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Angeklagter erscheint nicht zur HV ==> Ordnungsgeld, oder: Teure Kreuzfahrt (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick-sg

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Ein wenig kurios (?) ist für mich der Sachverhalt des OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 Ws 88/16. Es geht um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Angeklagten wegen Ungebühr. Und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes:

Anklageerhebung unter dem 28.06.2015 zum Amtsgericht ? Schöffengericht – wegen des Vorwurfs des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 08. 03.2016 bestimmt. In diesem Termin wurden die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17.03.2016 geladen. Im Fortsetzungstermin am 17.03.2016 wurde erörtert, an welchem weiteren Tag die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll. Der Angeklagte erklärte, dass er sich ab dem 26.03.2016 auf einer Südamerikareise befinde und während dieses Urlaubs nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Einen eigenen Terminsvorschlag unterbreitete er nicht. Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies ihn darauf hin, dass er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einem Haftbefehl rechnen müsse. Eine Übereinkunft über einen Fortsetzungstermin wurde in der Hauptverhandlung letztlich nicht erzielt. Die Hauptverhandlung wurde hierauf ohne weitere Terminsbestimmung unterbrochen. Mit Verfügung vom 23.03.2016 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 07.04.2016. Dabei wies er den Angeklagten darauf hin, dass er zur Anwesenheit verpflichtet sei und die Hauptverhandlung im Falle seiner Abwesenheit ohne ihn fortgesetzt werden könne. Die Reise sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund, da der Angeklagte bereits seit Zugang der Ladung am 11.11.2015 Kenntnis vom Beginn der Hauptverhandlung habe. Es sei für ihn vorauszusehen gewesen, dass sich die Hauptverhandlung in dem umfangreichen und unter Beteiligung eines Sachverständigen geführten Verfahren mit der Reise überschneiden könnte. Der Angeklagte habe aber weder die Reise verlegt noch das Gericht von Beginn der Hauptverhandlung hiervon in Kenntnis gesetzt. Das Gericht sei daher nicht in der Lage gewesen, die Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Angeklagten zu verlegen.

Zum Fortsetzungstermin am 07. 04.2016 erschien der Angeklagte nicht. Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss verhängte das Schöffengericht gegen den Angeklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise eine Woche Ordnungshaft. Daneben ordnete es an, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das OLG hat aufgehoben:

Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 178 GVG gegen einen der dort genannten Beteiligten ist, dass sich dieser einer Ungebühr in der Sitzung schuldig gemacht hat. Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2). Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 – 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 – 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).

In dem bloßen Nichterscheinen zu dem Fortsetzungstermin ist eine Ungebühr des Angeklagten nach diesen Maßstäben auch nicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Angeklagte dazu entschlossen hat, stattdessen die geplante Urlaubsreise anzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Allein die Teilnahme an der Kreuzfahrt lässt nicht erkennen, dass dem Gericht kein hinreichender Respekt gegenüber gebracht wird. Der Angeklagte hat den Interessenkonflikt bezüglich des von ihm gewünschten Urlaubs und der Teilnahme an der Hauptverhandlung dahingehend für sich gelöst, sich für seinen Urlaub zu entscheiden. Dass er damit aber das Gericht provozieren oder herabsetzen wollte, ist nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Meinung gegenüber dem Gericht kommuniziert hat, was in keiner anstößigen Art und Weise erfolgt ist.

Ihm ist es offenbar lediglich darum gegangen, den gebuchten Urlaub auch wahrzunehmen und Stornierungskosten zu vermeiden. Durch seinen Verteidiger ist er offenkundig auch darin bestärkt worden, dass von ihm Unzumutbares abverlangt werde und er deshalb die Reise auch antreten dürfe. Sein Verhalten zielt nicht auf eine Provokation oder Herabsetzung des Gerichts ab. Eine Ungebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.“

Dem tritt der Senat bei und hebt den Beschluss hinsichtlich des Ordnungsmittels auf.“

M.E. zutreffend, auch wenn man nicht weiß, wann die Kreuzfahrt gebucht worden ist: Vor oder nach der Ladung zum HV-Termin. Denn m.E. muss der Angeklagte nicht mit Fortsetzungsterminen rechnen, so lange das Gericht keine anberaumt oder in Aussicht gestellt hast. Und unabhängig davon stellt sich dann immer noch die vom OLG verneinte Frage, ob das Nichterscheinen einen Ungebühr ist. M.E. handelt es sich bei dem AG-Beschluss um einen Retourkutsche für einen offenbar nicht koopertaionswilligen Angeklagten.

