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Bewährung II: Noch einmal Bewährung beim vielfachen Bewährungsversager, oder: Urteilsgründe

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das BayObLG, Urt. v. 27.07.2020 – 203 StRR 210/20.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls von 4 Flaschen Bier u.a. im Gesamtwert von 5,03 EUR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft eingelegt, die sie auf die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beeschränkt hat. Sie rügt, dass die Feststellungen des AG die Gewährung der erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nicht tragen. Das angefochtene Urteil werde den erhöhten Darlegungsanforderungen bei angenommener günstiger Sozialprognose trotz erheblicher Vorstrafen und massiven zweifachen Bewährungsversagens nicht gerecht. Damit hatte sie beim BayObLG Erfolg:

„Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 335 Abs. 1, 341 Abs.1, 3, 344, 345 StPO) und hat in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg. Die Sprungrevision konnte auf die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, weil dieser Beschwerdepunkt losgelöst von den nicht angefochtenen Teilen des Urteils rechtlich und tatsächlich selbstständig überprüft und beurteilt werden kann.

Die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

„1. Dem Tatrichter kommt bei der nach § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Legal- und Sozialprognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann nur in den Ausnahmefällen eingreifen, in denen das angegriffene Urteil die Mindestanforderungen an die Begründung unterschreitet. Diese Grenzziehung ist allerdings nicht abstrakt zu bestimmen, sondern abhängig vom konkreten Einzelfall.

Bei einem, wie hier, schon vielfach vorbestraften Täter, der die Tat während zweier laufender Bewährungen begangen hat, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Begründungstiefe der Prognoseentscheidung. Denn bereits die zweite Bewährung hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats absoluten Ausnahmecharakter (Senatsbeschluss vom 6.6.2019, Az. 203 StRR 799/19). Das Tatgericht hat in diesen Fällen die außergewöhnlichen Umstände darzulegen, die es erwarten lassen, dass sich der Angeklagte, trotz zweifachen Bewährungsversagens in Zukunft straffrei führen wird. Der Tatrichter muss sich dabei mit der Tat und den Vortaten dezidiert auseinandersetzen. Die Vorverurteilungen sind nicht nur zu benennen, sondern es sind die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte so mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie seiner Bewertung zugrunde legen kann (BayObLG Urt. v. 8.11.2019, Az. 207 StRR 1863/19; OLG Köln Beschluss v. 24.5.2016 Az. 1 RVs 83/16 – juris).
Weiter hat das Tatgericht sich mit der – nachträglich betrachtet – falschen Sozialprognose der Vorverurteilungen auseinanderzusetzen und die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten substantiell mitzuteilen, um sodann in einer plausiblen Begründung darzulegen, auf welche konkret zu benennende geänderte Umstände sich die Erwartung künftig straffreien Lebens stützt (vgl. KG, Urt. v. 26.02.2020 – 3 Ss 11/20 – juris). Trotz der zunächst gegebenen Bewertungsprärogative des Tatrichters, der sich aufgrund mündlicher Verhandlung – anders als das Revisionsgericht – einen persönlichen Eindruck über die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten verschaffen kann, genügen in Fällen mehrfachen Bewährungsversagens die schlichten Angaben des Angeklagten hierzu nicht. Das Tatgericht ist gehalten, sich durch Anhörung etwa des Bewährungshelfers oder von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten eine Tatsachenplattform zu verschaffen, die geeignet ist, eine belastbare Prognoseentscheidung zu tragen. Diese in der Hauptverhandlung erhobenen Fakten sind in den Urteilsgründen umso detaillierter mitzuteilen, je außergewöhnlicher die Bewährungsentscheidung ist.

2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es teilt lediglich den Inhalt der Eintragungen im Bundeszentralregister mit, nicht aber die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte.

