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Zulassung eines Beistands in „Niqab-Verfahren“, oder: Besondere Sachkunde für „Verhüllungsverbot“?

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Author Manuelfb55

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 13 S 1456/24 – zur Zulassung eines Beistands in Verfahren um die Anwendung des Verhüllungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO – Stichwort: Niqab.

Der VGH hat den Antrag auf Bestellung/Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO abgelehnt:

„Der Senat lehnt den Antrag auf Zulassung des Herrn pp. pp. als Beistand der Klägerin nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO (zu diesem Antragsbegehren vgl. die Klarstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 – 6 A 10608/23 – juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 4 K 1219/07 – juris Rn. 3; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 113). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Beistands aus, dass die pp. pp. pp. pp.., deren Präsident pp. pp. sei, ein Verband sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze; die pp. pp. pp. unterstütze im vorliegenden Fall auch die Klägerin und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Dies sagt schon nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von pp. pp. als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis der Klägerin entsprechen könnte. So wird auch im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025 nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis abgestellt, sondern ausgeführt, dass pp. pp. als Beistand nach § 67 Abs. 7 VwGO auftreten möchte. Die Klägerin hat insoweit auch nicht mitgeteilt, welche besondere Sachkunde pp. pp. bezüglich des Streitstoffs haben soll (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 a. a. O. Rn. 19; Siegel a. a. O. Rn. 113). Sie hat auch sonst keine Gründe benannt, weshalb pp. pp. sie bei einem sachdienlichen Vortrag konkret unterstützen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten ist (hierzu vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 67 Rn. 52).

Für eine Sachdienlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit pp. pp. als pp. pp. pp. pp. pp. besondere Sachkunde zu Fragen des islamischen Glaubens besitzen mag, ist nicht erkennbar, inwieweit es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen könnte. Eine solche Sachkunde wäre allenfalls zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Tragen eines Niqabs eine dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs.?1 GG unterfallende und der Glaubenspraxis des Islams zuzurechnende Religionsausübung ist. Diese Annahme wird jedoch weder vom Beklagten noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen (vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG – juris Rn. 9?f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn.?87?ff.). Ob das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung zu tragen, im konkreten Fall der Klägerin ein Eingriff in die durch Artikel 4 Abs.?1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ist, hängt maßgeblich von ihrem subjektiven Bedürfnis und Religionsverständnis und insoweit gerade von ihren eigenen Schilderungen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 59, vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 50, 72 f. und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37 jew. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 – juris Rn. 30).“

Niqabverbot für Musliminnen beim Autofahren, oder: Nichts Neues aus Berlin

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Author Manuelfb55

Im „Kessel Buntes“ heute dann Verkehrsverwaltungsrecht, und zwar zunächst der OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2025 – OVG 1 N 17/25. Der äußert sich noch einmal zur Frage, ob ein Niqab am Steuer ausnahmsweise für muslimische Frauen zugelassen werden kann.

Die Klägerin, eine 33-jährige Muslimin, hatte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab), beantragt. Sie hatte geltend gemacht, dass sie sich aus religiösen Gründen nur vollverschleiert in der Öffentlichkeit zeigen dürfe – auch im Auto, da sie dort den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei. Daher benötige sie eine Ausnahmegenehmigung, um während der Fahrt ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllen zu dürfen.

Der Antrag ist abgelehnt worden. Das VG hat dann die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Ich beschränke mich hier, da die Entscheidung der h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte entspricht, auf die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist verfassungsgemäß.

2. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab).

OWi I: Verhüllungsverbot und Tragen eines Niqabs, oder: Religionsfreiheit im Straßenverkehr

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Author Manuelfb55

Heute dann ein bisschen OWi. Derzeit ist es in dem Bereich recht ruhig. Hoffentlich ist das nicht die Ruhe vor dem berühmten/berüchtigten Stum (?).

Den Opener mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2022 – IV-2 RBs 73/22. Das AG hat die Betroffene wegen „vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht“ zu einer Geldbuße verurteilt. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine gläubige Muslima. Sie trug zur Tatzeit beim Führen ihres Pkw einen Niqab, d. h. eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG zugelassen hat, die dann aber ohne Erfolg geblieben ist:

„Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Gegen das Gesichtsverhüllungsverbot hat die Betroffene vorsätzlich verstoßen, indem sie als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen hat.

a) Diese Verbotsnorm ist wirksam. Sie verstößt auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG geschützten Religionsfreiheit und Religionsausübung nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt, wonach der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen in allen grundlegenden normativen Bereichen selbst zu treffen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020, 6 L 2150/20, bei juris = BeckRS 2020, 33205; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2021, 14 L 1537/20, bei juris = BeckRS 2021, 55).

Das VG Düsseldorf hat dazu ausgeführt:

„Die Verpflichtung, beim Führen von Kraftfahrzeugen das Gesicht weder zu verhüllen noch sonst zu verdecken, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil das Verhüllungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeuges betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann.“

Aus diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, bedarf das Gesichtsverhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ebenso wenig einer unmittelbaren Ausgestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber wie etwa die Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO), die auch für Personen gilt, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen (vgl. hierzu: BVerwG NJW 2019, 3466).

b) Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar.

Durch das Gesichtsverhüllungsverbot wird niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als verbindlich erachteten Vollverschleierungspflicht (Niqab) muss die Betroffene, die nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verfügt, allerdings auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO kann sie daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen.

Zwar enthält Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt, so dass sich Einschränkungen aus der Verfassung selbst ergeben müssen. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen indes die Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. statt aller: BVerfG NJW 2020, 1049, 1051 m.w.N.). Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen solchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot dient in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesrat-Drucksache 556/17, S. 2):

„In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“

Damit kommt der Regelung zugleich eine präventive Schutzfunktion zu. Denn ein Kraftfahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er anhand eines automatisiert erstellten Messfotos für einen Verkehrsverstoß (insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Missachtung des Rotlichtes oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) zur Verantwortung gezogen wird, wird sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Mit dieser Zielsetzung dient § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Der Verordnungsgeber erfüllt durch das Gesichtsverhüllungsverbot eine staatliche Schutzpflicht. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist schon mit Blick auf den bezweckten präventiven Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt.

Die Tragfähigkeit weiterer Gesichtspunkte (Gewährleistung von Rundumsicht und nonverbaler Kommunikation), die in der Verwaltungsrechtsprechung zur Rechtfertigung des Gesichtsverhüllungsverbots ergänzend angeführt worden sind (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205; kritisch: Rebler/Huppertz NZV 2021, 127, 128 f.), bedarf daher keiner Erörterung.

c) Besonderen individuellen Gründen des Kraftfahrzeugführers kann im Einzelfall durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) Rechnung getragen werden. Über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügte die Betroffene zur Tatzeit (und auch danach) nicht.“