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Angestellte adressiert Rechtsmittel falsch, oder: Rechtsanwalt hat Fristversäumung verschuldet

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Und im Kessel Buntes heute dann mal wieder zwei Entscheidungen zur (Frist)Versäumung. Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – I ZB 42/22 (schon etwas älter, aber erst jetzt veröffentlicht).

Gestritten wird in dem Verfahren um die Rechtszeitigkeit der Berufungseinlegung und die Wiedereinsetzung.

In dem Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten Maklervergütung. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 29.11.2021 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28.12.2021, gerichtet an das LG Berufung eingelegt; dort ist der Schriftsatz am 28.12.2021 per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) um 18:50:24 Uhr eingegangen.

Das LG hat unter dem 30.12.2021 die Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes an das Berufungsgericht verfügt, wo der Berufungsschriftsatz am 03.01.2022 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022, beim Berufungsgericht am 12.01.2022 eingegangen, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, sein vormaliger Prozessbevollmächtigter habe seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin vor deren Urlaubsantritt den Auftrag erteilt, den Berufungsschriftsatz in der elektronischen Anwaltsakte zu erstellen und zu speichern. Kurz vor dem Urlaubsantritt der Mitarbeiterin habe der Prozessbevollmächtigte gemeinsam mit dieser eine Fristenkontrolle durchgeführt und einen als „Berufung“ bezeichneten Schriftsatz in der elektronischen Akte des Klägers vorgefunden. Diesen habe sein Prozessbevollmächtigter sodann am 28.12.2021 per beA abgesandt. Zu der fehlerhaften Adressierung an das Landgericht sei es gekommen, weil die Mitarbeiterin die Anweisung, den Berufungsschriftsatz selbst zu erstellen, nicht befolgt, sondern eine Auszubildende damit beauftragt habe. Bei der Kontrolle des Schriftsatzes habe die Mitarbeiterin dann übersehen, dass dieser fehlerhaft an das Landgericht adressiert gewesen sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der Schriftsatz korrekt an das Oberlandesgericht adressiert gewesen sei. Der Schriftsatz sei versehentlich an das falsche Gericht übersandt worden, weil die Übersendung in der bekannten anwaltlichen Stresssituation im Jahresendgeschäft während der Weihnachts- und Urlaubszeit erfolgt und durch den Umstand beeinflusst gewesen sei, dass der Schriftsatz vor dem Versand an das Gericht bei Verwendung des beA – anders als bei einer handschriftlichen Unterzeichnung – nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei, sondern durch Betätigung des hierfür vorgesehenen Symbols im beA hätte aufgerufen werden müssen. Es überspannte die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn von ihm verlangt würde, alle Schriftsätze, die er über das beA mit seiner eigenen Kennung an die Gerichte übermittele, vor dem Absenden selbst noch einmal auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Berufungsschriftsatz sei zudem bei der zentralen Eingangsstelle des LG und des OLG eingegangen. Es existiere eine zentrale gemeinsame Briefannahmestelle der beiden Gerichte und es könne vermutet werden, dass dies auch noch nach Einführung des beA der Fall sei. Jedenfalls könne durch die Digitalisierung, die gerade das Ziel der Beschleunigung verfolge, keine Schlechterstellung des Rechtsanwalts erfolgen, der Schriftsätze per beA einreiche. Das digitalisierte Schriftstück sei genauso zu behandeln als wäre es an der zentralen gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es keine gemeinsame Briefannahmestelle gebe, so hätte der Schriftsatz doch ohne weiteres am 29.12.2021, einem normalen Werktag, digital an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet, ausgedruckt und vorgelegt werden können. Im Zeitalter der Digitalisierung innerhalb der Justiz eine Postlaufzeit von drei Tagen anzunehmen, erscheine antiquiert und laufe dem Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zuwider.

