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StPO II: Polizei ist nach einem Jahr neues Recht neu, oder: Kein BVV, nicht so schlimm, kann passieren……

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Und im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 StR 49/23.

Das LG hatte die Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubs iverurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie – bis auf einen – auch mit der Verfahrensrüge begründet haben. Ohne Erfolg:

„1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge der Angeklagten R., A. , C. und B., die Angaben des als Beschuldigten vernommenen B. seien unverwertbar, weil ihm entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen am 13. November 2020 kein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Sie greift im Ergebnis nicht durch.

Zwar ist dem Mitangeklagten B. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt worden; auch greifen die Ausnahmetatbestände gemäß § 141a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO nicht. Daraus aber folgt – entgegen der Ansicht der Revisionen – kein Verwertungsverbot.

Nach dem Willen des Gesetzgebers führt ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr gelangen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, wonach anhand der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Ein Verwertungsverbot ist nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen anzunehmen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (BT-Drucks. 19/13829, S. 39; vgl. auch Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 141a Rn. 11). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Das Landgericht hat in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss zutreffend in den Blick genommen, dass das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse – wie hier – bei einem Delikt schwerer Kriminalität besonders hoch ist, die Beschuldigtenvernehmung nicht unter bewusster Umgehung des § 141a StPO durchgeführt wurde, sondern die seit dem 13. Dezember 2019 geltende Neuregelung lediglich aufgrund eines Versehens nicht zur Anwendung gelangte, weil die beteiligten Ermittlungsbeamten irrtümlich davon ausgingen, dass eine Vernehmung eines unverteidigten Beschuldigten weiterhin zulässig sei, wenn dieser Beschuldigte hiermit einverstanden sei, und damit der festgestellte Verstoß von geringerem Gewicht ist.“

Na ja, nach fast einem Jahr Geltungsdauer der gesetzlichen Neuregelungen gehen die Polizeibeamten nich davon aus, dass „eine Vernehmung eines unverteidigten Beschuldigten weiterhin zulässig sei, wenn dieser Beschuldigte hiermit einverstanden sei“ und der BGH sagt: Ist nicht so schlimm, kann passieren.

StPO I: Fehler bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wasch mich, aber mach mich nicht nass

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Der heutige Donnerstag ist dann drei StPO-Entscheidungen gewidmet, es kommen also drei Entscheidungen mit verfahrensrechtlicher Problematik.

Und da kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 19.06.2019 – 5 StR 167/19. Es geht um Fehler bei der polizeilichen Vernehmung. Die bejaht der BGH und er bejaht auch ein Beweisverwertungsverbot, aber dann: Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler. Also. Typische „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“-Entscheidung:

„1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte wurde am 5. Juni 2018 als Beschuldigter von der Polizei zur verfahrensgegenständlichen Tat vernommen. Nach Belehrung und Eröffnung des Tatvorwurfs verlangte er, mit seinem Rechtsanwalt reden zu können. Daraufhin wurde die Vernehmung unterbrochen, und einer der Vernehmungsbeamten versuchte vergeblich, den benannten Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Dem Angeklagten wurde sodann ermöglicht, seinen Vater anzurufen, der den Rechtsanwalt in Kenntnis setzen sollte. Auf die Frage, ob er nun Angaben zur Sache machen wolle, erklärte der Angeklagte, er sage nur, dass er es nicht gewesen sei und nichts davon wisse. Auf weitere Nachfragen und Vorhalt von Ermittlungsergebnissen erfolgte eine ausführliche Vernehmung, in welcher der Angeklagte seine Tatbeteiligung – wie auch in der Hauptverhandlung – weiter bestritt, daneben aber Angaben machte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten widersprochen.

b) Die Revision rügt unter anderem den fehlenden Hinweis der Vernehmungsbeamten auf den anwaltlichen Notdienst. Ferner habe nach Unterbrechung der Vernehmung eine weitere Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation erfolgen müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg.

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot, auf den anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO) liegt nicht vor.

Der Bundesgerichtshof hat bereits unter Geltung der alten Fassung von § 136 Abs. 1 StPO, in der das Hinweisgebot noch nicht ausdrücklich normiert war, einen Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst für entbehrlich gehalten, wenn der Beschuldigte bereits einen bestimmten Rechtsanwalt als Verteidiger benannt hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2005 – 5 StR 200/05, BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8). In diesem Fall beschränke sich für die Ermittlungsbehörden das Gebot, bei der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu helfen, darauf, eine Verbindung zu dem benannten Rechtsanwalt herzustellen, sofern der Beschuldigte nicht zu erkennen gebe, dass er nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger wählen wolle.

