Beim LG Münster hatte der Angeklagte sich u.a. gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Durchsuchung gewendet. Dazu hatte es dann eine Verfahrensrüge gegeben, die aber – so der BGH im Beschl. v. 02.12.2010 – 4 StR 464/10 – nicht ausreichend begründet war: Der BGH schreibt:
„2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rü-gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wie-der. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durch-suchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse – was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist – zum Zwecke der Gefahren-abwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, je-denfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergeb-nisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wes-halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648).“