Gestritten wird/wurde in dem Verfahren um den Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde das erst wenige Wochen vor dem Unfall erworbene Fahrzeug des Klägers durch einen Anstoß an der vorderen rechten Ecke beschädigt. Die alleinige Haftung der beklagten Versicherung ist nicht im Streit.
Der Kläger ließ vorgerichtlich ein Schadengutachten erstatten, das Bruttoreparaturkosten von 8.189,25 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,- EUR sowie einen Restwert von 730,- EUR ausweist. Der Schadengutachter rechnete mit bislang nicht beglichener Rechnung gegenüber dem Kläger einen Betrag von 870,49 EUR ab. Die zunächst an den Schadengutachter abgetretenen Schadensersatzansprüche hat dieser an den Kläger zurück abgetreten. Die Beklagte erstattete im Januar 2019 Reparaturkosten in Höhe von 3.087,49 EUR. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten erfolgte nicht.
U.a. die hat der Kläger eingeklagt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg:
„2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie hier – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875). Dabei kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei sich aus dem Wirtschaftsgebot allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise ergibt (vgl. BGH, vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet der von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sich in ihm die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001). Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht gezahlt, kann der erforderliche Herstellungsaufwand auch anhand des Gutachterauftrags und der Rechnung bestimmt werden, sofern der Geschädigte eine Honorarvereinbarung vorlegt, die er für plausibel halten durfte. Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer plausiblen Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19, VersR 2020, 245).
4. Dabei kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, da der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 aaO). Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann (unbeanstandet gelassen von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 aaO). Dabei ist für die Schätzung hier die BVSK 2015 heranzuziehen, die auch der Schadengutachter ausweislich der Rechnung seinem Honoraranspruch zugrunde gelegt hat. Für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl.BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden.
5. Da sich das Grundhonorar nach der BVSK aus der Höhe des Kfz-Schadens ableitet, bildet der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand nur dann die für das Honorar maßgebliche Größe, wenn er zutreffend ermittelt ist. Die Höhe des zu erstattenden Grundhonorars lässt sich damit erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern, wenn diese wie hier im Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693). Das Erstgericht durfte daher nicht offenlassen, ob der Schadengutachter den Schaden zutreffend ermittelt hat. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme belaufen sich die erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten abweichend von dem Schadengutachten auf lediglich 3.087,49 Euro. Der Gerichtssachverständige, an dessen Qualifikation nach den Erfahrungen der Kammer keine Zweifel bestehen, hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das augenscheinliche Schadensbild am Klägerfahrzeug Schäden an der Fahrwerks- und Lenkgeometrie zwar nicht ausschließt, aber auch nicht zwingend auf einen Schaden an Achs- oder Lenkungsteilen schließen lässt. Nach dem Vermessungsprotokoll, das auch noch im Nachhinein noch Erkenntnisse zum tatsächlichen Ereignisschaden liefert, ergeben sich keine Hinweise dafür, dass ereignisbedingt Achsteile und Teile der Lenkgeometrie beschädigt wurden. Insbesondere liegen sowohl der Sturzwert vorne rechts als auch der Nachlauf innerhalb der Toleranz, was bei einem starken Anstoß mit einhergehender Erneuerungsbedürftigkeit der Achsteile nicht zu erwarten wäre. In Anbetracht der Ausführungen des Gerichtssachverständigen ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Schadengutachters in dessen Stellungnahme vom 21.10.2021 (Bl. 201 f. GA) – nicht davon überzeugt, dass unfallbedingt ein Achsschaden eingetreten ist. Danach bemessen sich die erforderlichen Reparaturkosten hier auf 3.087,49 Euro netto. Soweit der Gerichtssachverständige ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der aktuellen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise ergäben sich Reparaturkosten von 3.386,54 Euro netto, ist dies hier unerheblich, da die Beklagte den Schaden zutreffend ermittelt und bereits mit der Zahlung im Januar 2019 vollständig ausgeglichen hat, so dass die damals geltenden Preise maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795).
6. Ausgehend hiervon kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand hier einen Betrag von 685,44 Euro verlangen.
a) Das Grundhonorar ist nach der Rechtsprechung der Kammer nach dem Honorarkorridor V der BVSK zu ermitteln. Der Mittelwert des Honorarkorridors V der BVSK 2015 beläuft sich bei Nettoreparaturkosten von 3.087,49 Euro auf 460,50,- Euro.
b) Die in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprechen nach der von dem Kläger vorgenommenen Korrektur betreffend die Schreibgebühren den Sätzen des JVEG. Auch ist der für die Fahrtkosten in Ansatz gebrachte Betrag von 0,70 Euro je Kilometer nicht zu beanstanden. Die erstattungsfähigen Nebenkosten belaufen sich damit auf 115,50 Euro.
c) Damit kann der Kläger unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer i.H.v. 109,44 Euro insgesamt 685,44 Euro verlangen.
7. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die fehlerhafte Schadensberechnung durch den Schadengutachter führe zu einem Entfall des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
a) Nach allgemeiner Meinung ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten für ein unbrauchbares Gutachten zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit selbst verschuldet (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2021, 1468; OLG München, DAR 21, 90; OLG Naumburg, DV 2019, 167; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2019 – 1 U 84/18 –, juris und NZV 2019, 207; OLG Saarbrücken, VersR 2019, 561; OLG Köln, VersR 2012, 1008; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 2008 – 25 U 220/04 –, juris). Dass das Erstgericht hiervon nicht ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Es hat dabei mit Recht darauf abgestellt, dass dem Schadengutachter ein Vermessungsprotokoll vorlag, aus dem sich ein Vorschaden ergab. Dieser konnte daher nicht verschwiegen werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Vorschaden während der nur wenige Wochen kurzen Besitzzeit des Klägers eingetreten ist bzw. dieser einen außerhalb seiner Besitzzeit eingetretenen Vorschäden kannte…..“