Mit Beschluss vom 14.12.2022 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wie folgt begründet: Der Kläger sei nicht schuldlos an der Versäumung der Frist gehindert gewesen, da ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO das insoweit vorliegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Dieser habe seine Pflichten dadurch verletzt, dass er den Berufungseinlegungsschriftsatz nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt habe. Die Anfertigung der Rechtsmittelschrift dürfe in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte müsse die Rechtsmittelschrift vor Unterzeichnung und Versendung mittels beA auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts hin überprüfen.

Dieses Verschulden sei auch für die Versäumung der Berufungsfrist kausal geworden. Der Berufungsschriftsatz sei am 28.12.2021 gerade nicht beim OLG eingegangen. Als Empfänger sei vielmehr das LG ausgewiesen. Eine zentrale Eingangsstelle existiere nicht. Es gebe auch keinen verpflichtenden interbehördlichen digitalen Schriftverkehr. Das Landgericht sei kein Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. Eine Fiktion der Wahrung der Berufungseinlegungsfrist durch Übermittlung eines digitalen Schriftsatzes an jedwedes Gericht des Landes Hessen lasse sich mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht in Einklang bringen.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Hier die amtlichen Leitsätze zu seiner Entscheidung:

1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.
2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591]).

 

Rechtsmittel I: Dreimal Berufungsverwerfung, oder: übersetzte Ladung?, AU, Verteidiger fehlt

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Heute dann ein „Rechtsmitteltag“, also mit Entscheidungen zu Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde.

Und ich beginne mit einigen Entscheidungen zum Dauerbrenner: Berufungsverwerfung, also § 329 StPO. Das stelle ich folgende Entscheidungen vor, allerdings jeweils nur mit Leitsatz:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht glaubhaft, wenn auf ihr der ICD10-Code Z 29.0 (Notwendigkeit der Isolierung als prophylaktische Maßnahme) eingetragen wurde. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wie es einem von dem Angeklagten ausgehenden Ansteckungsrisiko, dem durch die ärztlich für erforderlich gehaltene Isolierung vorgebeugt werden soll, begegnet.

1. Die Beanstandung, dass verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen haben, ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.
2. Ist der Angeklagte nicht der deutschen Sprache mächtig und ist seine Unterrichtung nicht auf andere Weise sichergestellt, liegt es nahe, dass sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren die Pflicht zur Übersetzung der Ladung und des Warnhinweises gemäß §§ 216 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt.
3. Unterbleibt die Übersetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ladung; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird in der Regel durch die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt.

1. Das Vertrauen eines Angeklagten darauf, sein Verteidiger werde absprachegemäß von der ihm erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, entschuldigt die eigene Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht.
2. Nimmt der Verteidiger den Termin in solchen Fällen schuldhaft nicht wahr, ist die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.
3. Ein Wiedereinsetzungsantrag, der lediglich damit begründet wird, dass der Angeklagte seinen Verteidiger pflichtbewusst und sorgfältig mit der Vertretung beauftragt und sich auf dessen Erscheinen verlassen hat, ist unbegründet.
4. Alle Tatsachen, auf die der Antragsteller sein Wiedereinsetzungsgesuch stützen möchte, müssen innerhalb der Frist des § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO dargelegt werden.

Rechtsmittel III: Welche Witterungsverhältnisse am Vorabend?, oder: Selbst ergänzte Vertretungsvollmacht

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 09.07.2021 – 1 RVs 121/21 –, der sich auch zur Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) verhält. Das LG hat die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit dem Wiedereinsetzungantrag und mit seiner Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hatte – auch beim OLG – keinen Erfolg, die Revision hat hingegen zur Aufhebung des Verwerfungsurteils geführt.

Zur Wiedereinsetzung führt das OLG aus:

„……Das Landgericht hat der Angeklagten die begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt.

…..

Die Angeklagte bringt vor, sie habe am Terminstage um 8:00 Uhr – bei auf 9:00 Uhr anberaumter Terminsstunde – den Zug von A nach B (scil.: der – wie dem Senat bekannt ist – für diese Fahrtstrecke zehn Minuten benötigt) benutzen wollen. Dieser sei aber nicht gefahren, vielmehr sei ein Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, der aber auch nicht gekommen sei. Ihr Mobiltelefon habe kein Guthaben aufgewiesen, sodass sie die Berufungsstrafkammer auch nicht von ihrer Verspätung habe in Kenntnis setzen können.

