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Der nächste Winter kommt: Zur Streupflicht an einem BAB-Parkplatz?

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Der nächste Winter kommt, wahrscheinlich auch der nächste Streit bei der DB und damit rücken dann u.a.. wieder die Fernbusse in der Fokus, die eine gute Ausweichmöglichkeit bieten, um ggf. doch noch möglichst schnell von A nach B zu kommen. Die müssen auf ihren Fahrten auch parken/halten und da wird sicherlich nicht immer Platz sein, dies an bewirtschafteten BAB-Autobahnparkplätzen zu tun. Die Frage, die sich dann stellt: Besteht ggf. eine Verkehrssicherungspflicht des Straßnebaulastträgers auch hinsichtlich eines Autobahnparkplatzes, der nicht bewirtschaftet ist. Das OLG Brandenburg, Urt. v.  12.08.2014 -2 U 12/14 – sagt: Grundsätzlich ja, aber es kommt auf den Einzelfall an:

Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zu Lasten des beklagten Landes eine Verkehrssicherungspflicht für den unbewirtschafteten Rastplatz Uckleysee zum Zeitpunkt des Unfalles bestand.

Nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 S. 1 FStrG obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der Bundesautobahn dem beklagten Land in seinem Gebietsbereich. Damit ist es nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht folgt aus der Tatsache, dass von der Autobahn durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 18 Abs. 8 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (BGH, MDR 1966, 661).

In welchem Umfang allerdings im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Räum- und Streupflicht bestand, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, VersR 1995, 721, 722). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht (vgl. nur BGH, NJW 1963, 37, 38; VersR 1970, 904, 905]). Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Anlage und Zustand einer Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder dessen Wirkung derart erhöhen, dass die hierdurch geschaffenen besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt unter winterlichen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Diese Pflicht besteht allerdings nur zu Gunsten des Autoverkehrs auf Fahrbahnen, nicht zu Gunsten von Fußgängern oder auf Gehwegen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Gehwege einzelne nicht allzu weit auseinander liegende Ortsteile verbinden. Für Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte – abgesehen von gewissen ländlichen Verhältnissen – die Fußgängerwege oder bei ihrem Fehlen die üblicherweise von Fußgängern benutzten Gehstreifen und die belebten über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortschaften bestreut werden. In Ausnahmefällen ist die Streuung der besonderen Lage anzupassen. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt diese Verpflichtung nicht. Demgegenüber besteht unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten von Fußgängern auf öffentlichen Parkplätzen eine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGH NJW 1966, 202, 203), wobei wenigstens eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes und zum Erreichen des Fahrzeuges geschaffen werden muss (BGH VersR 1991, 665]).

Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand für gewisse Flächen auf dem Parkplatz Uckleysee eine Räum- und Streupflicht zu Lasten des beklagten Landes, nicht jedoch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang.

Dazu im Einzelnen und zum Selbststudium im verlinkten Urteil…. 🙂 .

Der Radfahrer, die 5 cm-Kante auf dem Leinpfad und die Schnelligkeit

© Dietmar Rabich, rabich.de, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

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In der Nähe von Münster kam es im April 2012auf  dem Leinpfad des Dortmund-Ems Kanals zum Sturz eines Fahrradfahrers. Dieser fuhr abends mit seinem Fahrrad auf dem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg. In Höhe des Hauses des Beklagten – nach den Pressemitteilungen in Münster war es der Ruderverein – ist der Kläger mit seinem Fahrrad an einer 5 cm hohen, schräg verlaufenden Abbruchkante des an dieser Stelle aus Beton bestehenden Bodenbelages mit dem Vorderrad abgerutscht und zu Fall gekommen. Ergebnis: Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand.  Von dem Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung bis 6.500 € und materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 3.300 €. Die Sache ist dann vom OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2014 – 9 U 78/13 – entschieden worden.: Der Beklagte muss 50 % des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzen, die anderen 50 % „bleiben beim Kläger“. In der Höhe muss er sich sein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das OLG stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten fest:

Der Zustand des Uferweges im Bereich vor dem Bootshaus stellte nach dem lichttechnischen Gutachten des Sachverständigen Prof. T jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Die Abhilfebedürftigkeit ergibt sich dabei aus den nachstehenden Umständen:

