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Führt „Spielsucht“ zur (verminderten) Schuldfähigkeit?

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Die Frage, die sich auch immer wieder stellt: Kann man mit Spielsucht die §§ 20, 21 StGB begründen? Diese Frage  hatte sich auch für das LG Aachen in einem Betrugsverfahren gestellt- Das LG hatte die Voraussetzungen des § 21 StGB auf folgender Grundlage bejaht:

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer Spielsucht, die sich auf Roulettespiele in Casinos bezieht. Er ist mehrfach wegen Betruges vorbestraft, weil er Frauen vorgespiegelt hatte, vermögend zu sein oder einer bedeutenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sie unter einem Vorwand zu veranlassen, ihm größere Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall gab er gegenüber der Geschädigten an, ein Millio-nenvermögen zu haben, das er erst mit Hilfe größerer Aufwendungen verfügbar machen müsse. Er veranlasste die Geschädigte dazu, ihm in 21 Einzelfällen insgesamt 248.000 Euro zu übergeben.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zwar nicht infolge von Spielsucht dazu unfähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Er habe realitätsbezogen handeln können und sich in unterschiedlichen sozialen Situationen anpassungsfähig gezeigt, weshalb das Störungsbild nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Stö-rung erlangt habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Er habe die Zwangsvorstellung entwickelt, über ein sicheres Spielsystem zu verfügen, das nur versage, wenn er es nicht richtig anwende. Er sei „abstinenzunfähig“ gewesen. Seine Straftaten seien überwiegend als Delikte zur Beschaffung von Geldmitteln für das Spiel anzusehen. Das Spielen habe sein Denken und Handeln bestimmt. Es habe sich letztlich zu einem schwer kontrollierbaren Zwang entwickelt. Mit dem Zunehmen der Spieltätigkeit seien der Verlust von Freizeitaktivitäten, das Entstehen von Verleugnungstendenzen, eine Bagatellisierung von Spielverlusten sowie das Erleben von Spannungs- und Erregungsgefühlen einher gegangen. Ein übermäßiges Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen und manipulatives Verhalten sowie ein parasitärer Lebensstil seien Symptome der Störung. Da der Angeklagte im Tatzeitraum von Gedanken und Vorstellungen in Bezug auf das Spielen, die Entwicklung seines Systems und die Geldbeschaffung für Spielzwecke beherrscht gewesen sei, habe er den Spielimpulsen kaum entgegen steuern können. Der Befund entspreche einer schweren anderen seelischen Abartigkeit….“

Dem BGH reicht das im BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 2 StR 297/12 nicht.

„Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken….“

Antwort also: Ja, aber…

Mit 3 Promille besoffen, aber nicht unbedingt vermindert schuldfähig

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Der Angeklagte ist vom LG wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. verurteilt worden. Festgestellt wird eine Tatzeit-BAK von 3,03 Promille. DA LG hat – nach Beratung durch zwei Sachverständige – festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt, jedoch in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit weder aufgrund des Alkoholkonsums noch aufgrund sonstiger Umstände i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert war. Das wird von der Revision angegriffen, aber ohne Erfolg. Der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte BGH, Beschl. v. 29.05.2012 – 1 StR 59/12 fasst die Rechtsprechung der BGH zu dieser Problematik zusammen und stellt fest:

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentrationumso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen.

Er ist damit eine Bestätigung und Fortführung von BGHSt 43, 66. Zur Begründung u.a.

„(3) Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (grundlegend Senatsentscheidung vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; auch BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 StR 114/00; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – 3 StR 516/96). Dabei kann die – regelmäßig deshalb zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – 5 StR 49/12; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 2 StR 478/97) – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls al-lein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04; BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 – 1 StR 14/02; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 378/02; vgl. auch BGH, Urteil Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien (Überblick hierzu z.B.: Plate, Psyche, Unrecht und Schuld, 2002, S. 194 ff.; Detter, Strafzumessung, 2009, II. Teil Rn. 83) zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich vermin-derte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auch bei einer Blutalkoholkonzentration schon von unter 2 ‰ begründen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1999 – 3 StR 481/99), umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximal-werten von über 3 ‰ auch ausschließen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 – 1 StR 14/02: 3,54 ‰; vgl. auch Foerster in Venzlaff/Foerster, aaO).“

Für die Verteidigung bedeutet das: Der Automatismus – hohe BAK = (verminderte/ausgeschlossene) Schuldfähigkeit = §§ 21, 20 StGB – wird in Zukunft noch weniger greifen als bisher. Man muss als Verteidiger noch mehr das Augenmerk auf die sonstigen Umstände richten, die ggf. für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen.

BAK zwischen 2,3 und 2,7 Promille – Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 5 StR 517/11 – hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH:

„..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angege-ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr beru-fen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).b)

Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).“

Watschen für die Strafkammer und den Verteidiger – 5. Strafsenat des BGH macht seinem Unmut Luft

Wie macht ein Strafsenat des BGH seinen Unmut gegenüber einer Strafkammer und einem Verteidiger Luft? Wer es wissen will, der lese BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – 5 StR 226/11, in dem der 5. Strafsenat die Vorgehensweise m.E. sehr deutlich macht.

In der Sache ging es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen schweren Raubes. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren geltend gemacht, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente. Damit stand eine Maßregel nach § 63 StGB im Raum. Zu deren Anordnung ist es aber nicht gekommen, wohl aufgrund der getroffenen Verständigung (§ 257c StPO). Der BGH hat diese Vorgehensweise der Strafkammer – der Angeklagte hatte die Aufklärungsrüge erhoben – mit m.E. harschen Worten kritisiert. Es heißt im Beschluss:

„Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.
Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.“

Und dem Verteidiger gibt der Senat mit auf den Weg:

„Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Das letzte ist dann wohl: Venire contra factum proprium. „Grob sachwidrige Verständigung“ und der Rat zur Entpflichtung: Das ist schon was.

Mehr als 3,0 Promille BAK – das ist doch schon was….

und zwingt den Tatrichter die Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände des Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat prüfen, so das OLG Naumburg im Beschl. v. 06.07.2010 – 2 Ss 85/10). Der Satz sollte an sich Allgemeingut sein, war er aber leider beim LG Halle nicht. Das hatte die Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten angenommen und damit begründet, dass der Angeklagte zur Arbeit fahren wollte, ansprechbar war, sich ohne fremde Hilfe bewegen konnte und die Durchführung eines Blutalkoholtests möglich war (vor allem das „Bewegenkönnen“ ist schön :-)). Dem OLG hat das nicht gereicht, daher Aufhebung und Zurückverweisung, um die Sache noch mal neu zu verhandeln. In der Revision reicht bei solchen Fragen die einfache Sachrüge.

Dazu passt ganz gut: Warum tun Tatrichter das?, oder: Die geschriebene Lücke.