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OWi I: Verhüllungsverbot und Tragen eines Niqabs, oder: Religionsfreiheit im Straßenverkehr

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Author Manuelfb55

Heute dann ein bisschen OWi. Derzeit ist es in dem Bereich recht ruhig. Hoffentlich ist das nicht die Ruhe vor dem berühmten/berüchtigten Stum (?).

Den Opener mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2022 – IV-2 RBs 73/22. Das AG hat die Betroffene wegen „vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht“ zu einer Geldbuße verurteilt. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine gläubige Muslima. Sie trug zur Tatzeit beim Führen ihres Pkw einen Niqab, d. h. eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG zugelassen hat, die dann aber ohne Erfolg geblieben ist:

„Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Gegen das Gesichtsverhüllungsverbot hat die Betroffene vorsätzlich verstoßen, indem sie als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen hat.

a) Diese Verbotsnorm ist wirksam. Sie verstößt auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG geschützten Religionsfreiheit und Religionsausübung nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt, wonach der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen in allen grundlegenden normativen Bereichen selbst zu treffen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020, 6 L 2150/20, bei juris = BeckRS 2020, 33205; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2021, 14 L 1537/20, bei juris = BeckRS 2021, 55).

Das VG Düsseldorf hat dazu ausgeführt:

„Die Verpflichtung, beim Führen von Kraftfahrzeugen das Gesicht weder zu verhüllen noch sonst zu verdecken, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil das Verhüllungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeuges betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann.“

Aus diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, bedarf das Gesichtsverhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ebenso wenig einer unmittelbaren Ausgestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber wie etwa die Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO), die auch für Personen gilt, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen (vgl. hierzu: BVerwG NJW 2019, 3466).

b) Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar.

Durch das Gesichtsverhüllungsverbot wird niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als verbindlich erachteten Vollverschleierungspflicht (Niqab) muss die Betroffene, die nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verfügt, allerdings auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO kann sie daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen.

Zwar enthält Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt, so dass sich Einschränkungen aus der Verfassung selbst ergeben müssen. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen indes die Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. statt aller: BVerfG NJW 2020, 1049, 1051 m.w.N.). Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen solchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot dient in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesrat-Drucksache 556/17, S. 2):

„In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“

Damit kommt der Regelung zugleich eine präventive Schutzfunktion zu. Denn ein Kraftfahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er anhand eines automatisiert erstellten Messfotos für einen Verkehrsverstoß (insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Missachtung des Rotlichtes oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) zur Verantwortung gezogen wird, wird sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Mit dieser Zielsetzung dient § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Der Verordnungsgeber erfüllt durch das Gesichtsverhüllungsverbot eine staatliche Schutzpflicht. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist schon mit Blick auf den bezweckten präventiven Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt.

Die Tragfähigkeit weiterer Gesichtspunkte (Gewährleistung von Rundumsicht und nonverbaler Kommunikation), die in der Verwaltungsrechtsprechung zur Rechtfertigung des Gesichtsverhüllungsverbots ergänzend angeführt worden sind (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205; kritisch: Rebler/Huppertz NZV 2021, 127, 128 f.), bedarf daher keiner Erörterung.

c) Besonderen individuellen Gründen des Kraftfahrzeugführers kann im Einzelfall durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) Rechnung getragen werden. Über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügte die Betroffene zur Tatzeit (und auch danach) nicht.“

StGB II: Zufahren auf einen anderen und bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr, oder: Eigengefährdung

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Die zweite Entscheidung stammt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich.

