Schlagwortarchiv: Täteridentifizierung

Immer wieder: Die nicht prozessordnungsgemäße Bezugnahme

Die Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nur, wenn auf das Lichtbild prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist, kann sich das Rechtsbeschwerdegericht selbst einen Eindruck von dem Lichtbild verschaffen und ist demgemäß der Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. Entscheidend ist, dass das Lichtbild inhaltlich zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, er also Bestandteil der Urteilsgründe sein soll.

Als dafür nicht ausreichend ist jetzt vom OLG Koblenz im Beschl. v. 17.08.2010 – 1 SsBs 97/10 angesehen worden der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Formulierung „Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten“ bzw. „der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos (OLG Hamm VA 2008, 16 = VRR 2008, 76; vgl. auch noch OLG Hamm VA 2008, 33) oder die bloße Mitteilung der Fundstelle in der Akte (OLG Bamberg NZV 2008, 211; zuletzt u.a. OLG Koblenz VA 2010, 13 = NZV 2010, 212). Folge ist, dass der Tatrichter dann durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen ldentifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen muss, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist.

Also: Erhöhter Begründungsaufwand, der dann häufig von den Amtsrichtern nicht erbracht wird und der dann zur Aufhebung führt. Die Rechtsbeschwerden sind dann Selbstläufer.

Alter Wein in neuen Schläuchen……Beiziehung eines Lichtbildes

An einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 30.06.2009 – 3 SsOWi 416/09) dürfte eine ältere Diskussion wieder entbrennen. Nämlich die Frage: Ist zur Täteridentifizierung die Beiziehung eines Lichtbildes von einer anderen Behörde erlaubt, oder ist es das nicht? Das OLG Hamm siehte es als zulässig an, wenn die Bußgeldbehörde die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordert, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde könne die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG NW vornehmen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit der Übermittlung der Lichtbild-Kopie des Betroffenen vom Einwohnermeldeamt an die Verwaltungsbehörde aufgrund von § 2b Abs. 2 PersonalAuswG nicht widersprochen (vgl. nur OLG Stuttgart zfs 2002, 550). Das OLG Hamm argumentiert jetzt ähnlich wie das OLG Stuttgart und meint, die Nachforschungen im persönlichen Umfeld würden den  Betroffenen mehr belasten. Stimmt das wirklich?