbesondere Erörterungen über Strafmaßvorstellungen verleihen einem Rechtsgespräch im Sinne der §§ 202a, 212 StPO ganz besonderes Gewicht. Sie weisen nicht nur einen Konnex zum Verfahrensergebnis auf, sondern betreffen dieses unmittelbar.
Eine Mitteilung über Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO, welche auf thematisierte Erwartungen zur Strafhöhe nicht im Einzelnen hinweist, ist alleine aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft.
So liegt es hier. Bereits der unterlassene Hinweis auf die von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft geäußerten Straferwartungen führt zu einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, ohne dass es auf den weiteren Gesprächsinhalt noch ankäme.