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Wirksamer Strafantrag? – auch darauf sollte man achten…

Bei den Strafantragsdelikten sollte man als Verteidiger auch mal einen Blick/Gedanken auf die Frage verwenden, ob eigentlich ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Fehlt der nämlich, besteht ein an sich von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Auf diesen Hinweis hat mich der BGH, Beschl. v. 14.12.2011 -1 StR 532/11 gebracht. Da hat der 1. Strafsenat die Frage geprüft – im Freibeweisverfahren – und es hat gereicht:

„Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 – 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 – 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt ent-nehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).“

Strafantrag – manchmal übersehen – hier ohne messbare Folgen

Das in der Revision von Amts wegen zu beachtende Strafantragserfordernis wird manchmal übersehen bzw. in dem ein oder anderen Fall wird nicht sorgfältig genug darauf geachtet, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt.

So auch in BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 StR 477/10, in dem es u.a. um eine Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz ging.  Dort hatte der Eigentümer eines LKW Strafanzeige wegen eines mit einem LKW versuchten Diebstahl gestellt. Der BGH sagt, dass das unbefugte Gebrauchen des LKW davon nicht mit umfasst ist. Es fehlte somit im Hinblick auf eine solche Tat damit an einer nicht nachholbaren Verfahrensvoraussetzung mit der Folge der Verfahrenseinstellung.

Allerdings – wie so häufig – ohne messbare Folgen:

„Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer milderen Strafe geführt hätte.“