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Lesetipp: Anwaltliche Vergütung im Berufungsverfahren und bei förmlichen/formlosen Rechtsbehelfen

Auf meiner Homepage Burhoff-online sind folgende gebührenrechtliche Beiträge eingestellt worden und stehen damit zum kostenlosen Download bereit.

Und erlaubt ist bei diesem Beitrag noch einmal ein Hinweis auf „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012″.

Lesetipp: Rechtsprechung zu Teil 4 und 5 VV RVG

Auf meiner Homepage burhoff-online steht jetzt der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2012, 132: „Rechtsprechungsübersicht zum Paragrafenteil des RVG aus dem Jahr 2011 – Teil 2“ zum kostenlosen Download online . Der Beitrag enthält in tabellarischer Form eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der letzten Monaten zum VV, im Wesentlichen betreffend die Teil 4 und 5 VV RVG.

Bei der Gelegenheit dann – wie immer – ein wenig Werbung mit dem Hinweis auf  „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012“.

Lesetipp: ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren

Wenn man die Überschrift liest, stutzt man und denkt: Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die denn da? Brauche ich als Verteidiger denn in dem Bereich des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens (auch) Gegenstandswerte?

Die Antwort ist eindeutig: Ja, sicher, und zwar vornehmlich bei der Abrechnung der Nrn. 4142, 4143 VV RVG. Da kann es um eine ganze Menge Geld gehen, da wir es bei den Gebühren mit Wertgebühren zu tun haben, die sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger anfallen, und zwar grds. in gleicher Höhe.

Mein Beitrag: „ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren“ aus RVGreport 2011, 281 enthält dazu eine Zusammenstellung. Vielleicht ja doch lesenswert ;-).

Muss der Verteidiger ohne Gebühren arbeiten? – offenbar in dem ein oder anderen Fall wohl: Ja

Es gibt gebühren- bzw. kostenrechtliche Dauerbrenner. Einer davon ist die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, ob dem Rechtsanwalt Tätigkeiten, die er im Berufung- oder Revisionsverfahren erbracht hat, zu erstatten sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber eben schon für den Angeklagten tätig geworden ist.

Dazu hat das KG vor kurzem erst für das Revisionsverfahren Stellung genommen (RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599 = VRR 2010, 479). Seine dort geäußerte ablehnende Auffassung überträgt es im KG, Beschl. v.  19.05.2011 – 1 Ws 168/10 nun auf das Berufungsverfahren mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten. Dazu will ich hier aber gar nicht näher Stellung nehmen, sondern verweise insoweit einfach auf meine Ausführungen in RVGreport 2010, 351 = VRR 20101, 479).

Erwähnens-/Berichtenswert ist der Beschluss des KG m.E. aus folgendem Grund: Das KG führt u.a. auch noch aus:

Ein verständiger und erfahrener Verteidiger, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Berufungsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten. Das wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können, dem es trotz eines verständlichen Beratungsinteresses zuzumuten ist, vor einer Inanspruchnahme des durch die Allgemeinheit (vor-) finanzierten Verteidigers die Rechtsmittelbegründung abzuwarten.

Wenn man das liest, fragt man sich: Was denn nun? Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalt/Verteidigers erforderlich oder nicht? Die angeführte Passage spricht eher gegen den grundsätzlichen Ansatz des KG, anders ist „wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können“ nicht zu verstehen. Muss aber der Verteidiger dem Angeklagten – wenn auch „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ – in dem Verfahrensstadium etwas „begreiflich machen“, dann wird der Verteidiger wohl auch nach Auffassung des KG doch für den Angeklagten tätig. Diese Tätigkeit führt aber zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, die dann aber auch, weil notwendig, zu erstatten bzw. festzusetzen ist. Kosten-/Gebührenfreies Arbeiten des Verteidigers sehen StPO und RVG nicht vor.

Auf den Zeitaufwand kommt es im Übrigen beim Pflichtverteidiger wegen des Pauschalcharakters der Gebühr nicht an. Beim Wahlanwalt wird sich der nicht „nennenswerte Zeitaufwand“ in der Gebührenhöhe wiederspiegeln. Alles in allem: Nicht ganz ohne Unebenheiten der Beschluss.

Lesetipp: Rechtsprechung zu § 14 RVG

Heute zunächst einen sonntäglichen Lesetipp, bei dem es mal wieder ums Geld geht. Auf meiner HP www.burhoff.de ist gerade der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2011, 202 „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen“ eingestellt worden. Er enthält eine tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG betreffend die Teile 4 und 5 VV RVG aus dem Jahr 2010. Man findet den Beitrag hier. Der Zugang/Download ist natürlich kostenlos.

Und Achtung!! Jetzt kommt Werbung :-).

Bei dieser Gelegenheit weise ich dann mal – passt ganz gut – auf die im August erscheinende 3. Auflage des RVG Kommentars „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen“ hin. Das Werk ist gegenüber der 2. Aufl. nochmals wesentlich erweitert, u.a. um ein Rechtsprechungslexikon, bei dem sich ein großer Teil der dort eingestellten Entscheidungen auch im Volltext auf der dem Kommentar beigefügten CD befindet. Das hat es so – wie ich meine – bisher noch nicht gegeben. Es besteht natürlich die Möglichkeit vorzubestellen, und zwar hier oder unmittelbar bei mir unter Bestellung Burhoff.