Mit der Beschwerdebegründung wird sodann vorgebracht, der Schienenersatzverkehr sei „in der Nacht zum Terminstage“ „aufgrund der Witterungsverhältnisse“ eingerichtet worden. Hiervon habe die Angeklagte keine Kenntnis gehabt.

Nach den ergänzend angestellten Ermittlungen der Kammer ist am fraglichen Tag um 8:02 Uhr ein Bus ab A Hauptbahnhof nach B gefahren, der planmäßig um 8:50 Uhr am Bahnhof C eintreffen sollte. Unter Berücksichtigung des Fußweges von dort zum Landgerichtsgebäude sowie der dort stattfindenden Einlasskontrollen hätte die Angeklagte – auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Wartezeit – den Hauptverhandlungstermin nicht mehr wahrnehmen können.

bb) Mit dem Vortrag, statt des regulären Zuges sei Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, ist bereits ein Sachverhalt nicht dargetan, der jegliches Verschulden der Angeklagten an der Terminsversäumung ausschließt. Dabei kann offenbleiben, ob der ergänzenden Sachvortrag gemäß Beschwerdebegründung noch als Ergänzung und Verdeutlichung des innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unterbreiteten Sachverhalts gelten oder ob dieser den mit dem Antrag vorgetragenen Sachverhalt so verändert, dass er als neuer keine Berücksichtigung mehr finden kann (zur Möglichkeit [nur] der Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhalts in der Beschwerdebegründung vgl. SenE v. 14.03.2000 – Ss 10/00 – = VRS 99, 270 [272] = StraFo 2001, 266 [267] = NStZ-RR 2002, 142; SenE v. 09.02.2000 – Ss 43/00 Z -; SenE v. 12.09.2001 – Ss 344/01 Z -; OLG Düsseldorf VRS 98, 353; OLG Hamm VRS 101, 439 [440]; KG VRS 101, 377 [378]; BeckOK-StPO-Cirener, 39. Edition Stand 01.01.2021, Rz. 7).

Anerkannt ist zwar, dass unvorhergesehene Verkehrsbehinderungen, die durch Einrechnung einer angemessenen Zeitreserve nicht überbrückt werden können, die Versäumung des Hauptverhandlungstermins entschuldigen können (OLG Hamm NZV 2003, 49; BeckOK-StPO-Mosbacher a.a.O., § 329 Rz. 25). Hier ist aber auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens nicht schlüssig dargetan, dass die zur Terminsversäumung führende Verkehrsbehinderung für die Angeklagte unvorhersehbar war. Hierzu hätte es Angaben bedurft, aus denen sich ersehen lässt, dass sie – unabhängig von der Frage, wann der Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde und ob die Angeklagte bei dessen Benutzung den Termin hätte wahrnehmen können – mit einem Ausfall des regulären Zugverkehrs nicht rechnen und daher hiergegen keine Vorkehrungen treffen musste. Vor diesem Hintergrund wäre es etwa erforderlich gewesen, zu den Witterungsverhältnissen am Abend vor dem Terminstag sowie dazu vorzutragen, ob diese etwa Veranlassung boten, einen Ausfall des Zugverkehrs in ihre Überlegungen einzubeziehen…..“

Aber dann die Revision. Die hatte Erfolg:

„a) Dieser liegt folgendes – mit der Revisionsbegründung vorgetragenes sowie in dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat auf Grund der zugleich erhobenen Sachrüge Zugriff hat, mitgeteiltes und durch den Akteninhalt bestätigtes – Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Angeklagte erteilte ihrem Verteidiger unter dem 29. November 2019 eine schriftliche Vollmacht, die diesen u.a. „zur Vertretung des Angeklagten im Sinne des § 329 StPO“ ermächtigte. Diese Vollmacht ist handschriftlich überschrieben mit „Strafs. D“, dem Aktenzeichen des (führenden) amtsgerichtlichen Verfahrens und dem Zusatz „incl. Rechtsmittel“.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler gleichfalls vom 29. November 2019 wurde der Verteidiger der Angeklagten dieser zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung hob das Landgericht Aachen – nachdem das Verfahren bei diesem anhängig geworden war – mit Beschluss vom 10. Juni 2020 wieder auf; ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.

