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Wie zufrieden sind Rechtsanwälte mit Rechtsschutzversicherungen?

Im AnwBl. 2010, 864 ff. wird unter dem Titel „Zufriedenheit der Anwaltschaft mit Rechtsschutzversicherungen – Versicherungswirtschaft und Rechtsanwaltschaft – Ergebnisse einer neuen Studie (Teil 3)“ von Prof. Dr. Christoph Hommerich und RA Dr. Matthias Kilian darüber berichtet, wie zufrieden Rechtsanwälte mit RSV sind. Darüber berichtet der Newsletter von LN. Dort heißt es:

Kurz zum Inhalt: Die Autoren untersuchen die Zufriedenheit der Anwälte mit den Rechtsschutzversicherern. Dabei arbeiten sie zunächst heraus, wie die Anwaltschaft die Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherern insgesamt bewertet. Die Durchschnittsnote liege bei 3,1. Dabei hätten 44% der Befragten die Zusammenarbeit mit „befriedigend“ und 26% sogar mit „gut“ bewertet. 21% bezeichneten die Zusammenarbeit mit den Rechtsschutzversicherern als „ausreichend“; nur 8% hätten die Note „mangelhaft“ vergeben. Anwälte, die mit Rechtsschutzversicherern ein Rationalisierungsabkommen geschlossen hätten, bewerteten die Zusammenarbeit insgesamt deutlich positiver. Bei diesen Anwälten liege die Durchschnittsnote bei 2,8.

Im nächsten Abschnitt stellen die Autoren anhand einer Tabelle das Ranking der Rechtsschutzversicherungen dar, das sich aus der Befragung der Anwälte ergeben hat. Hiernach rangiere die Advocard als „Gesamtsieger“ der Anwaltschaft auf Platz 1. Ebenfalls ein gutes Ansehen genössen die LVM, die HUK und die Allianz. Am Ende des Feldes rangierten BGV, DMB und WGV. Abschließend weisen Hommerich und Kilian darauf hin, dass im Urteil der Versicherungsnehmer die Allrecht knapp vor der ARAG am ungünstigsten abgeschnitten hat. Die Advocard – von den Anwälten besonders gelobt – habe bei den Versicherungsnehmern im Zeitraum von 2004 bis 2007 viele Beschwerden ausgelöst.

Na ja, wenn ich hier, vor allem im RSV-Blog, manchen Beitrag lese, dann scheinen hier nur die Rechtsanwälte versammelt zu sein, die nicht so zufrieden sind :-).

Wochenspiegel für die 16. KW, – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist aus der vergangenen Woche über folgende Beiträge:

  1. Über die Zulässigkeit einer „Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß“ berichtet Rechtslupe.
  2. Wer wissen will, ob das Rütteln an Polizeifahrzeugen strafbar ist, kann hier mal nachschauen.
  3. Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis befasst sich dieser Beitrag.
  4. Die Spontanäußerung auf Nachfrage ist in der Tat eine Vernehmungssituation, von der man (leider) immer wieder hört.
  5. Eine Rechtsschutzversicherung zur Einsicht zur bringen ist wirklich nicht einfach; man fragt sich schon, welche Interessen vertreten werden.
  6. Man, jedenfalls ich, glaube es nicht, dass ein Richter vergisst, ein Urteil zu unterschreiben; soll es aber geben, wie man hier lesen kann.
  7. Tapfer, tapfer, die Amtsgerichte, die trotz der in der Rechtsprechung der OLG vorherrschenden Auffassung (immer noch) von einem Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage ausgehen, wie z.B. das AG Burg.
  8. Mit der interessanten Frage, wohin im Traktor eine Werkzeugkiste gehört, hat sich das OLG Hamm und das ein oder andere Blog befasst. Volltext der Entscheidung hier.

Und das war für mich der Hammer der Woche. :-(. Man glaubt es nicht. Noch nicht einmal der Klick auf den „Druckknopf“.

Viel Spaß beim Stöbern.

Keine Bindungswirkung der Kostenfestsetzung im Straf-/Bußgeldverfahren für die Zivilgerichte, oder Zum Behaltendürfen

 Die Verkehrsrechtsanwälte berichten in ihrem Newsletter gerade über eine interessante gebührenrechtliche Entscheidung des AG Charlottenburg. Das hat in seinem Urt. v. 03.03.2010 – 207 C 463/09 im Rahmen einer „Rückforderungsklage“ der RSV ausgeführt, dass, wenn von der Rechtsschutzversicherung ein Vorschuss (teilweise) zurückgefordert wird, für die Beurteilung der Angemessenheit der gesetzlichen Gebühren allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem beklagten Rechtsanwalt und dessen Mandanten bzw. der klagenden Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeld-/Strafverfahren zuständige Gericht, maßgeblich ist. Das AG Charlottenburg wendet die Rechtsprechung des BGH analog, nach der die RSV den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Rechtsanwalt muss aber seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde gelegt hat, in dem Gebührenprozess substantiiert vortragen.

Sind also die Gebühren zu niedrig festgesetzt, ist damit noch nicht endgülitg über das „Behaltendürfen“ entschieden.