Dies hat sich durch die Einfügung des Hinweisgebots in § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO in der Neufassung vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) nicht geändert. Der Gesetzesbegründung, die auf frühere Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von ernsthaften Bemühungen der vernehmenden Person verweist, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu unterstützen, ist zu entnehmen, dass die gesetzlichen Ergänzungen in § 136 Abs. 1 StPO lediglich klarstellend erfolgt sind (vgl. BT-Drucks. 18/9534, S. 22 unter Bezugnahme unter anderem auf BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19). Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO schützt danach den Beschuldigten, der zwar einen Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt. So verhält es sich hier aber nicht.

bb) Rechtsfehlerhaft war indes, dass die Polizeibeamten die Vernehmung fortgesetzt haben, ohne den Angeklagten erneut über sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers zu belehren. Dies macht seine Angaben unverwertbar.

Bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne vorangegangene Konsultation nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301, 307; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299; darüber hinaus auch ganz hM in der Literatur, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 136 Rn. 10a; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 136 Rn. 14; Geppert, Festschrift Otto, 2007, S. 913, 922). Zweck der wiederholten Belehrung ist letztlich, dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er sein Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch den fehlgeschlagenen Kontaktversuch verwirkt hat; sie trägt dadurch zur Subjektstellung des Beschuldigten bei (Beulke, NStZ 1996, 257, 261). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ausdrücklich gebilligt (BT-Drucks. 18/9534, S. 22).

Aus diesem Rechtsverstoß folgt hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 ff.; vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 21 f.; Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 ff.).

cc) Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).

Das Landgericht hat den Tatnachweis nicht auf die Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung gestützt, mit denen er den Tatvorwurf bestritten hatte. Die Beweiswürdigung stützt sich vielmehr auf eine Gesamtschau der Indizien. Dabei hat das Landgericht insbesondere rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, die Tat geplant zu haben und sogar am Tatort erschienen zu sein. Ferner hat es das Tragen der Tatkleidung durch den Angeklagten am Tag nach der Tat und das Auffinden der beiden am Tatort getragenen Jacken beim Angeklagten bzw. dessen damaliger Freundin maßgeblich herangezogen. Soweit das Landgericht an einzelnen Stellen die Angaben des Angeklagten aus der polizeilichen Vernehmung erwähnt (UA S. 7, 8, 9), wurden diese ohnehin durch andere Beweismittel bestätigt. Es handelt sich demgemäß um bloße Ergänzungen, ohne dass die Strafkammer dem wesentlichen Beweiswert beigemessen hätte. Werden Beweismittel nur ergänzend im Urteil erwähnt und sogar ausdrücklich für die Entscheidung als nicht wesentlich beschrieben, ist aber regelmäßig auszuschließen, dass das Tatgericht bei Nichtverwertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 598/96, NJW 1997, 1790, 1792; Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 307/03, und vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1010).“

Wenn man das mal wieder liest, fragt man sich wirklich was das soll. Und wenn man dann mal überlegt, was der BGH sonst alles sicher ausschließen kann, wenn es um Rechtsfehler und ihre Auswirkungen geht, dann fragt man sich hier, warum konnte man eigentlich nicht ausschließen, dass die Angaben bei der Beweiswürdigung doch eine Rolle gespielt haben. „Gesamtschau der Indizien“, aha. Vielleicht waren sie ja der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat.

Anwesenheitspflicht des Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wer zahlt/entschädigt wie?

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So, und als drittes Posting dann die Mail eines Kollegen, der um „Quellenschutz“ gebeten hat, den ich auch gerne gewähre. Es geht um die Auswirkungen der neuen Erscheinenspflicht des Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (vgl. hier: BGBl I. S. 3202). Die Mail zeigt sehr schön, dass man an die kleinen Dinge, die mit den großen Änderungen, wie sie der „Bundesheiko“ auf den Weg gebracht hat, zusammen hängen, nicht denkt. Und die machen der Praxis dann richtig Freude 🙂 . Der Kollege schreibt:

…in der Praxis läuft es nicht ganz rund. ??

 Hier grübeln offenbar Heerscharen (scheinbar sogar bei der GenStA, also unbedingt Quellenschutz, bloggen nur nach kurzer Rücksprache, zum Zwecke der Verschleierung) über die Frage, ob von der Polizei geladene, § 163 III StPO,  Zeugen nach dem JVEG entschädigt werden,

[ich denke wohl schon, § 1 Nr. 3 JVEG, nur durch welche Behörde, § 1 Nr. 1 JVEG, steht nur StA ?). 

