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StGB II: Provokation durch den Geschädigten, oder: Minder schwere Körperverletzung mit Todesfolge?

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Als zweite StGB-Entscheidung kommt dann heute das BGH, Urt. v. 02.10.2025 – 3 StR 29/25.

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit als Boxer und Ringer in der Mittelgewichtsklasse Kampfsport betrieben hatte, besuchte mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Im Verlauf des Abends kommentierte der ebenfalls anwesende Geschädigte ein vom Angeklagten bestelltes Getränk mit den Worten, dieses tränken nur „Bauern“ oder „Idioten“. Der Angeklagte ging auf die Bemerkung nicht ein.

Der Geschädigte verließ in der Folge das Restaurant und kehrte später, wie vom Angeklagten erkannt, erheblich alkoholisiert zurück. Der Geschädigte trat an den Tisch des Angeklagten und dessen Ehefrau heran, an dem ein weiterer Zeuge saß. Dabei berührte er die Ehefrau des Angeklagten kurz im unteren Bereich ihrer sehr langen Haare. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in deren Verlauf der Angeklagte aufstand und auf den Geschädigten zuging. Der Angeklagte war über das aufdringliche Verhalten des deutlich alkoholisierten Geschädigten verärgert. Er hielt diesem vor, er habe seine Ehefrau durch das Berühren ihrer Haare belästigt. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Geschädigte im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zu dem Angeklagten auf Russisch sinngemäß „Hurensohn“ sagte. Nachdem die verbale Auseinandersetzung noch kurze Zeit fortgesetzt worden war, schlug der Angeklagte den Geschädigten zweimal in kurzer Folge mit der Faust aus kurzer Distanz sehr wuchtig in das Gesicht.

Der Geschädigte fiel daraufhin ungebremst nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb regungslos liegen. Er erlitt durch die beiden Schläge beziehungsweise durch das Auftreffen auf dem Boden ein schweres Hirntrauma mit Einblutungen in die Hirnhaut und eine Fraktur des Schädels. Er verstarb wenige Tage später im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB i.V.m. § 213 Alternative 1 StGB analog bejaht. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die etwaige Bemerkung „Hurensohn“ auf sich bezogen habe und er auch hierdurch zu der Tat (mit-)veranlasst worden sei.

II.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat weitestgehend Erfolg. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall entsprechend § 213 Alternative 1 StGB bejaht hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alternative 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 7; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, NStZ 2019, 210 Rn. 12, jeweils mwN).

Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 8; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 ? 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218, 219; vom 21. Dezember 2010 ? 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340, jeweils mwN).

2. Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich isoliert die unmittelbar tatauslösende Äußerung des Geschädigten in seine Betrachtung einbezogen, ohne sich überhaupt zur Erheblichkeit der Provokation zu verhalten. Dies war nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich. Insbesondere hat es die ? vom Angeklagten wahrgenommen ? deutliche Alkoholisierung des bereits schwankenden Geschädigten nicht erkennbar bedacht, obgleich dieser Umstand zur Beurteilung des Schweregrads der Beleidigung bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 ? 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580, 581; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 213 Rn. 6; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 213 Rn. 21 mwN). Das neue Tatgericht mag zudem in den Blick nehmen, dass im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung sowohl der nicht bedrohlich auftretende Geschädigte als auch ein Zeuge versuchten, den Angeklagten zu beschwichtigen.“

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“

BtM II: Hat es sich überhaupt um BtM gehandelt?, oder: Allein das positive Ergebnis vom Schnelltest reicht nicht

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Als zweite Entscheidung habe ich einen ganz interessanten Beschluss des OLG Naumburg zu den Urteilsgründen beim (unerlaubten) Besitz von BtM.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis verurteilt. Dagegen die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Die GStA hat Aufhebung beantragt. Das OLG hat dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 ORs 131/25 – aufgehoben:

„Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köthen besaß der Angeklagte am 20.06.2024 in seiner Wohnung 0,88 g Crystal mit dem Wirkstoff Methamphetamin und 1,17 g Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin (UA S. 4).

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Crystal und Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen der vernommenen polizeilichen Zeugen, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht Betäubungsmittel vom 16.08.2024 (BI. 64-67 d.A.) gestützt (UA S. 4).

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Methamphetamin und Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Naumburg Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ORs 144/23, BeckRS 2023, 32332; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.1999 – 5 Ss 136/99, BeckRS 2007,  9890; OLG Celle, Beschluss vom 25.06. 2014, 32 Ss 94/14; juris Patzak/Fabricius/Patzak BtMG § 29 Rn. Rn.998).

Im angefochtenen Urteil fehlen bereits Angaben zu der Qualität des verwendeten Tests, wobei den Gründen schon nicht entnehmen ist, dass es hierbei um einen ESA-Test gehandelt hat (vgl. RB vom 30.07.2025, S. 55-58).

Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Methamphetamins und Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei den verwendeten Tests um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Methamphetamin und Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.

Gerade beim ESA-Schnelltest muss sich das Gericht wegen der Messunsicherheiten von der Zuverlässigkeit der Messung und des Messergebnisses ausdrücklich überzeugen und hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nähere Ausführungen treffen (OLG Jena, Beschluss vom 30.8 2005 – 1 Ss 56/05, BeckRS 2006, 902; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.9.2011 – Ss 44/11, BeckRS 2015, 12191; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999, 5 Ss 136/99, juris; Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O.).

Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Da der ESA-Test jedenfalls der Praxis nicht als Standardverfahren bekannt ist, der diesen Anforderungen genügt, kann der Senat – unabhängig davon, dass die Urteilsgründe zum konkret verwendeten Test schweigen – auch nicht aus eigener Sachkunde dessen Zuverlässigkeit einschätzen.

Insofern kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen um Methamphetamin und Heroin gehandelt hat.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs

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Und dann kommt hier noch der OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25. Der Angeklagte ist wegen Untreue verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt, die erfolgreich war; insoweit komme ich noch einmal auf die Entscheidung zurück.

Zur Strafzumessung gibt das OLG Köln folgende „Segelanweisung“:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen. Eine Erörterung des § 46a StGB ist jedoch geboten, wenn die Urteilsfeststellungen dazu Anlass geben (SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, müssen sich die Urteilsgründe hierzu verhalten, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu Recht für nicht erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 a Nr. 1, 49 I StGB gestellt hat (BGH NStZ-RR 2002, 329). So liegt der Fall hier. Angesichts der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass es zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung kam.

b) Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 08.03.2019 – III-1 RVs 13-14/19 -). Das gilt namentlich im Falle des Vorliegens von vertypten Strafmilderungsgründen (SenE v. 16.04.2010 – III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 12.07.2013 – III-1 RVs 130/13 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -).“

OWi II: Überzeugung von der Fahrereigenschaft, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom KG. Das hat mit dem KG, Beschl. v. 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25 – ein AG-Urteil aufgehoben, durch das gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 EUR und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist. Der Betroffene soll nach den Feststellungen des AG als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 – 3 Ws (B) 18/21 -).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).“