Im Termin zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2021 legte der Verteidiger eine von der Angeklagten unterschriebene, auf den 7. September 2020 datierte – der bereits genannten inhaltsgleiche – Vollmachturkunde vor, die als Betreff „Berufungsverfahren LG Aachen 74 Ns 23/20“ – das Aktenzeichen des vorliegenden Berufungsverfahrens – ausweist. Diesen Betreff habe der Verteidiger – so seine Erklärung – „soeben“ ausgefüllt. Er legte darüber hinaus drei weitere von der Angeklagten unterschriebene – ebenfalls inhaltsgleiche – Vollmachten vor, von welchen eine auf den 4. März 2020 datiert, die beiden anderen undatiert waren.

b) Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Gegebenheiten vermag der Senat die Bewertung der Berufungsstrafkammer nicht zu teilen, die im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den Akten gereichten Schriftstücke – und hier namentlich die Vollmachturkunde vom 7. September 2020 – genügten nicht den Anforderungen an einen Nachweis der Vertretungsmacht.

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht die Berufungsstrafkammer freilich davon aus, dass die Vollmacht vom 20. November 2019, die konkret auf das vorliegende Verfahren („incl. Rechtsmittel“) bezogen ist und den Verteidiger zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermächtigt, durch dessen später am selben Tage erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen ist.

Denn mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch eine erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 12.06.2018 – III-1 RVs 107/18 = BeckRS 2018, 13378; SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 6. Auflage 2018, § 141 Rz. 20). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.).

bb) Eine solche neue Vollmacht ist dem Verteidiger von der Angeklagten am 7. September 2020 erteilt worden. Sie ermächtigt zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und erfüllt damit jedenfalls die an eine Vertretungsvollmacht für die Verfahrenssituation des § 329 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2021, 137 = BeckRS 2021, 626; OLG Hamm B. v. 26.02.2019 – III-5 RVs 11/19 – bei Juris; KG NStZ 2016, 234; großzügiger OLG Oldenburg StV 2018, 148; zusammenfassend Spitzer NStZ 2021, 327 [327 ff.]).

Soweit zu verlangen ist, dass die Vollmacht konkret auf das anhängige Berufungsverfahren bezogen ist (hierzu OLG Hamm B. v. 24.11.2016 – III-5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach a.a.O., § 329 Rz. 22: „zumindest auch“), ist auch dem genügt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass hat der Verteidiger den Betreff der Vollmachturkunde selbst vervollständigt hat. Die Berufungsstrafkammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, das in § 329 S. 2 StPO niedergelegte Erfordernis der „nachgewiesenen“ Vertretungsvollmacht könne nicht durch die (gegebenenfalls erfolgte) formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger erfüllt werden. Sie nimmt damit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 329 StPO im Jahre 2015, ausweislich derer es für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich nicht mehr genügen soll, wenn aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten die Verschriftlichung durch den Verteidiger erfolgt (BT-Drs. 18/3562 S. 68; so aber bisher: BayObLG, NStZ 2002, 277 = VRS 101, 436; OLG Brandenburg, ZfS 2015, 470; OLG Celle B. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 247/13 – bei Juris; vgl. nunmehr: OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG StraFo 2018, 71; s. zum Ganzen SenE v. 24.09.2019 – III-1 RBs 328/19 = DAR 2020, 50). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Vielmehr besteht eine schriftliche, auf die Vertretung in einer Berufungshauptverhandlung bezogene Vollmacht, die von der Angeklagten unterzeichnet worden ist. Der Schutzgedanke des Terminus „nachgewiesen“ in § 329 Abs. 2 StPO gebietet die Ausdehnung der vorstehenden Überlegungen auf den hier zu entscheidenden Fall nicht:

