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Humanitäre Gründe stehen Strafbarkeit nur ausnahmsweise entgegen

Heute mal wieder etwas Materielles. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 RVs 310/09 zur Frage der Strafbarkeit von gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer erbrachten Unterstützungshandlungen Stellung genommen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen Pfarrer, dem das OLG ins Stammbuch geschrieben hat:

Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen – in der Regel kurzfristigen – Nothilfemaßnahmen hinausgeht.

Wird in Zukunft von „Unterstützern“ zu beachten sein.