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Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

Abgasskandal, oder: Rückabwicklung des Kaufvertrags und Zahlung von Nutzungsersatz

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Über den den BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 227/17 – zum VW-Abgassknadal hatte ich ja schon berichtet (vgl. VW-Abgasskandal II: BGH hat die “Faxen dicke”, oder: VW-Schummelsoftware ist Sachmangel – hier ist der Volltext). Dazu passt dann gut das LG München II, Urt. v. 15.02.2019 – 13 O 3243/18 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger hatte am 07.03.2013 bei einem Autohaus einen Pkw erworben. Das Autohaus stand in keinem gesellschaftsrechtlichen Verbund zum eigentlichen Beklagten – dem Hersteller. Hierbei war problematisch, dass in diesem PKW der Motortyp EA189 verbaut worden war. Mit der im Motor verbauten Software war eine Manipulation der Abgasrückführung möglich. Durch die Manipulation wurden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Abgasgrenzwerte umgangen. Nach Bekanntwerden dieser Manipulation hatte das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte aufgefordert gegen diese Abgasrückführung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierauf hatte die Beklagte den Kläger kontaktiert, damit ein Termin für ein sog. Software-Update vereinbart werden konnte.

Im Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 23.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW zu verurteilen. Weiterhin sollte festgestellt werden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden würde. Zuletzt begehrte der Kläger die Zahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagte. Der Kläger hätte den PKW bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben. Weiterhin hatte er auf den ordnungsgemäßen Bau des PKW vertraut. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Zum einen rügte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Zum anderen hatte nach Ansicht der Beklagten schon kein Schaden vorgelegen. Eine sekundäre Darlegungslast könnte nicht bestehen.

Das LG München II hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hier die zu der Entscheidung passenden Leitsätze:

  1. Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat.
  2. Dass eine Software, die im Ergebnis dazu führt, dass nur auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet als im realen Fahrbetrieb, angesichts des Sinn und Zwecks von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 zumindest möglicherweise als „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingeordnet werden würde – unabhängig davon, ob die Software direkt auf das Emissionskontrollsystem einwirkt oder die Abgase von diesem bereits fernhält – war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar und stellt eine vorsätzliche Täuschung des Kunden dar.
  3. Eine sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können.
  4. In den Fällen, in denen eine juristische Person keinen verfassungsmäßigen Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion bestellt hat, liegt ein Organisationsverschulden der juristischen Person vor, mit der Folge, dass sich die juristische Person dann so behandeln lassen muss, als wäre die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB; die Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bei einem Autohersteller ist eine bedeutsame Aufgabe in diesem Sinne.

Aschenbecher fehlte – 135.000 €-Pkw geht zurück

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Urheber ??? ??????

Es liegt zeitlich schon ein wenig zurück, dass die PM des OLG Oldenburg zum OLG Oldenburg, Urt.  v. 10.03.2015 – 13 U 73/14 – über die Ticker gelaufen ist. Jetzt habe ich den Volltext gefunden und kann zu der Entscheidung posten. Im Verfahren ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, der bei einem Toyota-Händler zum Preis von 135.000 € gekauft worden war.  Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte sich heraus, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Die Käuferin hatte früher beim gleichen Händler das Vorgängermodell gekauft. Das OLG ist davon ausgegangen, dass auch für das neue Modell zwischen den Parteien ein „Aschenbecher“ fest vereinbart war. Wegen des Fehlens hat die Käuferin dann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und beim OLG Recht bekommen:

Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Nachfrage des Zeugen H. ausdrücklich betont, dass das Raucherpaket ganz wichtig sei. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung haben die Parteien vereinbart, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Raucherpakets so ausgestaltet sein sollte wie das Vorgängermodell, also mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Unter diesen Umständen kommt die Annahme einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

Bei dem Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers handelt sich auch nicht um einen Aspekt, der als bloße Bagatelle und deshalb – ausnahmsweise – dennoch als unerheblich anzusehen wäre. Vielmehr sind die für einen Raucher nicht unerheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin in der Klageschrift und der Berufungsbegründung aufgezeigt hat (bei Dunkelheit kann wegen der fehlenden Beleuchtung der Aschenbecherdose nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen; die Zigarette kann wegen der fehlenden Passform der Aschenbecherdose während der Fahrt nicht abgelegt werden; außerdem ist die Möglichkeit, Getränkedosen und -becher abzustellen eingeschränkt, weil eine Getränkehalterung durch die Aschenbecherdose belegt ist). Anders als die Beklagte meint, kann man dies jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Wichtigkeit des Raucherpakets von der Käuferin besonders betont worden ist, nicht mit der Begründung als unerheblich abtun, es handele sich nur um geringfügige Einschränkungen des „Rauchkomforts“.