„Wenn’s denn der Wahrheitsfindung dient.“, oder die Sache mit dem Aufstehen vor Gericht

© sss78 – Fotolia.com

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An den Satz von Fritz Teufel „Wenn’s denn der Wahrheitsfindung dient.“ – inzwischen ein geflügeltes Wort – werde ich immer erinnert, wenn es mal wieder eine (OLG-)Entscheidung gibt, die sich mit Ungebühr vor Gericht in Form des Nichtaufstehens befasst. Und alle Jahre wieder, wird eine zu dieser Problematik veröffentlicht. So jetzt der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.01.2015 – 2 Ws 448/14, über den ja auch schon andere Blogs berichtet haben. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Nichtaufstehen des Angeklagten beim Wiedereintritt des Gerichts nach einer Sitzungspause eine Ungebühr i.S. des § 176 GVG darstellt. Das OLG Karlsruhe hat das verneint:

„Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angeklagten aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf (OLG Saarbrücken StraFo 2007, 208).“

Dazu passt dann ganz gut der OLG Hamburg, Beschl. v. 07.11.2014 – 1 Ws 117/14. Da hatte sich in einem schon umfangreicheren Verfahren der Angeklagte in Zeugenvernehmungen des Vorsitzenden eingemischt und diesen wohl immer wieder unterbrochen. Es gab Abmahnungen und die Androhung von Ordnungsmitteln, was der Angeklagte mit den Worten „scheiß drauf!“ kommentierte. Daraufhin wurde dann ein Ordnungsgeld von immerhin 300 € verhängt. Und das OLG setzt dann noch einen drauf und erhöht auf 400 €. Mit „immerhin“ deshalb formuliert, weil es mir unter Berücksichtigung der vom OLG dargelegten Kriterien schon 300  € doch recht hoch erscheint. Denn das OLG führt selbst aus:

„Zur Ahndung der Störungen und Ungebührlichkeiten waren die vom Senat neu festgesetzten Ordnungsmittel erforderlich. Dabei hat der Senat bedacht, dass Störungen und Entgleisungen durch den Angeklagten mit Blick auf die durch die gegen ihn durchgeführte Hauptverhandlung entstehende Stresssituation verständlicher erscheinen können als Störungen durch unbeteiligte Dritte und dass deshalb das Maß notwendiger Ahndung geringer ist. Der Senat hat ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und dabei namentlich auch auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bedacht genommen.“

Und dann noch Erhöhung auf 400 €? Dabei habe ich jetzt noch nicht mal geprüft, ob das überhaupt geht, oder ob da nicht auch das Verbot der reformatio in peius gilt.

Wenn es der Wahrheitsfindung dient: Das Aufstehen bei der Urteilsverkündung?

© m.schuckart - Fotolia.com

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Wer kennt ihn nicht, den Satz von Fritz Teufel aus dem Jahr 1967 zum Vorsitzende in seinem Verfahren, der ihn aufgefordert hatte, aufzustehen, nämlich: „Wenn es der Wahrheitsfindung dient“. Und es das (inzwischen) geflügelte Wort gilt auch heute noch. Ob nun das Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung eine Ungebühr i.S. von § 178 Abs. 1 GVG darstellt oder nicht, damit hat sich vor einiger Zeit der OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2013 – 2 Ws 12/13 – befasst (vgl. auch schon aus dem Jahr 2012 der OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 Ws 504/11  und dazu Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?). Auch das OLG Brandenburg bleibt allerdings – wie übrigens auch das OLG Celle – eine Begründung für seine Auffassung, nämlich, dass es sich um Ungebühr handelt, schuldig.

„2. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Ungebühr in der Sitzung darin gesehen, dass sich der Angeklagte trotz Aufforderung geweigert hat, sich zur Urteilsverkündung zu erheben. Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung und deren justizgemäßen Ablauf. Hierzu gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen, wobei Ordnungsmittel insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen verhängt werden dürfen (Karlsruher Kommentar-Diehmer, StPO 6. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 1). Auch wenn das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gehört dies zur äußeren Form in der Hauptverhandlung (vgl. Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV), deren Nichtbeachtung eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG darstellt (OLG Celle NStZ NStZ-RR 2012, 119). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene – wie hier der Angeklagte – zuvor entsprechend ermahnt worden ist (OLG Celle, a. a. O.). Angesichts der Art der Ungebühr ist auch die Bemessung des Ordnungsmittels nicht zu beanstanden, sondern angemessen.“

 

Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?

