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Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz am 16.03.2010 in Kraft getreten

Am 15.03.2010 ist das Bremische Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.03.2010 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. S. 191) verkündet worden. Es ist gemäß seinem § 99 am Tag nach der Verkündung, also am 16.03.2010, in Kraft getreten. In der dazu ergangenen PM des Bremer Senators für Justiz und Verfassung vom 26.02.2010 heißt es: 

Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um. Es legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.

Kernpunkte dieses Gesetzes sind:

  • die Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht.
  • die Einzelunterbringung der Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit,
  • die sinnvolle Haftgestaltung – Angebot, schulische und beruflichte Kenntnisse zu erwerben oder zu erwerben
  • die Anpassung der Arbeitsentlohnung von Untersuchungsgefangenen an die der Strafgefangenen,
  • die Einführung eines Taschengeldanspruchs für bedürftige Untersuchungsgefangene,
  • die Ausdehnung der Besuchszeiten zur Aufrechthaltung der sozialen, insbesondere der familiären Kontakte,
  • die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jugendlichen Strafgefangenen.

Zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren

Da die plötzliche Inhaftierung von Elternteilen besonders für Kinder belastend ist, sieht das Bremer Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Abweichung von den Regelungen anderer Länder in seinem § 33 Absatz 1 BremUVollzG zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren bis zu vier Stunden vor. Daneben wird als Ergebnis einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Bedeutung der Verhütung von Selbsttötungen im Untersuchungshaftvollzug ausdrücklich im Gesetz erwähnt (§ 49 BremUVollzG). Damit wird der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Bremen Rechnung getragen.“

Neu!!! § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO: Erweiterte Akteneinsicht bei Untersuchungshaft

Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und das sind m.E. alle. In die ist in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ausreichend dürften „ausgedünnte Aktenteile“ sein. Und: Im Gesetzgebungsverfahren ist der letzte Halbsatz noch eingefügt worden. „.. in der Regel ist Akteneinsicht zu gewähren“. Damit ist klar, was mit „geeigneter Weise“ gemeint ist: Akteneinsicht. Der Verteidiger muss sie nur noch durchsetzen.

Neu!!! Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Zu den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Neuerungen im U-Haft-Recht gehört auch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach ist jetzt dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen, und zwar  nach § 141 Abs. 3 StPO: Unverzüglich.

Die Regelung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber mit ihr werden wir noch viel Spaß (wirklich?) bekommen. Denn zunächst mal öffnet sie ggf. der Praxis Tür und Tor, den jeweiligen „Haus-und-Hof-Verteidiger“ zu bestimmen, weil es sich mit ihm so schön konsensual verteidigen lässt. Und dann: Was hießt „unverzüglich“? Ja, ja, ich weiß: § 121 BGB. Aber ist „unverzüglich“ auch hier „sofort“? Das könnte eine Auslegung sein, die sich gegen den Beschuldigten richtet. Wenn man ihm nämlich keine Möglichkeit gibt, von seinem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Alles Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in der nächsten Zeit wird auseinander setzen müssen. Es gibt also viel zu tun. Packen wir es an.

Neue (Belehrungs)Pflichten in den §§ 114b ff. StPO: Was passiert, wenn sie nicht beachtet werden?

Gestern am 01.01.2010 sind ja nun die Neuerungen im U-Haft-Recht in Kraft getreten. Schön, aber auch gut? Wenn man sich nur mal die neuen Belehrungspflichten in § 114b StPO ansieht, dann weiß man doch gleich, was droht: Neue Probleme. Belehrt werden muss schriftlich und in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache. Ich stelle mir das Szenario in Großstädten vor. Hat die Polizei demnächst kleine (?) Diplomatenköfferchen bei sich, in denen die Belehrungsformulare in den gängigsten Sprachen vorgehalten werden? Und was ist, wenn nicht belehrt wird, der Beschuldigte Angaben macht. Entsteht ein Beweisverwertungsverbot? Bei der Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen, kann man wohl mit einem klaren: Nein, antworten, bzw. es wird abgewogen werden. Und: Was ist, wenn belehrt wird, dann aber später ein Fehler vor der ersten Vernehmung gemacht wird (§ 136 StPO). Kann man dann dem Beschuldigten entgegenhalten, er habe ja aus der ihm gem. § 114b StPO zuteil gewordenen Belehrung gewusst, dass er den Mund halten kann. Fragen über Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den nächsten Jahren sicherlich auseinander setzen wird/muss.

Prost Neujahr: Ab heute gelten dann die Neuerungen im U-Haft-Recht

Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.