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Vier Pflichtverteidigungsfragen, oder: Landgerichte können auch anders

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In Zusammenhang mit einem anderen Posting hat mich vor einiger Zeit ein Kollege auf den LG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.120.2016 –     82 Qs 58/16 jug – hingewiesen. Mit dem eröffne ich dann die 17. KW. Der Beschluss behandelt Fragen der Pflichtverteidigerbeiordnung. Da der Beschluss verhältnismäßig lang ist, beschränke ich mich hier allerdings weitgehend auf die Leitsätze, die lauten:

  1. Der von einem Wahlverteidiger im Schlussplädoyer bedingt „für den Fall des Schuldspruches“ gestellte Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist unzulässig.
  2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerantrag ist zulässig.
  3. Es wird an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss regelmäßig ausgeschlossen ist – jedenfalls soweit es abgeschlossene Jugendstrafverfahren betrifft – nicht mehr festgehalten.

Und zur Begründung der Beiordnung heißt dann es:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Aktenlage war bereits in einem frühen Verfahrensstadium dadurch gekennzeichnet, dass die durch Zeugen dargestellte Unfallsituation kaum mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen war. Ebenso war es nach Aktenlage zweifelhaft, ob der Unfall vom Verurteilten bemerkt worden ist. Insofern ist zu Recht – allerdings wohl erst auf nachhaltiges Insistieren seitens der Verteidigung – ein Sachverständiger beauftragt worden, der dann auch ein schriftliches Gutachten abgegeben hat, welches den Unfallhergang ohne weiteres in einer der Aktenlage entgegenstehenden Art und Weise annimmt.“

Schöner Beschluss 🙂 . Landgerichte können also auch anders und könne, wenn sie wollen, sich richtig viel Mühe machen. 🙂

Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…

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Nun, erst wollte ich die Überschrift: „Bei Geldwäsche gibt es einen Pflichtverteidiger“ wählen, habe dann aber festgestellt, dass die nicht ganz richtig bzw. erfasst vielleicht nicht ganz den Sachverhalt, der im LG Traunstein, Beschl. v. 19.01.2015 – 2 Qs 332/14 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers geführt hat, erfassen würde. Aber immerhin war der „nicht einfache“ Tatbestand der Geldwäsche im Spiel, was dann im Zusammenhang mit weiteren (maßgeblichen) Umständen zur Bestellung geführt hat:

„Es handelt sich zwar um keine schwere Tat, noch im Hinblick auf die auch in subjektiver Hinsicht zu beurteilenden Tathandlungen der Angeklagten um um eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Der angeklagte Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 a beruht jedoch darauf, dass andere Personen gewerbsmäßig Untreuehandlungen begangen haben. Das Verfahren gegen die anderen Personen, insbesondere gegen den anderweitig Verfolgten X. ist jedoch abgetrennt und gesondert angeklagt worden. Der anderweitig Verfolgte F. hat sich bisher nach Aktenlage nicht geäußert. Die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich zwar aus der vorliegenden Akte gegen die Beschwerdeführerin, der weitere Verlauf und der Ausgang des Verfahrens gegen F. und andere Personen ist nicht bekannt. Eine abschließende Beurteilung und Akteneinsicht kann hier nur über den Verteidiger und nicht über die Angeklagte selbst erfolgen.

Maßgeblich ist jedoch, dass gegen die Angeklagte neben einer Geldstrafe auch eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (in Höhe von 35.350 Euro) getroffen wurde. Daraus ergibt sich zwar lediglich ein betragsmäßig begrenzter Vermögensnachteil für die Angeklagte, so dass nicht zwangsläufig ein Fall einer notwendigen Verteidigung anzunehmen ist (vgl. KG Berlin vom 10.05.2012, 2 Ws 194/12). Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der geschädigten Firma pp. und der Angeklagten ein Zivilverfahren stattgefunden hat, das am 26.08.2014 mit einem Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung in Höhe von 11.000 Euro geendet hat. Insoweit beruft sich die Angeklagte – auch wenn bisher ein Geständnis nicht abgelegt worden ist – auf einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB. Unabhängig davon ergeben sich im Zusammenhang mit einer Verwertung des arrestierten Vermögens zahlreiche weitere Rechtsfragen, die im Schreiben des Gerichts vom 13.11.2014 (BI. 324 bis 325 d.A.) angesprochen sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang von der Härtevorschrift des § 73 c StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. BGH 2 StR 254/10).“

Wenn man es liest, passt: „Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…“ besser, oder?