Es trifft zu, dass der Angeklagte mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung Anwesenheit und rechtliches Gehör vollständig auf seinen Verteidiger überträgt und sich an dessen inhaltlichen Erklärung festhalten lassen muss, als wären es seine eigenen. Diese Konsequenzen wögen – so wird argumentiert – bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Sie müssten daher dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden und dieser selbst müsse deutlich dokumentieren, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gebe (vgl. OLG Celle BeckRS 2021, 626; KG B. v. 1.3.2018 – (5) 121 Ss 15/18 – bei Juris; OLG Hamburg StraFo 2017, 371). Allerdings ist die Alternative zur Vertretung des Angeklagten die Verwerfung seines Rechtsmittels ohne weitere Sachprüfung. Daran kann ihm nicht gelegen sein, hätte er doch ansonsten das Rechtsmittel gar nicht erst einlegen müssen. Jedenfalls in Fällen in denen – wie hier – allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf dieser Gesichtspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsvollmacht „nachgewiesen“ im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO ist, nicht aus dem Blick geraten.

Dies zugrunde gelegt ist zwar richtig, dass der Verteidiger sich hier insgesamt vier Vollmachtsurkunden hat unterschreiben lassen, von welchen zwei undatiert geblieben sind und alle keinen konkreten Verfahrensbezug aufweisen bzw. aufwiesen. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger lasse sich von der Angeklagten gleichsam „auf Vorrat“ Vollmachtsformulare unterzeichnen, um diese zu gegebener Zeit zu gegebenenfalls zu diversen Gelegenheiten und Verfahren zu ergänzen und vorzulegen, ist vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Es könnten daher Zweifel an der Ermächtigung des Verteidigers zur Vertretung der Angeklagten gerade im anhängigen Berufungsverfahren bestehen. Andererseits ist für die Willensrichtung der Angeklagten von Belang, dass sie zunächst – nämlich am 29. November 2019 – eine Vollmachturkunde unterzeichnet hat, die die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittelverfahrens in vorliegender Sache und die Ermächtigung des Verteidigers, sie dort auch im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten, bereits im Blick hatte. Auf dem Hintergrund der vorstehenden Überlegung, dass die Alternative zur Vertretung der Angeklagten die umstandslose Verwerfung ihrer Berufung ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihre seinerzeit dokumentierte Willensrichtung nach der Bestellung ihres Verteidigers zum Pflichtverteidiger geändert haben könnte, für den Senat nicht ersichtlich. Diese Überlegung spricht deutlich dafür, die Vertretungsmacht des Verteidigers auch in Ansehung des Umstands für „nachgewiesen“ zu halten, dass dieser selbst die im Übrigen vollständig ausgefüllte Vollmachtsurkunde um den Betreff des anhängigen Berufungsverfahrens ergänzt hat.“

Bei der Wiedereinsetzung m.E. ganz schön streng….

„Der Zeuge kommt nicht, dann bleibe ich zuhause..“, oder: Geht nicht. Wirklich nicht?

Die dritte Entscheidung kommt vom LG Trier. Über den LG Trier, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 Qs 58/19. hat vor einiger Zeit schon der VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz berichtet.

Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren. Das AG hatte nach Einspruch des Betroffenen Hauptverhandlungstermin bestimmt. Dazu war ein vom Betroffenen benannter Zeuge geladen war. Der hat einige Tage vor dem Termin die Verlegung des Termins beantragt.  Eine Terminsverlegung durch das AG erfolgte nicht. Der Betroffenen ist der Hauptverhandlung fwern geblieben. Das AG hat seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen der Wiedereinsetzungantrag des Betroffenen, der keinen Erfolg hatte.

„Der Beschwerdeführer war am Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht unverschuldet verhindert.

