Schlagwort-Archive: Verkehrssicherungspflicht

Auch aus einem Jaguar mit Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt….

entnommen wikimedia.org Urheber Klugschnacker

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Es ist ja schon in einigen anderen Blogs über das AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 – 438 C 1632/14 – berichtet worden. Bei uns läuft es erst heute – im „Kessel Buntes“ – dafür aber mit Volltext :-). Nun ja, so ganz viel Neues enthält das Urteil nicht.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter eines Pkw Jaguar, ,mit dem seine Ehefrau in ein Parkhaus fuhr. Sie fuhr dort rückwärts in einen Einstellplatz ein. Auf der Rückseite war dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht. Die Unterkante des Luftschachts war mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt. Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil. Der Kläger machte seinen Schaden bei dem Parkhaus geltend und hat behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen.. Das AG hat die Klage abgewiesen und begründet das wie folgt:

Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wer eine von ihm geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle nicht mit den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen soweit absichert, als dadurch Schäden anderer verhindert werden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die in Rede stehende Gefahrenquelle ist vorliegend der mit Metallstreben aufgehängte Lüftungsschacht, der eine rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes darstellt. Diese Gefahrenquelle hat die Beklagte gesichert, indem sie die Höhe der Unterkante mit rot-weißem Klebeband hervorgehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, dass der etwa 5 cm hervorkragende Metallträger nicht extra mit derartigem Klebeband versehen ist. Denn die Metallschiene steht nicht so weit hervor, als dass hierin eine eigenständige isolierte Gefahrenquelle zu sehen wäre. Die rot-weiße Hinweisbanderole am Lüftungsschacht war insoweit ausreichend, um auch auf die Gefahr durch die Metallstrebe hinzuweisen.

Also: Trotz Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt, wobei m.E. offen bleibt, ob die Ehefrau des Klägers sich nun überhaupt „umgesehen“ hat.

Schlagloch – Haftet die Gemeinde, wenn ein (behinderter) Fahrradfahrer stürzt?

FahrradfahrerDie Fallgestaltung, die dem OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2014 – 11 U 107/13 – zugrunde lag, wird uns in den Zeiten leerer Kassen und des darauf teilweise beruhenden schlechten Zustandes der Straßen in Zukunft vielleicht häufiger beschäftigen. Es ging nämlich um die Haftung des Trägers der Straßenbaulast für die Verletzungen, die sich ein Radfahrer nachts bei einem Fahrradsturz zugezogen hatte. Besonderheit allerdings: Der Fahrradfahrer war wohl behindert. Er hatte nachts mit seinem Fahrrad eine Straße befahren, die an einer ca. 2 m breiten Stelle im Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies. Der Kläger stürzte , nach seinen Angaben, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Wegen seiner Verletzungen hat er vom zuständigen Straßenbaulastträger unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt. Das LG hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.

Das OLG hat das anders gesehen und die Klage abgewiesen: Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich – auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung – vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen daran hat das OLG eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Die Straße habe im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen aufgewiesen. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung der Straße sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Oppelner Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.

Leitsatz also:

„Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss.“

„Let’s dance“ oder: „Seniorenballett“ mit 125 kg…

entnommen openclipart.org

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LTO weist in einem Beitrag auf das AG München, Urt. v. 30.08.13 – 281 C 11625/13 hin, zwar schon etwas älter, aber es passt m.E. ganz gut in die heutige „Kuriositäten-Reihe“. Die Meldung geht wohl zurück auf die PM des AG München, das die Schmerzensgeldklage eines 75 Jahre alten und 125 KG schweren „Balletttänzers“ abgewiesen hat, der sich an einer Ballettstange bei seinem Verein verletzt hatte.  Zu der Entscheidung heißt es in der PM:

„Der Kläger aus München ist Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und 125 Kilogramm schwer und buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein. Am 20.3.12 benutzte er im Reha-Raum des Vereins die dortige Ballettstange. Diese Stange ist ausdrücklich für die Verwendung im Bereich Ballett, Rehabilitation und Gymnastik geeignet und besteht aus Profilschienen, die fest an der Wand befestigt sind. Die Halterungen sind stufenlos in der Höhe verstellbar. Es muss dafür lediglich eine Drehkopfschraube gelockert werden, um die Wandhalterung in der Wandschiene zu verschieben und anschließend diese Schraube in der für den Benutzer korrekten Höhe wieder angezogen werden. Hierfür ist kein besonderes Werkzeug erforderlich. Am 20.3.12 stellte der Kläger die Ballettstange für sich selbst ein.

