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Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung – formlos möglich – Auswirkungen bei der Vollmacht?

In dem dem Beschl. des BGH v. zugrunde liegenden Verfahren v. 28.10.2010 – 4 StR 388/10 wurde um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gestritten. Der BGH führt zur „ausdrücklichen Ermächtigung“ i.S. des § 302 Abs. 2 StPO aus:

Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An-geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).“

Auf die Entscheidung kann man ja mal im Streit um die schriftliche Vollmacht hinweisen.

Die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme…

… muss ausdrücklich erklärt werden :-), so das OLG Oldenburg im Beschl. v. 02.07.2010 – 1 Ws 303/10. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn der Angeklagte nur auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Das Schweigen reicht nicht aus, um den Verteidiger wirksam zur Rücknahme des Rechtsmittels zu ermächtigen.

Die Frage der Ermächtigung kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein neu beauftragter Verteidiger die Frage prüft, ob die von einem Vorverteidiger erklärte Rechtsmittelrücknahme wirksam ist oder ob ggf. das Verfahren fortgesetzt werden kann. Dann kann es sich empfehlen, mal einen Blick auf die Ermächtigung des Vorverteidigers zu werfen. Liegt die nicht vor, reicht dann einfach der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. Dann muss sich das (Berufungs)Gericht Gedanken über die Wirksamkeit der Rücknahme machen. Die Ermächtigung benötigt übrigens auch der Pflichtverteidiger.

Das KG hat auch einen Igel in der Tasche :-)

Der Kollege Siebers hatte gestern über eine Amtsrichterin berichtet, die im Hinblick auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers den berühmten „Igel in der Tasche“ hatte.

Dazu passt ganz gut diese Entscheidung des KG v. 27.04.2010 – 1 Ws 61/10, in der es einmal mehr um die Frage der anwaltlichen Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren geht, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt und das dann vor Begründung zurückgenommen hat. Höchst streitige Frage, ist dann, ob der Angeklagte die durch eine zwischenzeitliche Beauftragung seines Rechtsanwaltes entstandene Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann oder nicht.

Das KG sagt – wie die wohl überwiegenden Meinung – Nein, da überhaupt kein Grund besteht für die Beauftragung. Die war nicht erforderlich. M.E. ist das falsch und wird im Zivilrecht auch – zu Recht – anders gesehen. Der Verteidiger sollte den Mandanten aber auf diesen Streit hinweisen, damit der nicht überrascht ist, wenn er die „Musik selbst bezahlen muss“. Denn, dass die Gebühr „entsteht“, daran bestehen kein Zweifel.

Ich denke, jetzt wird es wieder Kommentare geben von wegen „raffgierige Rechtsanwälte, wie vor kurzem bei einem Blogbeitrag eines anderen Blogs, den ich nun leider nicht mehr wieder finde :-(.