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BGH: Die Pflichtverteidigerbestellung umfasst auch das Adhäsionsverfahren, oder: Endlich, endlich!!

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Im RVG-Bereich heute zunächst eine Entscheidung des BGH, die man einfach auch mit: Endlich, überschreiben könnte, nämlich den BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – 6 StR 307/21. Mit dem Beschluss hat der BGH – nun hoffentlich endgültig – einen gebührenrechtlichen Dauerbrenner entschieden, bei dem die OLG seit Jahren heillos zerstritten sind. Entschieden worden ist nämlich die Frage, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Das ist es zwischen den OLG immer wieder fröhlich hin und hergegangen. Der BGH hat sich nun der zutreffenden Auffassung angeschlossen, die davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung das Adhäsionsverfahren umfasst:

„Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Auch soweit die Revision des Angeklagten betreffend die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin Aussicht auf einen Teilerfolg hat, steht dem Angeklagten keine Prozesskostenhilfe zu. Denn ihm ist bereits eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich auf das Adhäsionsverfahren.

1. Die Frage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger insoweit beigeordnet wird, ist umstritten. Während einerseits angenommen wird, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2011 – I Ws 166/11; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 2 Ws 254/05; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 [s] Sbd. 6-87/01; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 1 StR 114/97, NStZ 1998, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 4143, 4144 Rn. 5, jeweils mwN), wird andererseits eine gesonderte Beiordnung für erforderlich gehalten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2013 – 3 Ws 2/13; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 Ws 22/09; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 Ws 576/08; NStZ-RR 2009, 114; MüKo-StPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; KMR/von Heintschel-Heinegg/Bockemühl, StPO, Stand 2020, § 404 Rn. 29; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 – 4147 Rn. 41, jeweils mwN). Der Bundesgerichtshof hat die Frage – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 351/13).

2. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst.

a) Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140 StPO, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge (KK-StPO/Willnow, aaO).

Dies ergibt sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen – in der Regel untrennbaren – Verbindung zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Die sich aus der strafprozessualen Verknüpfung von Tat und Anspruch resultierende Effizienz ist gerade Zweck des Adhäsionsverfahrens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 [s] Sbd. 6 – 87/01). Auch der Gesetzgeber ist mit der Regelung der Nr. 4143 RVG-VV davon ausgegangen, dass die das Adhäsionsverfahren betreffende Gebühr ohne Weiteres dem „Pflichtverteidiger“ zusteht (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 228; siehe außerdem Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV, Rn. 21).

Die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht umfassende Wirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist überdies der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) neugefassten Vorschrift des § 143 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber hat die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1, „PKH-Richtlinie“) unter Beibehaltung des Systems der notwendigen Verteidigung in nationales Recht umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 2). Er hat eine Entscheidung gegen die „antragsbasierte Prozesskostenhilfe für Beschuldigte anstelle oder neben der notwendigen Verteidigung“ getroffen (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 4, 27), weil es „keine Vorteile mit sich bringen würde“. Daraus wird deutlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Strafverfahren kein Nebeneinander von Prozesskostenhilfe und notwendiger Verteidigung geben soll.

b) Die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO, die die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren zulässt, gebietet keine andere Wertung, denn sie bleibt zumindest für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, von Bedeutung.“

Wie gesagt: Endlich, und: Ich habe es ja schon immer gesagt 🙂 .

Fazit: Es muss also jetzt – an sich – kein Erweiterungsantrag mehr gestellt werden. Aber: „An sich“. Denn Vorsicht ist die „Mutter der Porzellankiste“. Da man ja nie weiß, wie die OLG, die das bisher anders gesehen haben, reagieren und ob sie dem BGH folgen oder meinen, es besser zu wissen, sollte man in den Bezirken, in denen die OLG bisher anderer Meinung waren, nach wie vor einen Antrag stellen. Wenigstens in der nächsten Zeit. Sicher ist sicher.

Pflichti III: Wiederaufnahme nach Einstellung, oder: Fortgeltung der „alten“ Pflichtverteidigerbestellung?

Und zur Abrundung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 – 5 StS 2/21.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Umfangsverfahren, in dem der Kollege bereits vor Inkrafttreten des KostRÄG Pflichtverteidiger war. Das Verfahren ist dann von der GStA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dem 01.01.2021, also nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021, wird das Verfahren wieder aufgenommen.

Da stellt sich dann die Frage, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung wieder auflebt oder ob sie geendet hat und beendet bleibt mit der Folge, dass neu bestellt werden muss. Die gebührenrechtliche Folge wäre dann: Geltung des KostRÄG 2021 und damit Geltung der erhöhten RVG-Sätze.

