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„Verteidiger, komm zurück“ – es gibt auch eine zweite Terminsgebühr

entnommen openclipart.org

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Die Woche eröffne ich mit einer positiven/erfreulichen Entscheidung zum Gebührenrecht. Ich habe sie vom Kollegen Siebers aus Braunschweig erhalten, der sie beim AG Cottbus erstritten hat. Der Kollege und ich hatten vorher über die vom AG zu entscheidende Frage gemailt, und zwar ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten beim AG. Er hat an dem auf den 02.06.2016 um 11.00 terminierten Hauptverhandlungstermin teilgenommen. Der Hauptverhandlungstermin wurde um 11.16 Uhr nach § 228 StPO ausgesetzt, weil der Angeklagte nicht erschienen war. Der Kollege und auch die Zeugen wurden entlassen. Der Angeklagte erschien später beim AG. Das AG nahm telefonisch Kontakt zum Kollegen auf und bat ihn um Rückkehr. Der Kollege ist dieser Bitte nachgekommen. Um 12.30 Uhr fand dann am selben Tag erneut ein Hauptverhandlungstermin statt. Der Kollege hat dann beantragt, als Pflichtverteidigergebühr u.a. zweimal die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG festzusetzen. Festgesetzt worden ist zunächst nur eine Terminsgebühr mit der Begründung, dass auch, wenn zwei Termine an einem Tag stattfinden würde, es sich um einen Hauptverhandlungstag handeln würde und somit nur eine Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sei.

Über den Sachverhalt haben wir gemailt. Der Kollege suchte Rechtsprechung zu der Frage. Damit konnte ich leider nicht helfen, ich konnte nur auf zwei Fundstellen in unserem RVG-Kommentar und im Gerold/Schmidt hinweisen. Nun, jetzt gibt es Rechtsprechung. Denn das AG Cottbus hat im AG Cottbus, Beschl. v. 04.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14) – der Erinnerung des Kollegen abgeholfen:

„….Der Hauptverhandlungstag für den Termin um 11.00 Uhr war um 11.16 Uhr beendet und nach Aussetzung (nicht Unterbrechung) fand der neue Termin zwar an dem gleichen Tag, aber erst um 12.30 Uhr, statt. Es handelte sich um zwei verschiedene Termine, die zufällig auf den gleichen Wochentag gefallen sind, so dass auch zwei Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sind.“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend, auch wenn der Wortlaut der Nr. 4108 VV RVG – „je Hauptverhandlungstag“ – dem entgegen zu stehen scheint. Allerdings wird man die hier entschiedene Konstellation nicht unter die Formulierung in der Nr. 4108 VV RVG fassen können. Denn hier handelt es sich nicht (mehr) um einen bzw. gebührenrechtlich um denselben Hauptverhandlungstag. Die (erste) Hauptverhandlung war mit der Aussetzung wegen Nichterscheinens des Angeklagten beendet. Um 12.30 Uhr hat ein neuer Hauptverhandlungstag mit einem zweiten Hauptverhandlungstermin begonnen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen worden wäre. Dann hätte es sich nur um einen Fortsetzungstermin am selben Tag gehandelt, für den die Beschränkung in der Nr. 4108 VV RVG heranzuziehen gewesen wäre.

Im Übrigen: Die Staatskasse wird durch diese Auffassung nicht schlechter gestellt bzw. belastet. Denn hätte sich der Kollege nicht bereit erklärt, zurückzukommen und erneut zu verhandeln, hätte die Hauptverhandlung an einem anderen Tag neu durchgeführt werden müssen. Dann wäre aber auf jeden Fall eine weitere Terminsgebühr entstanden. Auch das spricht m.E. dafür, dass die Entscheidung des AG zutreffend ist.

„…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“, oder: Stundenlohn

Copyright: canstockphoto

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Mit der Bemerkung „…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“ hat mit der Kollege Sorge aus Germersheim dem LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 03.06.2016 -3 Qs 29/16, in dem es um die Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung geht, übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Sein Mandant war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteil wordent. Das Urteil wurde in der 2. Instanz dann zu einem Freispruch. Der Kollege hat den abgetretenen Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung abgrechnet und als Terminsgebühr Nr. 4126 VV für 3 Stunden 55 Minuten Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Betrag von 500 € anegsetzt. Festgesetzt wurden 320 €. Dagegen dann die Beschwerde des Kollegen, die ds LG landau wie folgt beschieden hat:

„Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.

Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.“

In der Tat: Da verdient ein Kfz-Meister mehr, wenn man auch noch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung ja auch vorbereitet worden ist. Und ob 3 Stunden 55 Minuten üblich = Durchschnitt bei der Berufungskammer sind, wage ich auch zu bezweifeln. M.€. ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung kürzer. Auch die Kompensation „Bedeutung/Einkommensverhältnisse“ ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum stand. Alles in allem in meinen Augen ein zu geringer „Stundenlohn“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat.  Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.

Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.

Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

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Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?, hat immerhin vier Kommentare bekommen. Das zeigt m.E. immer, dass die Frage in der Praxis dann offenbar doch immer wieder eine Rolle zu spielen scheint. Und: Nachdem die h.M. der Kommentatoren zunächst in die falsche Richtugn 🙂 ging: Sie hat sich zum Guten gewendet. Denn:

Die Auffassung der Staatskasse ist richtig. Dazu gibt es sogar eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich den AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 – 232b Ds 10/15, in dem es heißt:

„Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO  § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.“

  • Auf den ersten Blick sicherlich ein wenig überraschend, da die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen ist, für den Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2VV RVG entstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass dem Angeklagten diese Gebühr nicht zu erstatten ist. Denn bei der Kostenerstattung nach §§§ 467, 464a StPO geht es um die (notwendigen) Gebühren des Verteidigers des Angeklagten, die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfinden konnte, weil der Angeklagte nicht anwesend war, ist aber nicht notwendig. Oder: Es handelt sich um eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit, die nicht zu einem Erstattungsanspruch führt.
  • Die Gebühr für den ausgefallenen Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen. Der Verteidiger kann aber natürlich die Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Der kann sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die Gebühr nicht erforderlich war.
  • Und: War der Verteidiger (auch) Pflichtverteidiger, kann er die Gebühr auch als gesetzliche Gebühr über § 45 RVG im Rahmen seiner gesetzlichen Vergütung verlangen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten und der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Gebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Bei dem Anspruch nach § 45 RVG handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtverteidigers, dem man das Verschulden des Mandanten nicht entgegenhalten kann. Die Geltendmachung scheitert auch nicht an § 58 Abs. 3 RVG. Denn auf diese Terminsgebühr hat der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten.

Zweimal Terminsgebühr: Aufruf der Sache nicht erforderlich

© yvon52 - Fotolia.com

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Heute ist Montag und da müsste es um diese Zeit etwa die Lösung des Gebührenrätsels geben. Da in der vorigen Woche aber kein Rätsel gelaufen ist, gibt es heute keine Auflösung. Es soll dann aber trotzdem etwas zum Gebührenrecht laufen, und zwar zwei Entscheidungen, die schon länger in meinem Blogordner hängen. In beiden Entscheidungen geht es um den Anfall der Terminsgebühr. Und in beiden Entscheidungen wird zur Frage der Erforderlichkeit des Aufrufs der Sache für den Anfall der Hauptverhandlungsterminsgebühr Stellung genommen.

Die eine Entscheidung ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschlussbegründung:

Das Landgericht Kassel hat völlig zutreffend darauf abgestellt, dass die Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn am 28.07.2014 ein Verhandlungstermin (Hauptverhandlungstag im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 4121 VV-RVG) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hatte vorliegend unmittelbar vor Aufruf der Sache zum ersten Hauptverhandlungstag am 28.07.2014 ein schriftliches Befangenheitsgesuch eingereicht. Das für den Sitzungstag gefertigte Protokoll das vom Vorsitzenden und der Protokollführerin unterschrieben ist, weist eine Verhandlung vom 9:02 Uhr bis 9:20 Uhr auf. In dem Protokoll ist die komplette Anwesenheit der Richterbank inklusive der Schöffen vermerkt. Ein formaler Aufruf zur Sache ist nicht notiert. Ebenso sind die weiteren Anwesenden nicht vermerkt. Weiter ist festgehalten, dass der Vorsitzende sodann mitteilte, dass aufgrund des Ablehnungsantrages am heutigen Tag die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden könne und der nächste Termin zur Hauptverhandlung wie bereits bestimmt am Donnerstag, den 31.07.2014 stattfinden werde.

Das Protokoll belegt damit, dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Dass vorliegend nicht förmlich aufgerufen wurde und auch die Anwesenheit nicht ordnungsgemäß protokolliert worden ist, ist insoweit unschädlich. Ein förmlicher Aufruf zur Sache ist ebenso wie die Präsenzfeststellung, keine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner § 243 Rdnr. 4 am Ende und Rdnr. 5).

Ob verhandelt werden soll, ergibt sich durch das äußere Erscheinungsbild, bei dem die Beteiligten als erstes erkennen können, dass zur Sache verhandelt werden soll. Dies ergibt sich vorliegend dadurch, dass die komplette Kammer inklusive Schöffen als anwesend im Protokoll vermerkt worden sind und zumindest über die bloße Entgegennahme des Ablehnungsantrages auch eine Einlassung oder eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Ablehnungsantrag vermerkt worden ist. Entscheidend ist darüber hinaus, dass nicht die Kammer nach § 228 StPO die Hauptverhandlung abgesetzt und am nächsten geplanten Sitzungstag neu begonnen hat, sondern der Vorsitzende die (weitere) Verhandlung lediglich (auf Grund des Befangenheitsantrags) auf den nächsten Sitzungstag verlegt hat.

Damit ist kostenrechtlich ein Sitzungstag angefallen, so dass die Hauptverhandlungsgebühr vom Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht in Ansatz gebracht worden ist.“

Insoweit richtig, im zweiten Teil betreffend den Längenzuschlag m.E. falsch.Aber nun, auch ein OLG hat nicht immer gute Tage.

Und ähnlich zum Aufruf hat das LG Düsseldorf im LG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2015 – 10 KLs 1/14 argumentiert. Da ging es um eine Verbindungsproblematik, bei der auch die Frage des Aufrufs eine Rolle gespielt hat. Das LG sagt dazu im Leitsatz:

„Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.“