Anfang September hatte ich unter: Augsburger Landrecht? oder: Von Berlin nach Augsburg ist es (zu) weit (?) über die falsche Rechtsauffassung einer Rechtspflegering beim AG Augsburg zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr, die nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nun immer nebeneinander anfallen, berichtet. Der Rechtspflegerin gefällt das wohl nicht und sie hatte nach einem Pflichtverteidigerwechsel die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nicht zu Gunsten des (jungen) Kollegen festgesetzt. Der hat Erinnerung eingelegt. Und teilt nun mit:
„Ich darf Ihnen mitteilen, dass die zuständige Rechtspflegerin auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors am AG Augsburg hin meiner Erinnerung abgeholfen und nun auch die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.
Der Revisor verwies u.a. darauf, dass der Fall in Ihrem Blog diskutiert werde.
Na bitte, geht doch. Ich weiß zwar nicht, warum der Bezirksrevisor und ich „nachhelfen“ müssen, aber: Nun ist die Verfahrensgebühr ja auch festgesetzt. Alles gut.
Nachgekartet hat die Rechtspflegerin dann in der Begründung mit einem kleinen „Seitenhieb“ aber doch – nach Berlin denke ich; ganz kampflos wollte sie dann das Feld wohl doch nicht räumen:
„In Bezug auf die Festgebühren eines Pflichtverteidigers erscheint dies hier, bei der knappen Verteidigertätigkeit des Rechtsanwalts pp., der nicht einmal persönlichen Kontakt zum Mandanten hatte, unverhältnismäßig, doch besteht Bindung an den Gesetzestext“.
Na ja, ob das sein musste? Und ob die Neuregelung „unverhältnismäßig“ ist? Es sind eben Festbetragsgebühren, die der Pflichtverteidiger erhält. Das mag dann an der ein oder anderen Stelle vielleicht ein wenig zu viel sein, aber: An vielen anderen Stellen ist es dann aber auch angesichts des Aufwandes, den der Verteidiger betreiben muss, zu wenig. Das ist eben so, auch wenn es der Rechtspflegerin nicht gefällt.
Der Kollege ist dann auch nicht mehr „verärgert“, sondern freut sich über die Verfahrensgebühr. Und. „Um so mehr freut es mich dann, dass Sie mit Ihrem Blog und Ihrer Entscheidungssammlung Hilfestellungen für uns Kollegen bieten. Dafür möchte ich Ihnen recht herzlich danken!“
Bitte schön, gern geschehen. Dafür betreibe ich das ja hier.