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Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“

StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind

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Vor Weihnachten dann hier noch einmal StGB-Entscheidungen

Den Opener macht der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 – zum sexueller Missbrauch von Kindern.

Nachdem das AG den Angeklagten freigesprochen hat, hat das LG den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB verurteilt. Wegen der konkreten Feststellungen verweise ich aus Platzgründen auf den verlinkten Volltext. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er macht geltend die tatsächlichen Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen nicht. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasse nicht die Fälle, in denen „der Täter“ mit einer anderen Person verabrede, dieser ein bestimmtes Kind für Missbrauchstaten zur Verfügung zu stellen, er aber tatsächlich keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Kind und entsprechend auch keinen Vorsatz habe, das in Aussicht Gestellte umzusetzen.

Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Berlin I ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB.

Ein tatbestandliches Anbieten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes – allerdings nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares – Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 –, juris; NStZ 2013, 224 [für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vor dem 01. Juli 2021 geltenden Fassung]; Fischer, StGB 72. Aufl., § 176 Rn. 10).

Nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen hat der Angeklagte in beiden Fällen seine damals neun- oder zehnjährige Tochter und eine weitere, nicht existierende fünf- oder zwölfjährige Tochter dem gesondert Verfolgten und dem Zeugen K. angeboten, an ihr oder ihnen sexuelle Handlungen an konkret vereinbarten Orten und zu konkret bestimmten Zeiten vorzunehmen. Sein geheimer Vorbehalt, das Angebot in beiden Fällen nicht realisieren zu wollen, kann den Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entlasten (vgl. BGH a.a.O.).

Die Strafkammer hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen während des Chat-Verlaufs zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der gesondert Verfolgte M. und der Zeuge K. sein Angebot, sich zum Zwecke des schweren sexuellen Missbrauchs mit seinen Töchtern, insbesondere der älteren Tochter zu treffen, ernst nehmen könnten. Der Zeuge K. hielt die Ernsthaftigkeit auch für möglich (UA S. 6).

2. Der vom Revisionsführer geforderten einschränkenden Auslegung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB auf solche Fälle, in denen der Täter auf das betroffene Kind zuzugreifen kann und er sein Angebot, das Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, tatsächlich erfüllen will, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt (vgl. BGH a.a.O.)

a) Die vom Bundesgerichtshof konkretisierten Anforderungen an die Tathandlung „Anbieten“ (vgl. BGH a.a.O.) entsprechen dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Dass das „Anbieten“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – wie die Revision vorträgt – voraussetzt, dass der Täter dem Adressaten das Angebotene auch tatsächlich zur Verfügung stellen kann oder will, überdehnt den Wortlaut.

b) Auch die Gesetzessystematik- und historik erfordert – worauf die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat – keine derartige einschränkende Auslegung.

…..“

 

Strafe I: Schutzaltersgrenze beim sexuellen Missbrauch, oder: „geplante Tat“ und Verfahrensverzögerung

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Heute stelle ich mal wieder einige Strafzumessungsentscheidungen vor. Die hatte ich schon länger nicht mehr.

Zunächst kommen hier drei- schon etwas ältere – BGH-Entscheidungen, und zwar:

„Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht von Rechts wegen nicht verpflichtet, das mit jeweils 13 Jahren knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB liegende Alter der Geschädigten strafmildernd zu berücksichtigen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass es zugunsten des Täters gewertet werden darf, wenn das Alter des Missbrauchsopfers sich der Schutzaltersgrenze annähert (vgl. , NStZ-RR 2009, 307, 308; vom – 3 StR 401/19, Rn. 15; vgl. auch ? 6 StR 542/21, Rn. 5); um einen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der losgelöst von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig strafmildernd berücksichtigt werden muss, handelt es sich aber nicht (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1610). Ob anderes in Fällen gilt, in denen die Tat wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB stattfindet (vgl. ? 5 StR 381/14), bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.“

„Die strafschärfende Erwägung, es handele sich um eine „geplante Tat“, begegnet rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen kann eine längere planvolle Vorbereitung der Tat, die auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeuten könnte, nicht entnommen werden. Dass er nicht spontan gehandelt hat, darf dem Angeklagten aber nicht angelastet werden. Spontanes Handeln wäre ein Strafmilderungsgrund, dessen Fehlen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 4 StR 213/22).“

„a) Die Strafkammer hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angeklagten lediglich im Rahmen der Kompensationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angeklagten keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (BGH, Urteil vom 5. April 2023 – 6 StR 517/22, Rn. 9 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, Rn. 6 mwN). Dies ist nicht geschehen.“

 

KiPo III: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Lange Zeit zwischen den Taten und dem Urteil

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Und dann noch als dritte Entscheidung der BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 4 StR 302/24. Es ist zwar nicht ein „KiPo-Fall“, aber es geht u.a. um schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH beanstandet die Strafzumessung des Landgerichts.