Muss man als Angeklagter in der Hauptverhandlung eigentlich aufstehen, wenn das Gericht den Sitzungssaal betritt? Das ist zwar wohl Usus, gesetzlich geregelt ist die Frage allerdings nicht. Die Nr. 124 Abs. 2 RiStBV enthält insoweit nur eine Beschreibung der üblichen Form in der Hauptverhandlung. Deren Nichtbeachtung stellt aber nach allgemeiner Meinung gleichwohl eine Ungebühr in der Hauptverhandlung im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Davon geht jetzt auch (noch einmal das OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 Ws 504/11 aus, ohne das allerdings näher – mit Ausnahme des Hinweises auf eine Kommentarstelle – näher zu begründen.

Nun ja, da fällt einem gleich der Satz, „wenn es der Rechtsfindung dient“ ein. Allerdings: Bei dem Angeklagten in dem Verfahren scheint es sich um einen „Krawallangeklagten“ gehandelt zu haben (dazu unten).

Festgesetzt worden sind für das Nichtaufstehen (?)  5 Tage Ordnungshaft. Dazu das OLG:

„Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Dauer der vorliegend verhängten Ordnungshaft von 5 Tagen lag demnach im oberen Bereich der möglichen Ordnungsmittel. Dies erscheint allein vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss festgestellten Ungebühr (Weigerung, sich zu erheben) und in Anbetracht des gegenständlichen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der schließlich verhängten Rechtsfolge von 40 Tagessätzen Geldstrafe zunächst nicht frei von Bedenken. Indessen ist die Prüfung eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.“

Dazu führt das OLG zusätzlich aus:

Hierzu ist dem – dem Angeklagten auch im Beschwerdeverfahren bekannt gemachten – Protokoll u.a. zu entnehmen, dass der Angeklagte wie auch in vorigen Sitzungen vom Vorsitzenden aufgefordert werden musste, seine Mütze und die von ihm in der Hauptverhandlung getragene Schwimmbrille abzunehmen. Angaben auch zu seiner Person hat er trotz wiederholten Nachfragens abgelehnt. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls nachfolgend eine Reihe von Anträgen gestellt, die erkennbar in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Sache standen und letztlich auf eine gezielte Provokation des Gerichts im Sinne eines inszenierten Happenings abzielten. Das Verfahren wurde von zahlreichen Sympathisanten des Angeklagten und von einem erheblichen Medieninteresse begleitet. Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann. In einem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag führte der Angeklagte aus, dieser habe ´seinen Unverschämtheiten freien Lauf gelassen´ und habe sich in seiner ´provokativen Prozessführung gebadet´. der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen. Im Saal zur Sicherung anwesende Polizeibeamte wurden als ´uniformierte Spielfiguren des vorsitzenden Richters´ bezeichnet. Auf die Ankündigung des Vorsitzenden, er werde Ordnungshaft von fünf Tagen Dauer festsetzen, wenn der Angeklagte sich trotz dreifacher Aufforderung zur Urteilsverkündung nicht erhebe, hat dieser erklärt, das sei unverhältnismäßig, er werde sich aber ´auch für zehn Tage Ordnungshaft nicht für die Erhabenheit des Richters erheben´. Dieses gesamte und dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor Verhängen des Ordnungsgeldes bekannte Geschehen zeigt, dass es diesem während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung auf eine gezielte Provokation des Gerichts und den Versuch ankam, den Vorsitzenden bloßzustellen. All dies rechtfertigt im Ergebnis das Festsetzen der Ordnungshaft auch der Höhe nach.

Nette Hauptverhandlung.

Der Wochenspiegel für die 12. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Hier dann ein weiterer Wochenspiegel, jetzt zur KW 12.

  1. Das Skimmen nimmt zu. Darüber wird berichtet bei Anwalt bloggt. Passt ganz gut zu dem Beitrag in StRR 2010,  89 zu „Strafbarkeit des Skimming„.
  2. Kollege Ferner berichtet unter der Überschrift: „OLG Köln zum ungebührlichen Benehmen von Anwälten vor Gericht“ über einen Beschluss des OLG Köln zur Ungebühr, allerdings: Es geht um eine angeklagte Rechtsanwältin, nicht allgemein um ungebührliches Verhalten von Rechtsanwälten vor Gericht.
  3. Natürlich war das Thema Kachelmann Top 1: Wer noch nicht genug davon hat, kann hier einiges nachlesen: Bei der Rechtsanwäldin,  oder Kachelmann – Haftprüfung gelaufen,
  4. Ein Dauerbrenner ist „Kein Fahrverbot bei durch “Mitzieheffekt” verursachtem Rotlichtverstoss„.
  5. Kollege Hoenig berichtet über schließlich dann doch eingehaltene Zusagen einer Staatsanwältin.

Viel Spaß beim (Nach)Lesen.