Er gibt an, die Schraube richtig und fest verschraubt zu haben. Er sei auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein sei auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte sei teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht sei. Er sei in diesem Moment in sein linkes Knie zusammengesackt und habe sogleich Schmerzen im Knie verspürt. Es wurde eine Knochenkontusion am Tibiakopf links und eine Innenmeniskusläsion festgestellt.

Der Kläger verlangt nun von seinem Verein Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass das Gerät defekt war und im Übrigen der Verein dafür Sorge tragen muss, dass kein Bedienungsfehler entstehen kann.

Die Richterin wies seine Klage auf Schmerzensgeld zurück.

Derjenige, der sich selbst verletzt, könne einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für andere schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige, also der Verein, müsse deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Danach sei der Verein verpflichtet gewesen, eine Ballettstange zur Verfügung zu stellen, die für den für das Gerät vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Bei zweckentfremdeter Nutzung bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Ballettstange werde jedoch jedenfalls dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt werde. Die Übungsleiterin habe auch nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Kläger sei erfahren gewesen und die Handhabung der Ballettstange sehr einfach. Unter diesen Umständen habe keine Pflicht der Übungsleiterin bestanden zu prüfen, ob die Schraube richtig angezogen war.“

Fazit: Mit 125 kg auf einen Barhocker geht wohl, aber mit 125 kg auf eine Ballettstangen das geht wohl nicht. Insoweit dann: Finger weg.

Für alle diejenigen, die Silvester in einer Champagnerpfütze ausgerutscht sind

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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und sich verletzt haben, hier dann der Hinweis auf das LG Bonn, Urteil im Verfahren 4 O 57/13, über das in den letzten Tagen des Jahres 2013 in der Tagespresse berichtet worden ist (hier auch bei LTO): Schadensersatz – und Schmerzensgeld wird schwierig

An Silvester 2012 war eine 58-jährige Frau auf zu Boden gespritzten Champagner ausgerutscht und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. In einem Zivilprozess verlangte die Frau vom Inhaber der Pizzeria, in der gefeiert worden war, 8.000 € Schmerzensgeld sowie 2.500 € Schadenersatz für ihren Erwerbsausfall. Sie hat behauptet: Ein Kellner des Lokals habe zum Jahreswechsel ausgerechnet auf der Tanzfläche der Pizzeria den Champagner geöffnet, dessen Inhalt dann zwischen die Tanzenden spritzte.

Das LG Bonn hat darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesehen und die Klage abgewiesen: Zum einen habe der Pizzeria-Inhaber ja keine Zeit gehabt, die Pfütze aufzuwischen. Zum anderen sei es an Silvester völlig normal, dass der Sekt auch überreichlich fließt.

Fazit: Weniger ist dann manchmal mehr – auch an Silvester.

Wie mähe ich richtig an einer Bundesstraße? – Die Verkehrssicherungspflicht

© Iakov Kalinin – Fotolia.com

Die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Straße/BAB ist auch immer wieder ein Thema, dass die Gerichte beschäftigt, wenn es dabei zu Schäden z.B. an vorbei fahrenden Fahrzeugen gekommen ist. So auch im OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 – 2 U 56/11.

Nach dem Sachverhalt hatte die Straßenmeisterei an einer Bundesstraße Mäharbeiten  mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen, durchgeführt. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. Der spätere Kläger passierte mit seinem Pkw den Arbeitsbereich. Er behauptet, es seien Stein hoch geschleudert worden, die sein Fahrzeug beschädigten. Er hat die Straßenmeisterei auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass dann, wenn der Randstreifen einer Bundesstraße in einer Art und Weise mit einer Motorsense gemäht wird, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf vorbeifahrende Autos fliegen und diese beschädigten, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei (§ 839 BGB).

Das OLG schreibt dann auch gleich, was die Straßenmeisterei zur Absicherung hätte tun müssen/können:

Die Beklagte hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke/Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hieraus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für die Beklagte. Dieser Aufwand ist der Beklagten aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des Senats wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.