Die zunächst aus gestampfter Erde bestehende Oberfläche des nicht beleuchteten und in diesem Bereich zur Wasserseite hin nicht abgesicherten Uferweges wechselt vor dem Bootshaus in einen Betonbelag. Dieser ist – wenn der Radfahrer den Übergang passiert hat – weiterhin für den geübten Radfahrer – wenn auch geringfügig uneben – gut befahrbar. Die anfangs der Betonfläche in Fahrtrichtung befindliche, in einem Winkel von 45 ° zur Fahrtrichtung vorhandene Abbruchkante mit einer Höhe von 5 cm kann allerdings einen Sturz eines Radfahrers herbeiführen, wenn das Vorderrad des Fahrrades in einem so ungünstigen Winkel auf die Abbruchkante trifft, dass das Vorderrad daran abgleitet, und hierdurch bedingt das Fahrrad instabil wird oder der Geradeauslauf unmöglich wird. Der Zustand der Wegeoberfläche verlangt von dem Radfahrer daher an dieser Stelle ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit. Dieses einzuhalten wird ihm bei Dunkelheit dadurch erschwert, dass der Weg nicht beleuchtet ist. Der Sachverständige Prof. T hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass die Asphaltkante im Halogenscheinwerferlicht eines Fahrrades bei Annäherung zwar erkennbar ist, dies aber erst aus einer Entfernung von 10 Metern. Dass auch der Radfahrer entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 StVO seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen muss, und bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er die vor ihm liegende Strecke übersehen kann, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können, entlastet den Beklagten nicht. Denn erfahrungsgemäß halten sich Radfahrer nicht unbedingt an diese Vorgaben. Das aber ist wiederum nicht so außergewöhnlich, sodass der Beklagte dies in seine Überlegungen hätte einstellen und mit einem häufig zu beobachtenden Fehlverhalten hätte rechnen müssen (Senat U.v. 15.09.1998, 9 U 110/98 -, […]).

Die Aufmerksamkeit des Radfahrers wird zusätzlich durch die bevorstehende, frühzeitig erkennbare Doppelkurve (der Radweg verschwenkt erst nach links und anschließend nach rechts) in Anspruch genommen, so dass in Betracht zu ziehen ist, dass dieser sein Hauptaugenmerk auf die bevorstehende Kurvenfahrt und nicht auf den Untergrund richtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Radfahrer sich auf möglicherweise im Gegenverkehr auftauchende Radfahrer oder Fußgänger – ggfalls in Begleitung von Hunden – einstellen muss.“

Und:

„Seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte nicht dadurch genügt, dass im Verlauf des Weges durch ein von der Stadt N oder dem Wasserschifffahrtsamt errichtetes Schild darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr erfolge. Unabhängig davon, dass die Benutzung des Weges durch die Stadt N gerade gewollt ist, ist dieser Hinweis in seiner Pauschalität angesichts des – soweit überschaubar – ansonsten guten Zustandes des Weges nicht geeignet, den Benutzer für die konkrete Gefahr im Bereich der Bootstreppe zu sensibilisieren und vor ihr zu warnen.

Der Beklagte hätte daher die Gefahrenstelle beseitigen, bzw. auf deren Beseitigung hinwirken müssen, zumindest aber in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle auf diese besonders hinweisen müssen.“

Allerdings: 50 % Mitverschulden, weil der Sturz für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre. War also zu schnell der Radfahrer.

Auch aus einem Jaguar mit Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt….

entnommen wikimedia.org Urheber Klugschnacker

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Es ist ja schon in einigen anderen Blogs über das AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 – 438 C 1632/14 – berichtet worden. Bei uns läuft es erst heute – im „Kessel Buntes“ – dafür aber mit Volltext :-). Nun ja, so ganz viel Neues enthält das Urteil nicht.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter eines Pkw Jaguar, ,mit dem seine Ehefrau in ein Parkhaus fuhr. Sie fuhr dort rückwärts in einen Einstellplatz ein. Auf der Rückseite war dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht. Die Unterkante des Luftschachts war mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt. Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil. Der Kläger machte seinen Schaden bei dem Parkhaus geltend und hat behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen.. Das AG hat die Klage abgewiesen und begründet das wie folgt:

Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wer eine von ihm geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle nicht mit den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen soweit absichert, als dadurch Schäden anderer verhindert werden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die in Rede stehende Gefahrenquelle ist vorliegend der mit Metallstreben aufgehängte Lüftungsschacht, der eine rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes darstellt. Diese Gefahrenquelle hat die Beklagte gesichert, indem sie die Höhe der Unterkante mit rot-weißem Klebeband hervorgehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, dass der etwa 5 cm hervorkragende Metallträger nicht extra mit derartigem Klebeband versehen ist. Denn die Metallschiene steht nicht so weit hervor, als dass hierin eine eigenständige isolierte Gefahrenquelle zu sehen wäre. Die rot-weiße Hinweisbanderole am Lüftungsschacht war insoweit ausreichend, um auch auf die Gefahr durch die Metallstrebe hinzuweisen.

