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Ich habe es ja immer schon gesagt/geraten… man muss die StA „einbinden“

Gestern war der Tag der Anfragen, die mich erreichten. Diese hier ist m.E. von allgemeinerem Interesse. Der Kollege fragte:

Wie entgehe ich folgendem Problem? Die Geschwindigkeit meines Mandanten ist mittels Radarpistole überprüft worden. Ergebnis: 31 Km/h zu schnell. Mandant hat bereits mehrere Eintragungen im VRZ einschlägiger Art. Zusätzlich vor 9 Monaten Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h. Bei letzterer Tat konnte erreicht werden, das gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen wurde. Zur Vorbereitung auf die Verhandlung über die jetzige Tat hatte ich mehrere Beweisanträge vorbereitet, da es Anhaltspunkte dafür gab, das die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde. Zu meiner Überraschung bot der Richter vor der eigentlichen Verhandlung an, bei einem Geständnis des Mandanten vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen. So geschehen. Nunmehr legt die Staatsanwaltschft Rechtsbeschwerde ein, beschränkt auf das Strafmaß. Läßt sich mit § 257 c StPo argumentieren, obwohl die StA bei der Verhandlung nicht dabei war. Oder gibt es einen sonstigen Ausweg aus der Falle in die ich reingetappt bin? Dieses Problem dürfte kein Einzelfall sein und sicherlich von allgemeinem Interesse…

In der Tat eine missliche Situation, in dem aber dem Kollegen m.E. kaum noch zu helfen ist. Ich habe ihm in etwa geantwortet, dass er mit einem Hinweis/Verweis auf § 257c StPO, der über die §§ 46, 71 OWiG grds. auch im OWi-Verfahren gilt, nicht weiter kommen wird. Abgesehen davon, dass nach der Gesetzesbegründung die Vorschrift im OWi-Verfahren eh nur beschränkt anwendbar sein soll (wegen des Gleichbehandlungszwecks des BKat kaum im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren), setzt die Verständigung zur Wirksamkeit voraus, dass Angeklagter/Betroffener und StA zustimmen. Und letzteres ist nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist vielmehr eine deutliche Zustimmungsverweigerung :-(.

Ich weise daher immer darauf hin, dass in solche Vereinbarungen, wie sie hier getroffen worden sind, die StA eingebunden werden muss, wenn man keine Überraschung, so wie jetzt der Kollege, erleben will. Es tröstet sicherlich nur ein wenig, dass er natürlich von dem erfreulichen Vorschlag des Richters überrascht worden ist und eine Einbindung/Zustimmung der StA nicht mehr möglich war. Wenn das noch geht, muss man ggf. mal den Telefonhörer in die Hand nehmen…

Wochenspiegel für die 23 KW. – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Die Sicherstellung von Fixie-Fahrrädern.
  2. Über eine Verkehrstragödie berichtet der Kollege Nebgen.
  3. Die Frage der sog. staatsanwaltschaftlichen Sperrberufungen beschäftigt noch einmal den Kollegen Feltus.
  4. Hier ist dann noch einmal über eine Entscheidung des AG Zerbst mit ESO ES 3.0 und veralteter Software berichtet worden.
  5. Der Kollege Hoenig berichtet unter dem schönen Titel „Eure Durchlaucht im Wespennest“ über sein „Zusammentreffen“ mit dem neu gegründeten Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., der mit seiner Werbung schon ein wenig nervt; vgl. dazu auch hier.
  6. Und immer wieder schön: Vollmachtsfragen, so wie dieser Dauerbrenner.

Wochenspiegel für die 20. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert erscheinen mir:

  1. Mit dem Dauerbrenner der „Terminsverlegung in Strafsachen“ befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so?
  2. Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem Blog berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. Nach der Lektüre des Blogbeitrags hat man den Eindruck, der Staatsanwalt handelt nach der Devise: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?
  3. Eine interessante Vollmachtsfrage wird hier und hier erörtert.
  4. Die Blutentnahme, der Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und eine Dienstanweisung spielen immer wieder noch einmal eine Rolle; auch ein Dauerbrenner.
  5. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung findet man hier.
  6. Die „Diskussion ums letzte Wort“ wird hier zusammengefasst.
  7. Mit der Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der Beck-Blog berichtet über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die auch schon hier Gegenstand eines Beitrags war.

Fortsetzung folgt…

Steuerfahnderin wechselt zum Amtsgericht

Die „Westfälischen Nachrichten“ melden heute, dass die Bochumer Staatsanwältin M. Lichtinghagen, die nach Meldungen der letzten Tage für Unregelmäßigkeiten beim Einsatz von Geldbußen verantwortlich sein soll, ab 1.1.2009 zu einem Amtsgericht wechselt und die Bochumer Staatsanwaltschaft verlässt. Die Meldungen  sind allerdings widersprüchlich. Die Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe rechtfertige „keine sofortigen dienstrechtlichen Maßnahmen“, teilte – so die WN – ein Sprecher des Justizministeriums dazu am Dienstag weiter mit. Die notwendige Prüfung werde durch den Generalstaatsanwalt in Hamm und das Ministerium vorgenommen. Man darf gespannt sein, was die angekündigten Prüfungen ergeben. Wer hat Recht? Und: Wer hat ggf. noch auf die Empfängerliste für die Geldbußen Einfluss genommen.