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Doch kein Pflichtverteidiger bei Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO?

Bislang hatte die Rechtsprechung – so weit ich den Überblick habe – weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11, in dem es „ergänzend“ heißt:

„Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81a, Rdnr. 32 m.w.N.); bei ihrer Gewichtung ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner aaO). Nach Aktenlage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter, wenn er vom Bereitschaftsstaatsanwalt erreicht worden wäre, keine Blutentnahme angeordnet hätte. Die Vernehmung des als Zeugen geladenen Bereitschaftsstaatsanwaltes in der für den 14. Juni 2011 anberaumten Hauptverhandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine schwierige Rechtslage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist deshalb jedoch nicht gegeben.

Gleiches gilt für die vom Amtsgericht angeordnete Ladung eines Sachverständigen, der sich anhand des bereits bekannten Untersuchungsberichtes über die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten äußern soll. Dieser Umstand stellt keine derart schwierige Verfahrenslage für die Angeklagte dar, dass ohne einen Pflichtverteidiger kein faires Verfahren mehr für sie gewährleistet wäre (vgl. KG Beschluss vom 22. September 2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09) m.w.N.).“

Na ja. Es war ja abzusehen, dass sich die Rechtsprechung nach den vier Entscheidungen des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO wenden würde. Aber, ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Man kann m.E. nicht mit dem Ergebnis (= kein Beweisverwertungsverbot) die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers begründen.

Falsche Verdächtigung ist schwierig,

jedenfalls dann, wenn die Tat offenbar so kompliziert ist, wie es im LG Essen, Beschl. v.06.04.2011 -56 Qs 25/11 offenbar der Fall war. Mehrere Einlassungen, schwierige subjektive Seite. Da kann man nur mit einem Pflichtverteidiger arbeiten. Und den hat das LG dann auf die Beschwerde hin beigeordnet und dazu u.a.  ausgeführt:

„Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Vertei­diger gemäß § 147 StPO zusteht, hier nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage vertieft (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rz. 22 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Einlassungen und der Zeugenaussagen von Bedeutung. Diese können wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr aus dem Ge­dächtnis rekonstruiert werden.

Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Aus­künfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen vertei­digen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint die Angeklagte M. im vorlie­genden Fall nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Aktenein­sicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist...“

Blauäugig?

Na, ist das nicht – zumindest ein wenig – blauäugig, was das LG Tübingen in seinem Beschl. v. v. 04.08.2010 – 3 Qs 30/10 – schreibt/denkt. Der jugendliche Angeklagte kann kein Wort deutsch. Ihm wird die Anklageschrift unübersetzt zugestellt. Der Angeklagte beantragt dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das LG sagt: Nein: Der Umstand, dass eine Anklageschrift einem Angeklagten, der der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, ohne Übersetzung zugestellt wird, rechtfertige als solches nicht eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne einer notwendigen Pflichtverteidigerbestellung. Aus der unterbliebenen Übersetzung resultiert in analoger Anwendung der Vorschriften über die Ladungsfristen zwar ein Aussetzungsanspruch; dieser mache aber die Rechtslage nicht schwierig, da über den Aussetzungsanspruch als solchen zwingend zu belehren ist und er noch in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden kann. Dies stelle keine (bei im Übrigen sehr leichten Tatvorwürfen) derartige Verkomplizierung der Rechtslage dar, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen wäre.

Das LG meint also wohl, dass der Jugendrichter den Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend belehren wird. Nun ja, hoffentlich ist ein Dolmetscher geladen. Und: Muss man nicht die Schwierigkeit der Sache für den Angeklagten in einer Gesamtschau auch darin sehen oder zumindest auch damit begründen, dass der Amtsrichter ja einen Verfahrensfehler – Nichtübersetzung der Anklage – schon gemacht hat und daher ggf. weitere zu befürchten sind. Mir ist bei der Entscheidung „unwohl“.