Man denke an die „Herausforderungen“ der Sachverständigenbestellung, z.B. nach Verkehrsunfällen, bei welcher die Polizei gerne – so meine Erinnerung – den Auftrag des oder der StAin einholt, „wegen der Kosten“.

welches Merkblatt dann verwendet wird,

[das wird nicht leicht, die Textbausteine zu ändern, Software-Länderprojekte].?

wie der Entschädigungsantrag aussieht.

[…und wohl auch, da liegt der Hase wohl eigentlich im Pfeffer, wer die Entschädigungsanträge (wann? Mit Abgabe der Sache von der Polizei zur StA) bearbeitet (Stellen? Mehrarbeit?)]

Eher eine Randnotiz, aber die Wallung scheint groß…

ich habe auf die Schnelle nichts gefunden, in den Gesetzesmaterialien (vgl. Rn. 153 im Skript?). Mag ein Scheinproblem sein, aber zum Thema „Entschädigung des Zeugen“ findet sich in der Literatur nichts genaues ?, z.B. Handbuch EV, Rn. 4021 ff. 

Nach meiner Erfahrung ist aber die Entschädigung durchaus ein praktisches und für die betroffenen Zeugen wichtiges Element des Ganzen, insb. der Wahrnehmung, wie mit einem „umgesprungen“ wird…leider völlig unbekannt (warum wohl? Das gehört fett auf das Merkblatt?) ist ja der § 5 JVEG: „die Benutzung der ersten (sic.!) Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. „

Ich räume ein: Ich habe dazu in meinem Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ auch nichts. Einfach nicht daran gadacht. Aber ich bin ja auch nicht der „Bundesheiko“ 🙂 .

Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – teilweise zu leicht befunden, oder?

Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag berichtet. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon mehrfach aus dem Bundesrat erhoben wurde. So entspricht der vorliegende Entwurf wörtlich den Gesetzesanträgen des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 14/6079 vom 16.05.2001 und in der Bundestagsdrucksache 16/3659 vom 30.11.2006 – und dies sogar einschließlich der Begründung.

Man fragt sich: Wieso wird das Strafverfahren eigentlich effektiver, wenn Zeugen bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen? Und: Wie will man eigentlich die schwierigen Fragen der Zeugnis- und Aussage- bzw. Auskunftsverweigerung regeln. Wenn man sich die Rechtsprechung anschaut, haben ja schon ausgewachsene Kammer Schwierigkeiten, die Fragen des § 55 StPO richtig zu beantworten. Und das macht dann demnächst der vernehmende Polizeibeamte? Und wenn der Zeuge sich mit dem nicht einigen kann, geht es dann gleich in die Beugehaft?

Fazit: Abzulehnen. So übrigens auch der DAV; vgl. auch hier.

Biene Maja/Schwarz/Gelb: Was ist denn nun an dem Vorhaben liberal? Aussagepflicht vor der Polizei?

Liest man den Koalitionsvertrag – Überschrift „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt – dann ist man, wenn sich dem Bereich der Rechtspolitik nähert, schon erstaunt. Da hat man doch zwischen Änderungen im Wiederaufnahmerecht (zu Lasten des Angeklagten/Verurteilten) und Änderungen im Transsexuellenrecht eine m.E. weit reichende Änderung „versteckt“. Lapidar heißt es dort: „Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.“ Da kann man Frau Leutheuser-Schnarrenberger ja gleich mal fragen, was das soll und wie man das regeln will? Mit einer vorherigen Ladung oder sollen die Zeugen auch ohne Ladung – „vor Ort/auf Zuruf“ zur Aussage verpflichtet sein. Und was ist, wenn sich der Zeuge weigert. Kann die Polizei dann Zwangsmittel festsetzen? Oder soll das so laufen wie bei der Beiordnung des Vernehmungsbeistandes, dass darüber dann die StA oder der Ermittlungsrichter entscheidet? Können die Polizeibeamten überhaupt die Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts oder – noch besser – eines Auskunftsverweigerungsrechts abschätzen/beurteilen. Es werden sicherlich wunderbare Vernehmungen bei der Polizei werden, wenn man das wirklich umsetzt.

Das Ganze ist allerdings übrigens nicht so ganz neu. Denn ein entsprechender Vorschlag war schon im Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens“ (BR-Drucks. 660/06) als Ergänzung zu § 163a Abs. 6 StPO-E enthalten; übrigens ein wunderbarer Name für ein Gesetz, das ua. Rechte abbaut. Gegen dieses Gesetz hat sich das BMJ allerdings als nicht genügend „rechtsstaatlich“ ausgesprochen (vgl. BT-Drucks. 16/3659).

Jetzt sind wir aber „liberal“ .

zu allem auch: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/