Der 4. Strafsenat des BGH setzt sich im BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 2 StR 255/19 – in einem Sicherungsverfahren noch einmal u.a. mit dem Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes im Verkehrsstrafrecht auseinander. Das LG hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Als Anlasstaten waren u.a. neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB) auch einen versuchter Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212, 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) herangezogen worden. Der BGH hat das anderes gesehen:

„a) Nach den Feststellungen litt der Beschuldigte an einer schweren, mit wahnhaften Symptomen einhergehenden Erkrankung in der Form paranoiden Erlebens. Infolgedessen fühlte er sich von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt und angegangen. Insbesondere ging er davon aus, dass die Straßen mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns „verstopft“ würden, wenn er sein Anwesen mit seinem Pkw verlasse. Die aufgrund seiner Erkrankung angesammelte Anspannung entlud sich in den Taten.

Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.

Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.

b) Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein – Willenselement. Beide Elemente sind umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, ist zudem zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 Rn. 21 mwN). Soweit der Täter aufgrund seines Zustands Umstände verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, wird die Annahme eines (natürlichen) Vorsatzes mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 63 StGB davon nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat die Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht im Einzelnen geprüft. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und den konkreten Tatumständen hat sie ebenfalls nicht vorgenommen. Schließlich hätte auch der Gesichtspunkt der Eigengefährdung erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, dass es dem Beschuldigten „gerade auf einen Zusammenstoß angekommen sei“ (UA 18), fehlt dafür jeder Beleg. Auch steht diese Wendung nicht im Einklang mit der an anderer Stelle (UA 5) getroffenen Feststellung, wonach der Beschuldigte ein Rammen des Pkw des Geschädigten „zumindest billigend in Kauf“ genommen habe.

2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.

a) Nach den Feststellungen wechselte der Beschuldigte mit seinem Pkw im Verlauf seiner Fahrt ein weiteres Mal auf die Gegenfahrbahn und fuhr nunmehr frontal auf den Geschädigten S. zu, der ihm mit seinem Pkw VW-Passat entgegenkam. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er das Fahrzeug des Geschädigten rammen und diesen dabei in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Verletzung bringen würde. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, vollzog der Geschädigte S. eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Der Beschuldigte wechselte daraufhin wieder auf seine Fahrspur zurück und fuhr weiter.

b) Hieraus ergibt sich nicht, dass es infolge des Verhaltens des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kam.

aa) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nrn. 1-3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NJW 2019, 615, 616 mwN).

bb) Die Feststellungen verhalten sich nicht dazu, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte. Auch der Beweiswürdigung lässt sich dazu nichts Weiterführendes entnehmen. Soweit der Geschädigte angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm „kurz vor dem Zusammenstoß“ ausgewichen sei, reicht dies ohne nähere tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.) für den Beleg eines „Beinaheunfalls“ nicht aus.“

Aber:

„2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage, sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann…..“

Mord im Straßenverkehr, oder: Hamburger Raser Fall

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So, zu Beginn der 10. KW. dann heute zwei Entscheidungen des BGH zum Verkehrsstrafrecht. Vielleicht nicht unbedingt das Richtige zum Rosenmontag, aber es gibt ja Teile in der Bundesrepublik da wird gearbeitet und nicht gefeiert.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18. Der ist schon als Entscheidung des BGH im sog. Hamburger-Raser-Fall über die Ticker gelaufen. Die – so weit ich das übersehe – erste Entscheidung zur Frage des Mordes im Straßenverkehr. Der BGH hat in diesem Fall die Entscheidung des LG Hamburg, der u.a. wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden ist, bestätigt  und folgenden Zusatz angefügt:

„Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y.    kollidierte.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.“

Gespannt sein darf man da ja immer noch auf die Entscheidung aus Berlin, und zwar aus dem Verfahren, das ja schon mal beim BGH war. Da hatte allerdings ja das LG Berlin zunächst mal einen „Boxenstopp“ einlegen müssen (vgl. 2. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet.

