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Für alle diejenigen, die Silvester in einer Champagnerpfütze ausgerutscht sind

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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und sich verletzt haben, hier dann der Hinweis auf das LG Bonn, Urteil im Verfahren 4 O 57/13, über das in den letzten Tagen des Jahres 2013 in der Tagespresse berichtet worden ist (hier auch bei LTO): Schadensersatz – und Schmerzensgeld wird schwierig

An Silvester 2012 war eine 58-jährige Frau auf zu Boden gespritzten Champagner ausgerutscht und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. In einem Zivilprozess verlangte die Frau vom Inhaber der Pizzeria, in der gefeiert worden war, 8.000 € Schmerzensgeld sowie 2.500 € Schadenersatz für ihren Erwerbsausfall. Sie hat behauptet: Ein Kellner des Lokals habe zum Jahreswechsel ausgerechnet auf der Tanzfläche der Pizzeria den Champagner geöffnet, dessen Inhalt dann zwischen die Tanzenden spritzte.

Das LG Bonn hat darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesehen und die Klage abgewiesen: Zum einen habe der Pizzeria-Inhaber ja keine Zeit gehabt, die Pfütze aufzuwischen. Zum anderen sei es an Silvester völlig normal, dass der Sekt auch überreichlich fließt.

Fazit: Weniger ist dann manchmal mehr – auch an Silvester.

Wie mähe ich richtig an einer Bundesstraße? – Die Verkehrssicherungspflicht

© Iakov Kalinin – Fotolia.com

Die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Straße/BAB ist auch immer wieder ein Thema, dass die Gerichte beschäftigt, wenn es dabei zu Schäden z.B. an vorbei fahrenden Fahrzeugen gekommen ist. So auch im OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 – 2 U 56/11.

Nach dem Sachverhalt hatte die Straßenmeisterei an einer Bundesstraße Mäharbeiten  mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen, durchgeführt. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. Der spätere Kläger passierte mit seinem Pkw den Arbeitsbereich. Er behauptet, es seien Stein hoch geschleudert worden, die sein Fahrzeug beschädigten. Er hat die Straßenmeisterei auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass dann, wenn der Randstreifen einer Bundesstraße in einer Art und Weise mit einer Motorsense gemäht wird, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf vorbeifahrende Autos fliegen und diese beschädigten, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei (§ 839 BGB).

Das OLG schreibt dann auch gleich, was die Straßenmeisterei zur Absicherung hätte tun müssen/können:

Die Beklagte hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke/Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hieraus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für die Beklagte. Dieser Aufwand ist der Beklagten aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des Senats wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.

Der Poller – besondere Verkehrssicherungspflichten??

Wir kennen sie alle: Sog „Polleranlage“, bestehend aus elektronisch absenkbaren Pollern, die im Straßenverkehr bestimmte Bereiche schützen bzw. Ein- und Zufahrt regeln. Mit den Verkehrssicherungspflichten bei solchen Polleranlagen befasst sich das OLG Saarland, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 54/11-16. Danach gilt:

Eine elektronisch zu steuernde Sperrvorrichtung in Form absenkbarer Poller stellt eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar, die vor allem daraus resultiert, dass der Poller in abgesenktem Zustand für die Benutzer der Straße nicht immer leicht zu erkennen ist. Von einem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Poller, der unbemerkt ausfährt, geht ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den fließenden Verkehr aus. Diese Gefahren rechtfertigen es, an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung aber nicht erforderlich, die Polleranalge so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert.

Also Vorsicht bei den Pollern.