Insbesondere genügt allein der von einem Zeugen gestellte Antrag auf Terminsverlegung nicht, um für den Betroffenen die berechtigte Erwartung zu wecken, der Termin werde verlegt und er könne der Hauptverhandlung fernbleiben. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr vor dem Termin beim Amtsgericht vergewissern müssen, ob der Termin stattfindet oder verlegt wurde. Da keine Um- oder Abladung erfolgte, war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Soweit die Verteidigerin vorträgt, der Betroffene sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe keine Kenntnis von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens gehabt, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens besteht zwar die Verpflichtung, mit dem Bußgeldbescheid eine Übersendung der Rechtsbehelfsbelehrung in der Muttersprache des Betroffenen oder einer ihm sonst verständlichen Sprache mit zu übersenden, jedenfalls wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Eine unterbliebene entsprechende ausländische Rechtsmittelbelehrung kann insoweit auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Kann der ausländische Betroffene jedoch dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück mit belastendem Inhalt handelt, und zieht er keine weiteren Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt oder bei der Verwaltungsbehörde ein bzw. lässt er das Schriftstück nicht durch einen Dolmetscher übersetzen, trifft ihn ein Verschulden bei der Aufklärung des Inhalts der Verfügung. Gleiches gilt auch für die Terminsladung zum Einspruchstermin. Der Betroffene hatte Kenntnis vom Termin und hätte sich daher bei Gericht darüber erkundigen müssen, ob dieser verlegt worden ist. Soweit er sich nur auf seine Ehefrau verlassen haben will, entschuldigt ihn dies nicht.

Der Betroffene war anwaltlich vertreten und hätte daher jedenfalls bei seinem Verteidiger Rücksprache halten müssen.“

Nun ja: „Der Betroffene war anwaltlich vertreten und hätte daher jedenfalls bei seinem Verteidiger Rücksprache halten müssen.“ – aber doch nur, wenn der Betroffene überhaupt verstanden hat, worum es geht.

Bahnstrecke gesperrt, allein das entschuldigt nicht das Ausbleiben im Termin

entnommen wikimedia.org
Urheber Sebastian Terfloth User:Sese_Ingolstadt

Auch im Zivilrecht wird um Wiedereinsetzung gestritten. Und in dem Bereich sind für die betroffene Partei die Folgen, wenn ein Verschulden des/ihres Rechtsanwalts angenommen wird, i.d.R. schwer wiegender als im Straf- und Bußgeldrecht, da im Zivilverfahren das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eben der Partei zugerechnet wird. Das musste der Kläger des Verfahrens, in dem der BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – III ZR 39/17 – ergangen ist, nun auch erfahren. Es ging um den Erlass eine zweiten Versäumnisurteils, gegen das geltend gemacht worden ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt hat. Der BGH sagt nein:

„Die Säumnis des Klägers war deshalb nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15. Dezember 2016 um 13.00 Uhr wahrzunehmen. Ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15 Uhr in Köln anzukommen. Auf das Angebot der Senatsvorsitzenden den Termin gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, „das sei ihm alles unzumutbar“. Soweit er mit am 15. Dezember 2016 um 12.45 Uhr beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der Deutschen Bahn AG geltend gemacht haben sollte, der Zugverkehr zwischen Frankfurt am Main und Köln sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, hat die Vorinstanz im Verhandlungsprotokoll zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zu einer hinreichenden Entschuldigung führe, da nicht ersichtlich sei, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei. Nach alledem lag kein Verhinderungsgrund vor, der dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegengestanden hätte.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts erstmals behauptet, sein Anwalt habe den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen können, kommt es darauf nicht an. Denn eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das  ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. Daran fehlt es ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat sich gegenüber dem Oberlandesgericht nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit berufen.“

In der Tat, auf den ersten Blick ein wenig dünn, was der Prozessbevollmächtigte da vorgetragen hat. Allerdings frage ich mich, was er denn hätte tun/können sollen? Um das zu beantworten fehelt mir aber die Mitteilung, was denn nun „innerhalb des Terminstags “ heißt. Also: Wie lange hat/wollte das OLG an dem Tag verhandeln?