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Strafantrag mit Faksimile-Unterschrift….

© Gina Sanders Fotolia.com

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Im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 – 1 RVs 115/14 – spielte die Frage eine Rolle, ob im Strafantragsschreiben des Geschädigten die Schriftform gewahrt war. Denn das was nur mit einer Faksimile-Unterschrift unterzeichnet. Das OLG sagt: Ja:

„Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144 ). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.“

Zur Sicherheit und um solche Diskussionen zu vermeiden: Lieber Füller in die Hand nehmen.

Wie werde ich einen „missliebigen Richter los“?

HammerKlein, aber fein, der AG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2014 – BwR 403 Ds 304 Js 6812/10, der eine Problematik behandelt, zu der die „Big Two“ – BVerfG und BGH – in der Vergangenheit auch schon etwas gesagt haben. Nämlich zu der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Richters gerechtfertigt ist, wenn der vom Angeklagten beleidigt worden ist und deswegen Strafantrag gestellt hat. So war der Ablauf wohl in einem Strafvollstreckungsverfahren beim AG Nürnberg-Fürth. Und das AG sagt – in Übereinstimmung mit den „Big Two“: ist

„Gleiches gilt für die Tatsache, dass Richter am Amtsgericht- vom Antragsteller beleidigt wurde, der insoweit auch Strafantrag gestellt hat. Insoweit wurde der Antragsteller mittlerweile auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Beleidigung eines Richters durch den Angeklagten kann aber generell nicht dessen Befangenheit begründen, da es ansonsten im Belieben eines Angeklagten stünde, durch eine Beleidigung den missliebigen Richter loszuwerden.“

„Schön“ die Formulierung „loszuwerden“. Aber zutreffend: Mit einer Beleidigung und anschließendem Strafantrag des Richters wird man den nicht los 🙂 .

Strafantrag gegen Pontius Pilatus u.a.

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Mit: „IGH weist Strafantrag gegen Pontius Pilatus zurück“ war vor einigen Tagen eine Meldung bei LTO überschrieben, in der über den Strafantrag des kenianischen Rechtsanwalts Dola Indidis berichtet wurde, der mit seinem Strafantrag u.a. gegen Pontius Pilatus Jesus juristisch rehabilitieren wollte. Strafantrag war außerdem gegen den damaligen römischen Kaiser Tiberius sowie die Staaten Italien und Israel gestellt. Der Vorwurf des kenianischen Rechtsanwalts ging dahin, dass der Prozess und die Kreuzigung des Gottessohnes rechtswidrig gewesen seien.

Da stutzt man dann doch ein wenig – oder auch ein wenig mehr, wenn man das liest. Aber es ist dem Antragsteller offenbar ernst mit seinem Vorhaben, wie man dann bei welt.de nachlesen und aus einigen Interviews, die gegeben worden sind, folgern kann.  Allerdings dort heißt es dann auch, dass ein Sprecher des Internationalen Gerichtshofs der britischen Justiz-Website „LegalCheek“ erklärt hat, der IGH in Den Haag sei „für diesen Fall absolut nicht zuständig. Es gebe noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit, dass der Fall überhaupt geprüft werde.“ Ich weiß zwar nicht, was „absolut nicht zuständig“ heißt, aber: Man wird der Sache wohl nicht nachgehen.

Im Übrigen: Bei LTO wird dann noch auf den Rechtshistoriker Thomas Rüfner verwiesen: Nach seiner Auffassung hätte Jesus nach jüdischem Recht nicht gekreuzigt werden dürfen.

 

Was denn nun: Strafantrag gestellt oder nicht?

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Irgendwie komme ich mit dem dem BGH, Beschl. v. 21.08.2012 –  4 StR 157/12 – zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ganz klar und frage mich: Was denn nun? Lag ein Strafantrag vor – scheint fast so. Aber dann hätte die Strafkammer doch zur Tat Stellung nehmen müssen. Oder hat Sie den Strafantrag übersehen?? Kann auch sein. Jedenfalls sind für mich die Ausführungen unklar, wenn es im BGH-Beschluss heißt:

Der ohne Erörterung des Schuldvorwurfs erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Haupt-verhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1965 – KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteils-gründe ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.

 

Der Strafantrag des Betreuers? Wirksam? – manchmal nicht…

Verfahrensvoraussetzung bei den Antragsdelikten ist ein wirksamer Strafantrag. Es lohnt sich schon, an der Stelle mal genauer hinzuschauen, ob der erforderliche Strafantrag wirksam gestellt ist ist. Dazu gehört auch, dass er von einem Strafantragsberechtigten gestellt worden ist.

Dazu nimmt das OLG Celle, Beschl. v. 21.02.2012 – 32 Ss 8/12 Stellung. Im dortigen Verfahren hatte ein der Beteiligung an der Tat – Betrug – verdächtiger Betreuer einen Strafantrag gestellt. Die Betreuerin hatte nämlich Kenntnis von den unrechtmäßigen Abhebungen durch ihren Ehemann, den Angeklagten, vom Konto des Betreuten.

Das OLG sagt:

„Ein Betreuer ist von seinem Recht auf Stellung eines Strafantrags ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.“

Im Ergebnis hat es allerdings nichts gebracht, da von einem neuen Betreuer rechtzeitig Strafantrag gestellt war.