Ausweislich der Urteilsgründe weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten insgesamt 18 strafrechtliche Vorbelastungen auf. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte unter Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 24.2.2015 (Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.7.2018 (Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a. unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Erschleichens von Leistungen durch das Amtsgericht Landshut vom 8.2.2018). Die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 24.2.2015 wurde wegen weiterer Verurteilungen zu Geldstrafen (Urteile des Amtsgerichts Landshut vom 9.5.2016 und Amtsgerichts Traunstein vom 12.5.2016) sowie der Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 10.7.2018 zwei Mal verlängert bis zuletzt 1.6.2021.
Eine Mitteilung der Sachverhalte der genannten Entscheidungen war schon deswegen unabdingbar, damit der Senat nachvollziehen kann, warum das Amtsgericht bewährungsfreundlich berücksichtigt hat, dass „der Angeklagte nicht wegen Diebstahls unter Bewährung stand, sondern die letzten Vorverurteilungen aus dem Bereich der Fortbewegung stammen“ (UA S. 7 am Ende). Dabei hat das Amtsgericht ausgeblendet, dass ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen vom 9.5.2016 und 12.5.2016 (BZRA Nr. 15 und 16) Vermögensdelikte betrafen, die in die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 24.2.20215 fielen. Auch der Verlauf der vorangegangenen Bewährungen mit den gegebenenfalls erteilten Weisungen zur Alkoholabstinenz oder zu einer Betäubungsmittelproblematik (vgl. UA S. 7) hätte mitgeteilt werden müssen. Ungeklärt bleibt weiter, auf welcher Grundlage und vor welchem Hintergrund die im Urteil angesprochene Suchtentwöhnungstherapie durchgeführt wurde und welche Fakten der Bewährungshelfer in der Hauptverhandlung mitgeteilt und ob und gegebenenfalls welche bewertende Stellungnahme er abgegeben hat. Auch die schlichte Feststellung in den Urteilsgründen, der Angeklagte sei „nach der Therapie wieder familiär eng eingebunden“ ist bei einem mehrfachen Bewährungsversager nicht geeignet eine revisionsrechtlich nachvollziehbare Prognoseentscheidung zu tragen. Schließlich bildet eine Erklärung des Angeklagten, sich um weitere Stabilisierungsmöglichkeiten zu bemühen, Termine bei einer Suchtberatungsstelle vereinbaren zu wollen und die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe zu planen keine tragfähige Grundlage für eine dritte positive Bewährungsprognose.“

OWi II: „… ein Verwandter ist gefahren…“, oder: Urteilsgründe

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Und die Ehre des 11.001 Postings hat dann das OLG Dresden mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B). Ein kleiner/kurzer, aber feiner Beschluss zu den Urteilsgründen bei der Täteridentifizierung:

„Das Urteil war bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter lückenhaft ist.

Zwar ist das Tatfoto auf Blatt 12 RS der Akten, auf das im Urteil wirksam verwiesen wird, für eine Identifizierung gut geeignet. Die Ausführungen des Tatrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen erweisen sich jedoch als lückenhaft und für den Senat nicht nachvollziehbar. Es werden keinerlei unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt. Dies wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandschaftsverhältnis hindeutet, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht.“

Urteilsgründe II: Ist „Beweiswürdigung“ denn so schwer?, oder: Thema verfehlt

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur der heutigen Tagesthematik vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 StR 380/19. Schon etwas älter, aber ein schönes (?) Beispiel, wie der BGB eine Beweiswürdigung auseinander nehmen kann.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften. Dem BGH gefällt – wie egsagt – die Beweiswürdigung des LG nun gar nicht:

„a) Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.

Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an eine – aus sich heraus verständliche (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 268/05, NStZ-RR 2007, 22 und vom 25. Oktober 1995 – 3 StR 391/95, NStZ-RR 1996, 109) – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 BeckRS 2011, 22848; vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18). Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720 und vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, BeckRS 2017, 123281; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, BeckRS 2017, 131902; 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, BeckRS 2018, 3956; vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Neben einem klaren sprachlichen Ausdruck dient die Gliederung der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 StR 160/94, NStZ 1994, 400). Dabei sollte durch das Gliederungssystem insbesondere erkennbar sein, auf welche Feststellungskomplexe sich die jeweiligen Ausführungen etwa zur Beweiswürdigung beziehen.

b) Diesen grundlegenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar.

aa) Es fehlt bereits an einer verständlichen Darstellung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten. Es ist unklar, wie sich dieser konkret zu den fünf Tatvorwürfen verhalten hat. Überdies wird – auch aus der Gesamtschau der Urteilsurkunde – nicht deutlich, in welchem Umfang die Strafkammer von einem glaubhaften „Teilgeständnis“ des Angeklagten ausgegangen ist.

….

bb) Da unklar bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafkammer ein glaubhaftes Geständnis hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter W. angenommen hat, eröffnen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht auch nicht die Prüfung, ob das Landgericht mit Recht seine Überzeugungsbildung nicht an den strengen Anforderungen der Beweiskonstellation „Aussage-gegen-Aussage“ gemessen hat (vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 100 ff.).