Also: Trotz Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt, wobei m.E. offen bleibt, ob die Ehefrau des Klägers sich nun überhaupt „umgesehen“ hat.

Schlagloch – Haftet die Gemeinde, wenn ein (behinderter) Fahrradfahrer stürzt?

FahrradfahrerDie Fallgestaltung, die dem OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2014 – 11 U 107/13 – zugrunde lag, wird uns in den Zeiten leerer Kassen und des darauf teilweise beruhenden schlechten Zustandes der Straßen in Zukunft vielleicht häufiger beschäftigen. Es ging nämlich um die Haftung des Trägers der Straßenbaulast für die Verletzungen, die sich ein Radfahrer nachts bei einem Fahrradsturz zugezogen hatte. Besonderheit allerdings: Der Fahrradfahrer war wohl behindert. Er hatte nachts mit seinem Fahrrad eine Straße befahren, die an einer ca. 2 m breiten Stelle im Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies. Der Kläger stürzte , nach seinen Angaben, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Wegen seiner Verletzungen hat er vom zuständigen Straßenbaulastträger unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt. Das LG hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.

Das OLG hat das anders gesehen und die Klage abgewiesen: Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich – auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung – vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen daran hat das OLG eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Die Straße habe im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen aufgewiesen. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung der Straße sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Oppelner Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.

Leitsatz also:

„Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss.“

„Let’s dance“ oder: „Seniorenballett“ mit 125 kg…

entnommen openclipart.org

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LTO weist in einem Beitrag auf das AG München, Urt. v. 30.08.13 – 281 C 11625/13 hin, zwar schon etwas älter, aber es passt m.E. ganz gut in die heutige „Kuriositäten-Reihe“. Die Meldung geht wohl zurück auf die PM des AG München, das die Schmerzensgeldklage eines 75 Jahre alten und 125 KG schweren „Balletttänzers“ abgewiesen hat, der sich an einer Ballettstange bei seinem Verein verletzt hatte.  Zu der Entscheidung heißt es in der PM:

„Der Kläger aus München ist Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und 125 Kilogramm schwer und buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein. Am 20.3.12 benutzte er im Reha-Raum des Vereins die dortige Ballettstange. Diese Stange ist ausdrücklich für die Verwendung im Bereich Ballett, Rehabilitation und Gymnastik geeignet und besteht aus Profilschienen, die fest an der Wand befestigt sind. Die Halterungen sind stufenlos in der Höhe verstellbar. Es muss dafür lediglich eine Drehkopfschraube gelockert werden, um die Wandhalterung in der Wandschiene zu verschieben und anschließend diese Schraube in der für den Benutzer korrekten Höhe wieder angezogen werden. Hierfür ist kein besonderes Werkzeug erforderlich. Am 20.3.12 stellte der Kläger die Ballettstange für sich selbst ein.

Er gibt an, die Schraube richtig und fest verschraubt zu haben. Er sei auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein sei auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte sei teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht sei. Er sei in diesem Moment in sein linkes Knie zusammengesackt und habe sogleich Schmerzen im Knie verspürt. Es wurde eine Knochenkontusion am Tibiakopf links und eine Innenmeniskusläsion festgestellt.

Der Kläger verlangt nun von seinem Verein Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass das Gerät defekt war und im Übrigen der Verein dafür Sorge tragen muss, dass kein Bedienungsfehler entstehen kann.

Die Richterin wies seine Klage auf Schmerzensgeld zurück.

Derjenige, der sich selbst verletzt, könne einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für andere schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige, also der Verein, müsse deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Danach sei der Verein verpflichtet gewesen, eine Ballettstange zur Verfügung zu stellen, die für den für das Gerät vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Bei zweckentfremdeter Nutzung bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Ballettstange werde jedoch jedenfalls dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt werde. Die Übungsleiterin habe auch nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Kläger sei erfahren gewesen und die Handhabung der Ballettstange sehr einfach. Unter diesen Umständen habe keine Pflicht der Übungsleiterin bestanden zu prüfen, ob die Schraube richtig angezogen war.“

Fazit: Mit 125 kg auf einen Barhocker geht wohl, aber mit 125 kg auf eine Ballettstangen das geht wohl nicht. Insoweit dann: Finger weg.