Tödlicher Unfall durch WhatsApp – 2 Jahre Jugendstrafe mit Bewährung

entnommen wikimedia.org Autot WhatsApp

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Autot WhatsApp

Vor einiger Zeit ist ja schon die Nachricht zum BGH, Urt. v. 04.08.2016 – 4 StR 142/16 – über die Ticker gelaufen. Das war das Verfahren, in dem eine junge Frau am Steuer ihres Pkw WhatsApp-Kurznachrichten geschrieben und einen tödlichen Unfall verursacht hatte. Das LG Stuttgart hatte festgestellt, dass die Frau mindestens neun Sekunden lang nicht auf die Fahrbahn geschaut hat, weil sie zwei Nachrichten auf WhatsApp zu Ende tippte. Die Frau war war auf einer breiten Bundesstraße ohne Kurven ungebremst in zwei Rennradfahrer gefahren. Einer der Männer erlitt dabei so schwere Kopfverletzungen, dass er kurz darauf starb. Sein Begleiter wurde schwer verletzt. Obwohl das Auto schwere Schäden hatte, hielt die Frau nur kurz an, schaute in den Rückspiegel und fuhr dann weiter.Ob sie die Männer und ihre Räder im hohen Gras liegen sah, konnte nicht geklärt werden. Das LG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der StA hatte das nicht gereicht. Ihre Revision hat der BGH nun aber verworfen:

„2. Bei Zugrundelegung dieses beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs weist der Strafausspruch des angefochtenen Urteils Rechtsfehler weder zu Gunsten der Angeklagten noch – für § 301 StPO bedeutsam – zu ihrem Nachteil auf.

a) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15 NJW 2016, 2050, 2051; Radtke in MüKo, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 58, 70) zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Un-rechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezo-gen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Hal-tung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15 aaO mwN; Beschluss vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; Urteile vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Landgericht zutreffend das gesamte Tatge-schehen in seine Schuldbewertung einbezogen und ist mit Blick auf die in dem Verhalten nach dem Unfall deutlich gewordene charakterliche Haltung der An-geklagten zur Annahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG gelangt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei allein fahrlässigen Straftaten im Straßenverkehr die Annahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, NZV 2002, 194 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 f.; BayObLG, VRS 67, 121, 122; Radtke aaO Rn. 71; Dölling in Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 16; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 32b; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 17 Rn. 26), bedarf daher keiner nähe-ren Erörterung.

b) Auch die Bemessung der Jugendstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichts-punkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich ste-hen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 – 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31. Oktober 1995 – 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16. November 1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599).

bb) Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung über die Bemessung der Jugendstrafe nicht nur die erforderliche erzieherische Einwirkung auf die Angeklagte, sondern auch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs in den Blick genommen. Sie hat die für den bestehenden Erziehungsbedarf als auch das Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten relevanten Umstände um-fassend gewürdigt und auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des Allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck ge-funden hat, in ihre Überlegungen miteinbezogen. Gegen das auf dieser Grund-lage gefundene Ergebnis ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs – auch unter Berücksichtigung der in grob fahrlässiger Weise herbeigeführten schweren Folgen – in unangemessener Weise nicht mehr ge-recht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 – 5 StR 470/95 aaO; vom 7. September 1993 – 5 StR 455/93, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3), vermag der Senat nicht festzustellen.

cc) Die Ausführungen zur Bemessung der verhängten Jugendstrafe las-sen schließlich nicht besorgen, dass das Landgericht gegen das auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht geltende Gebot, die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15 Rn. 20; vom 20. No-vember 2012 – 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288; Beschluss vom 12. März 2008 – 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke aaO § 21 JGG Rn. 3 mwN), verstoßen hat. Die ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zu den für die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten lassen eine solche rechtlich unzulässige Vermengung von Strafzumessung und Bewährungsentscheidung nicht erkennen. Anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht des Generalbun-desanwalts – weder aus der im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten erfolgten Berücksichtigung des auf eine „nicht notwendigerweise im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich“ liegende Jugendstrafe gerichteten Schlussantrags der als Nebenklägerin am Verfahren beteiligten Witwe des Tatopfers, noch aus der abschließenden, das Ergebnis der Zumessungsüberlegungen zusammenfassenden Formulierung der Strafkammer, wonach auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannt werde, „mithin eine Strafe, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann“.

Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?

© Urheber: Ideenkoch - Fotolia.com

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In ein paar anderen Blogs ist ja schon der OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – zur „Aufweichung“ des Handyverbots am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) gelaufen. Ich war ein paar Tage unterwegs und kann ihn daher erst heute bringen.

In dem Verfahren ging es um eine Verurteilung eines Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO. Nach den Feststellungen des AG hielt der Betroffene bei einer Fahrt mit einem Kfz sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen bereits vor Fahrtantritt begonnene Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das OLG hat hierin keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (mehr) gesehen und den Betroffenen frei gesprochen. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“

Das OLG kommt zu dieser (überraschenden) Entscheidung durch den Hinweis auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Den habe das AG überdehnt.

„Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die – amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 – 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 – 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18). Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).“

Nun, ich habe so meine Bedenken, ob das richtig ist. Auch der Kollege Dr. Deutscher, der die Entscheidung für unseren VRR aufbereitet hat, hat sie, wenn er ausführt:

„Angesichts dessen ist das Wortlautargument des OLG nur auf den ersten Blick überzeugend. Denn mit der Änderung von „hält“ zu „gehalten werden muss“ durch die Neufassung der StVO zum 1.4.2013 hat der Verordnungsgeber erkennbar keine sachliche Änderung beabsichtigt. Die Neufassung diente in erster Linie der Korrektur der sog. Schilderwaldnovelle (Stichwort: Zitiergebot, BR-Drucks. 428/12, S. 108 ff.; näher dazu Deutscher VRR 2013, 129). Die besagte Änderung des § 23 Abs. 1a StVO ist an keiner Stelle der Begründung dokumentiert (einschlägig wäre BR-Drucks. 428/12, S. 130). Entgegen den Ausführungen des OLG widerspricht dessen Ansicht auch dem Zweck der Vorschrift, dass beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei bleiben sollen, um eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen zu verhindern. Denn genau das ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Da zudem der ohnehin weit ausgelegte Begriff der Benutzung des Mobiltelefons aufgrund des Bezugs zu einem Kommunikationsvorgang (näher Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2012, Rn. 3045 ff. m.Nw.) hier erfüllt ist, spricht einiges dafür, ungeachtet der Neufassung hier einen Verstoß anzunehmen. Die Nutzung einer Freisprechanlage während der Fahrt ohne Aufnehmen oder Halten des Telefons bliebe hiernach erlaubt (OLG Bamberg NJW 2008, 599 = VRR 2008, 35 [Burhoff])., mit Aufnehmen oder Halten verboten. Die Ansicht des OLG würde demgegenüber Schutzbehauptungen ermöglichen.“

Ich denke mal, dass die Frage nach diesem Beschluss die OLG-Rechtsprechung beschäftigen wird. Und wahrscheinlich wird das Problem dann (irgendwann) vom BGH aufgrund einer Vorlage (“ 121 Abs. 2 GVG) entschieden werden (müssen).

Ist die Auffassung des OLG richtig bzw. machen die anderen OLG das mit, wird die Geschichte des § 23 Abs. 1a StVO neu geschrieben werden müssen. Dann tun sich neue Probleme und/oder (ungeahnte) Verteidigungsansätze auf, denn man müsste dann ja immer (auch) fragen: „Musste“ das Handy, das in der Hand gehalten wurde, auch tatsächlich in der Hand gehalten werden?.

Nachtrag: Bitte nicht irritiert sein, dass das OWi-Handbuch beim Kollegen Dr Deutscher in der 4. Auflage zitiert wird, beim OLG aber in der 3. Auflage. Richtig ist das Zitat bei Deutscher. Das OLG hat es offenbar noch nicht geschafft, sich die aktuelle 4. Auflage anzuschaffen. 🙂