…..

cc) Die fehlende Verständlichkeit der Urteilsgründe erstreckt sich auch auf die übrige Beweiswürdigung. Diese differenziert nicht zwischen einzelnen Tatvorwürfen, sondern weist – ohne Absätze oder andere Gliederungen – auf etwa 25 eng bedruckten Seiten in ersichtlich chronologischer Weise aus, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (UA S. 9 bis 34). Angaben zu Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sowie gerichtliche (Zwischen-)Würdigungen finden sich zusammenhangslos eingestreut. Eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung etwa zu Zeugenaussagen fehlt, sodass revisionsgerichtlich auch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Strafkammer zu recht der „Entstehungsgeschichte der Aussagen“ besondere Bedeutung bei ihrer Würdigung zugemessen hat (UA S. 10, 12, 16, 22).

……

dd) Die mehrfachen pauschalen Bewertungen der Strafkammer, dass die Feststellungen auf den „glaubhaften Angaben aller gehörter Zeugen“ beruhten (UA S. 9) und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass „der Angeklagte von irgendeiner Seite zu Unrecht belastet“ worden sei (UA S. 9, 30), ersetzen eine nachvollziehbare Darlegung der diesen Schluss tragenden Gründe nicht. …….“

In der Schule hätte man zusammenfassend geschrieben: Thema verfehlt.

Urteilsgründe I: Einlassung oder Prozesserklärung des Verteidigers?, oder: Die Einlassung ist wichtig

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Nach zwei Tagen mit Pflichtverteidigungsentscheidungen heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen.

Und als Opener zu der Thematik der BGH, Beschl. v. 11.08.2020 – 4 StR 102/20:

„Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Beweiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturierten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18, Rn. 6).

Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung voranzustellen. Im Hinblick auf die vom Landgericht wiedergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhaltsschilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei den darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder – näherliegend – um eine bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, Rn. 20). Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22).

 

 

OWi I: Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren, oder: Wie oft denn noch?

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren. Nichts weltbewegend Neues, sondern Fortschreibung bisheriger Rechtsprechung.

Und da ist zunächst der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.09.2020 – Ss BS 2/2020 (14/20 OWi), den mir die Kollegin Zimmer-Gratz aus Bous geschickt hat. Das OLG nimmt noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in einer Bußgeldsache Stellung. Man hört die „Bartwickelmaschine“ im Keller, aber offenbar ist noch nicht überall angekommen, wie die OLG es denn nun gern hätten.

Das OLG Saarbrücken führt (noch einmal) aus:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete (SS 341 Abs. 1, 344, 345 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz OWiG), mithin zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft ist.

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 — 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 – Ss Bs 76/2015 (44/15 OWi) – ZfSch 2016, 352 ff. und juris, vom 24. Januar 2019 – Ss Bs 107/2018 (76/18 OWi) ZfSch 2019, 351 f. und juris, vom 9. April 2019 – Ss Bs 16/2019 (18/19 OWi) vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) – und vom 18. September 2020 Ss Bs 56/2020 (23/20 OWi) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl. § 71 Rn. 42; KK-OWiG/ Senge, 5, Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; vorgen. Senatsbeschlüsse; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit ihr in den Urteilsgründen ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (vgl. BGH MDR 1975, 198; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2010 – 1 SsBs 97/10 -v juris; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Ihnen lässt sich zwar entnehmen, dass der Betroffene „nach insofern geständiger Einlassung“ am Mittag des 05.02.2019 mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen: pp.) die Sinzer Straße in Nennig, Fahrtrichtung Sinz, befuhr, er also seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene zum eigentlichen Tatvorwurf nämlich der ihm zur Last gelegten Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eingelassen hat, ob und gegebenenfalls warum der Tatrichter dieser Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie als widerlegt angesehen hat, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils hingegen nicht mitgeteilt. Im weiteren Verlauf der — die Feststellungen zur Tat, die Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermengenden — Urteilsgründe heißt es insoweit lediglich, dass konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten seitens des Betroffenen nicht vorgebracht worden seien. Dies lässt sowohl die Deutung zu, dass sich der Betroffene zu dem Tatvorwurf überhaupt nicht eingelassen hat, als auch die Deutung, dass er diesen in Abrede gestellt hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. -Januar 2019 – Ss Bs 107/2018 (76/18 OWi) ZfSch 2019, 351 f. und juris, vom 9. April 2019 – Ss Bs 16/2019 (18/19 OWi) und vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9). Im Hinblick auf die festgesetzte, die Regelgeldbuße in Höhe von 160,— € nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV um das Vierfache übersteigende Geldbuße von 640,— € ist auch kein Fall von geringer Bedeutung gegeben (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWI) -), weshalb eine Wiedergabe und — gegebenenfalls — Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen zum Tatvorwurf auch nicht gänzlich entbehrlich war.“