Ich hatte mit dem betroffenen Kollegen Dr. Elobied zusammen mit einigen anderen Kollegen die Frage diskutiert. Empfehlung war dann – trotz der an sich recht klaren Regelung in § 143 Abs. 1 StPO -, beim OLG Klarstellung zu erbitten. Das hat der Kollege getan und das OLG hat entschieden:

„Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt pp. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.“

Damit ist jetzt sicher gestellt, dass nun nach neuem Recht abgerechnet werden muss/kann.

Pflichti III: Pflichtverteidiger für einen Mitangeklagten, oder: Dagegen kann man sich nicht beschweren

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Und als letzte Entscheidung dann noch einmal einen Beschluss vom KG, das allmählich aus seinem „Internetschlaf“ erwacht. Entschieden hat das KG im KG, Beschl. v. 01.11.2019 – 2 Ws 165/19 – über die Beschwerde gegen die einen anderen Angeklagten betreffende Pflichtverteidigerbestellung. Das KG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„Gegen den Beschwerdeführer und sieben weitere Angeklagte wird derzeit vor dem Landgericht Berlin ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2019 beantragte der Verteidiger des rechtsmittelführenden Angeklagten B in der Hauptverhandlung unter anderem, die Bestellung der Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten A, Rechtsanwältin C, aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der im Ruhestand befindliche Oberstaatsanwalt D nach seinem Ausscheiden aus der Staatsanwaltschaft Berlin nunmehr als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin C tätig sei. Eine Weiterführung der Verteidigung durch Rechtsanwältin C sei daher wegen Verstoßes gegen § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeschlossen.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Vorsitzende der großen Strafkammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Ebenso wie die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 2 Ws 102/19 –, BeckRS 2019, 1954) entfaltet auch deren Aufrechterhaltung Rechtswirkungen, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen.

Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig.

Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 18, 327; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 – mwN). Diese muss in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 304 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8, 9 mwN). Das Interesse der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Rechtsprechung und inhaltlich richtigen Entscheidungen kann demgegenüber nur die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelwege durchsetzen (vgl. Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 51, 53).

Nach diesen Maßstäben ist eine unmittelbare Beeinträchtigung spezifischer Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die verhandlungsstrategische Besserstellung anderer Verfahrensbeteiligter durch anwaltliche Vertretung ist vom Angeklagten grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur für die Heranziehung von Nebenklägervertretern (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und vom 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 –), sondern ebenso für die Bestellung von Pflichtverteidigern für Mitangeklagte. Erst recht kann es daher zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Angeklagten führen, wenn Mitangeklagte von ihren Verteidigern unter Verletzung berufsrechtlicher Regelungen für Anwälte vertreten und damit unter Umständen durch bestehende Interessenkonflikte der Verteidigung benachteiligt werden.

Zudem zielte der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte Antrag auch vorrangig darauf ab, das „Vertrauen in die Rechtspflege“ zu schützen, „Interessenkollisionen einzudämmen“ und „normativem Misstrauen der Rechtsordnung“ entgegenzuwirken. Die Durchsetzung solcher abstrakten Werte der Rechtsgemeinschaft obliegt im strafprozessualen Beschwerdeverfahren – soweit erforderlich – ausschließlich der Staatsanwaltschaft.“

Ist zum alten Recht ergangen, dürfte aber auch für das neue Recht gelten.

Pflichti III: Angeklagter ist Ausländer, oder: Keine Übersetzung des Strafbefehls

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Und die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt dann mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.05.2019 – 533 Qs 32/19 – aus Berlin. Geschickt hat mir die Entscheidung der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde.

Der hat in einem Verfahren wegen der wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen verteidigt. Das AG hatte gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20,00 Euro wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und des Vorwurfs der Nötigung verhängt. Der Angeklagte soll seine frühere Partnerin – von dieser unbemerkt – beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt und, ihr gegenüber angekündigt haben, diese Filmaufnahmen im Internet zu Veröffentlichen, wenn diese sich von ihm trennt.

Der Kollege hatte seine Bestellung beantragt. Begründung: Der Angeklagte sei als Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem erfordere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Pflichtverteidigerbestellung, da es lediglich eine Belastungszeugin gebe, deren Glaubwürdigkeit überprüft werden müsse und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Darüber hinaus sei ohne vollständige Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Das AG hat abgelehnt, das LG bestellt dann den Kollegen:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs, 2 StPO geboten.

Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können zwar dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der SchwierigKeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre. Demgemäß besteht inshesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob ein Angeklagter fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist. Die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung kann aber – bei (wie hier) sehr einfacher Sach- und Rechtslage nicht allein mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten begründet werden. Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 – 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17). Vorliegend ist der zu verhandelnde Sachverhalt überschaubar und die Anzahl der zu vernehmenden Zeugen gering. Insbesondere führt auch die seitens des Angeklagten angeführte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht zur Beiordnung eines Verteidigers.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. Eine mündliche Übersetzung reicht in der Regel nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. Eine Übersetzung des Strafbefehls ist vorliegend nicht erfolgt. Spätestens nachdem der Verteidiger im Februar mitgeteilt hat, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wäre die Übersetzung zu veranlassen gewesen. Es daher zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er erstmals in der Hauptverhandlung Kenntnis von den näheren Beweisumständen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhält Durch einen in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher kann dieser Mangel nicht ausgeglichen werden (vgl. OLG KarlsrUhe, Beschluss vom 17. Oktober 2000 — 3•Ss 102/00 — juris Rn. 11). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Wahlverteidiger habe dem Angeklagten die Beweissituation schon vor der Hauptverhandlung hinreichend erläutert. Aus dem Schriftsatz vom 14.02.2019 geht insoweit lediglich ein pauschales Bestreiten der Vorwürfe hervor.“

Pflichti I: Die Anwendung der PKH-RiLi/RiLi 2016/1919, oder: Heute mal vom KG

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Die Überschrift sagt es: Heute dann dreimal „Pflichtverteidiger“.

Den Reigen eröffnet der KG, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Ws 62/19-161 – AR 138/19 –, der zwei Fragen Stellung nimmt.

Zunächst geht es um die Frage der Pflichtverteidigerbestellung wegenr Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wenn die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren mit ihrer Berufung die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erstrebt oder wenn die am Verfahren beteiligten Justizorgane unterschiedliche Bewertungen der Rechtsfolgenfrage vornehmen. Zum Teil wird in den Fällen ja ein Pflichtverteidiger bestellt, das KG sieht das anders.

Stellung genommen hat das KG zudem zur Anwendung der RiLi 2016/1919, also der PKH-Richtlinie, und zwar wie folgt:

b) Auch die Argumentation des Verteidigers mit der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU L 297 vom 4. November 2016, S. 1 ff.) vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach den vom EuGH zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien formulierten Grundsätzen wäre die genannte Richtlinie – ungeachtet der Frage, wie aus dem in ihr verbürgten „Anspruch auf Prozesskostenhilfe“ unmittelbar die mit dem Rechtsmittel verfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers abzuleiten wäre – nach dem Verstreichen der Umsetzungsfrist zweifellos in Bezug auf die in ihrem Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 formulierten Fälle unmittelbar anwendbar, in denen ein Beschuldigter bereits in Haft ist oder einem Gericht zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird. Im Übrigen erschiene es demgegenüber zweifelhaft, ob die Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung, dass die in der Richtlinie ausgesprochene Verpflichtung hinreichend klar und genau formuliert und nicht an Bedingungen geknüpft ist, es keiner zusätzlichen umsetzenden Maßnahme bedarf und ein Handlungsspielraum der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Bestimmung fehlt, sodass das nationale Gericht sie sinnvoll anwenden könnte (vgl. etwa EuGH NJW 1982, 499 [Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rs. 8/81, Becker]), anzunehmen wäre.

Einer abschließenden Befassung mit dieser Frage bedarf es indessen nicht. Denn entgegen der offensichtlichen Annahme des Verteidigers gebietet die Richtlinie, dies zeigt auch der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 12. Juni 2019, keinesfalls eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der notwendigen Verteidigung auf (alle) Fälle, in denen einem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren – ungeachtet des Gewichts und Charakters der vorgeworfenen Straftat – „ein Tatvorwurf eröffnet wird“ (wobei der Verteidiger angesichts der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ sogar der Auffassung zu sein scheint, dass es auch Fälle gebe, in denen die notwendige Verteidigung nicht einmal eine Eröffnung eines Tatvorwurfs erfordert). Dies folgt ohne weiteres aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, wonach der Anspruch auf die Bereitstellung finanzieller Mittel „im Interesse der Rechtspflege erforderlich“ sein muss, sowie aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie, wonach den Mitgliedsstaaten die Befugnis eingeräumt ist, eine Prüfung materieller Kriterien (wie Schwere der Straftat, Komplexität des Falles und Schwere der zu erwartenden Strafe) vorzusehen.