„1. Während die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Begründung der Zumessung der Einzelstrafen den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil nicht berücksichtigt.

a) Nach den getroffenen Feststellungen beging der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils 85-jährige Angeklagte die 17 Taten, die sämtlich den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, im Zeitraum von 2013 bis zum ersten Quartal 2018; er ist danach nicht mehr straffällig geworden.

b) Eine vom Täter – wie hier der Fall ? nicht verschuldete lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil ist auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15 Rn. 16 f.; Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192); vor allem dann, wenn der Angeklagte seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22 Rn. 3). Dies hätte das Landgericht in den Fällen II. 2. d) und II. 2. e) der Urteilsgründe bei der Prüfung eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB (i. d. Fassung vom 21. Januar 2015) und im Übrigen bei der konkreten Strafzumessung der jeweiligen Einzelstrafen berücksichtigen müssen.

c) Die Einzelstrafen können deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

2. Der Senat weist darauf hin, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe das fortgeschrittene Alter des Angeklagten mehr als bislang auch im Hinblick auf die Wirkung der Strafe auf sein zukünftiges Leben in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05 Rn. 13).“

StGB III: Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung, oder: Vorbeugende Verhinderung einer Gegenwehr

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas vom BGH, nämlich das – schon etwas ältere – BGH, Urt. v. 06.12.2023 – 5 StR 203/23.

Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die  Revision der Staatsanwaltschaft, die in beiden Fällen eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung erstrebt. Die Revison hatte Erfolg:

„Die Revision der Staatanwaltschaft hat Erfolg.

1. Zu Recht rügt sie, dass die Jugendkammer jeweils die Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verneint hat.

a) Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist gegeben, wenn der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 – 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17). Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Opfer des Übergriffs tatsächlich Widerstand leistet; es genügt, wenn die körperliche Zwangseinwirkung der Verhinderung von erwarteter Gegenwehr dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 4 StR 201/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 69; insoweit missverständlich BGH vom 31. Juli 2013 – 2 StR 318/13, aaO; vgl. zur Fortgeltung dieser Maßstäbe im geltenden Recht BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 451/18, BGHR StGB § 177 nF Abs. 5 Gewalt 1).

b) Gemessen daran hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe keine Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ausgeübt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat es seiner rechtlichen Würdigung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe vorangestellt, sie aber bei der konkreten Subsumtion unvollständig und zu eng gehandhabt.

aa) Die Jugendkammer hat ihre Auffassung wie folgt begründet: Nach ihren Feststellungen, die sie aufgrund der glaubhaften Schilderungen der geschädigten Mädchen getroffen hat, habe keine „gegen sie gerichtete Kraftentfaltung“ vorgelegen, die von ihnen als körperlicher Zwang „empfunden“ worden sei. Zudem habe sie keine Abwehrhandlungen festzustellen vermocht, „aus denen der Angeklagte auf einen etwaigen Widerstand hätte schließen können“.

bb) Dies erweist sich unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.

(1) Das Landgericht ist von einem zu engen Gewaltbegriff ausgegangen. Nach den Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe fasste der Angeklagte die elfjährige, auf einer Couch sitzende Geschädigte R. am Oberschenkel an, hielt sie am Arm fest, entkleidete ihren Unterkörper und führte unter anderem den Geschlechtsverkehr an dem nun auf dem Rücken liegenden Mädchen aus. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte die zwölfjährige Geschädigte S. auf eine am Boden des Fabrikgebäudes liegende Tür legte, ihre Beine spreizte, sich auf sie legte und dann mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang. Handlungen wie das Festhalten eines Armes des Opfers unmittelbar vor dem sexuellen Übergriff, das Auseinanderdrücken der Beine oder der Einsatz überlegener Körperkraft (etwa durch das Legen des Opfers auf den Rücken) können im Einzelfall Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF darstellen; das Gleiche gilt, wenn der Täter sich mit seinem Körpergewicht auf das Opfer legt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom 10. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; vom 15. Juli 2020 – 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312). Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die geschädigten Mädchen hätten die Handlungen des Angeklagten nicht als körperlichen Zwang „empfunden“, handelt es sich um eine Wertung, für die es an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt. Mangels einer genaueren Schilderung des Verhaltens sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten ist dem Senat eine Überprüfung verwehrt, ob die Jugendkammer im Ergebnis zu Recht eine von den Handlungen des Angeklagten ausgehende Zwangseinwirkung auf die Opfer verneint hat.

(2) Die Ausführungen des Landgerichts lassen außer Betracht, dass es genügen kann, wenn der Täter die Gewalthandlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vornimmt, um von ihm erwarteten Widerstand des Opfers zu begegnen, wenn die körperliche Zwangseinwirkung dazu dient, eine mögliche Gegenwehr (vorbeugend) zu verhindern. Die Jugendkammer hat ihre Auffassung damit begründet, dass sich die Geschädigten weder gegen den sexuellen Übergriff gewehrt noch sich währenddessen geäußert haben. Mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte mit seiner Kraftentfaltung gegen die Geschädigten einen von ihm erwarteten Widerstand vorbeugend unterbinden wollte, hat sich das Landgericht indes nicht auseinandergesetzt. Mangels näherer Schilderung des Verhaltens des Angeklagten und der Geschädigten kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Angeklagte mit dieser Intention handelte. Eine genauere Erörterung dieser Frage wäre umso mehr angezeigt gewesen, als der Angeklagte vor der ersten Tat seinen Bruder aus dem Zimmer schickte, die Geschädigte R.    angegeben hat, sie habe sich wehren und den Angeklagten wegdrücken wollen, und die Geschädigte S.         neben Schmerzen auch bekundet hat, dass sie „wie gelähmt“ und „ihre Muskeln … wie eingefroren“ gewesen seien, sie wie „in Schockstarre verfallen gewesen“ sei.“