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Das unzulässige Parken im Park – Abgeschleppt.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Wahrscheinlich ein wenig erstaunt war ein Kraftfahrzeugführer/Spaziergänger in Kiel, als er nach einem Spaziergang (?) zu seinem Pkw zurückkehrte. Der was nämlich weg = abgeschleppt. Und noch erstaunter – vielleicht aber auch nicht mehr – war er sicherlich, als er einige Zeit später einen Leistungsbescheid über die Abschleppkosten in Höhe von rund 100 e erhielt. Dagegen hat er dann geklagt und geltend gemacht, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des BVerwG v. 14.05.2009 3 C 3/90 verwiesen wurde.

Hat beim VG Schleswig nichts geholfen. Das stellt im VG Schleswig, Urt. v. 12.02.2015 – 3 A 78/14 – fest, dass der Leistungsbescheid in Ordnung ist/war. Bei der Stelle, an der der Kläger geparkt habe, handele es sich um eine öffentliche Grünanlage. Und:

„Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig……

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 – 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris).

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.“

Zu langes Parken und (falsches) Fahrradfahren werden teuerer

© Yurok Aleksandrovich – Fotolia.com

Ein wenig untergegangen in der Diskussion um die Punktereform ist die Diskussion um die Änderung des Bußgeldkatalogs bzw. der Erhöhung der Verwarnungsgelder, u.a. für Radfahrer. Der hat gestern aber nun auch der Bundesrat zugestimmt (vgl. hier die PM 25/12 des Bundesrates). Hier ein paar der beschlossenen Neuerungen:

  • Beim Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sollen künftig 10 statt bisher 5 Euro fällig werden.
  • Je 5 € teurer werden längere Parkzeitüberschreitungen: 15 € für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 € für bis zu zwei Stunden, 25 € für bis zu drei Stunden und 30 € für noch längere Verstöße. Der Höchstsatz von 35 € soll weiterhin gelten, wenn es um Verstöße wie das Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen geht. Fazit: Es kann sich dann jetzt also ggf. doch lohnen, ein Parkhaus aufzusuchen.
  • Für Radfahrer soll falsches Einbiegen in Einbahnstraßen je nach Situation künftig 20 bis 35 €statt bisher 15 bis 30 € kosten
  • Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll künftig 20 statt 15 € zahlen. Fahren ohne Licht soll Radler bald 20 statt 10 € kosten.
  • Wenn Autofahrer auf Radwegen parken, soll die Geldbuße von 15 auf mindestens 20 € angehoben werden.
  • Wer mit seinem Wagen einen Schutzstreifen für Radler blockiert, muss 20 statt 10 € zahlen.

 

Rechtfertigungsgrund Kirchgang?

© Frankonius – Fotolia.com

In Münster gibt es den Domplatz. Auf dem steht der Dom. Der ist zur Zeit wegen Renovierungsarbeiten gesperrt. Die Gottesdienstes sind ausgelagert = sie finden in der nahe gelegenen Überwasser- bzw. der Lambertikirche statt. Teilweise parken die Gottesdienstbesuche auf dem Domplatz, was nicht an allen Stellen erlaubt ist. Dafür gibt es dann ggf.ein Verwarnungsgeld der Stadt Münster in Höhe von 15 €. Das ist dann wohl auch einem Gottesdienstbesucher aus Münster passiert, der dann aber einen Leserbrief geschrieben hat, der gestern in der „WN“ abgedruckt war. Da heißt es:

„Zahlreiche Verkehrsteilnehmer und ich selbst wurden in letzter Zeit durch die Stadt Münster während der Gottesdienstzeiten in den Dom-Ersatzkirchen (Lambertikirche und Überwasserkirche) auf dem Domplatz parkend mit 15 EURO verwarnt. Zuletzt ist mir dies am zweiten Advent während des Besuchs der Überwasserkirche passiert.

Dies hat es während der Gottesdienste nie gegeben und ist mehr als skandalös, es grenzt an  unglaubliche Abzocke der Stadt Münster! Sollte der Gottesdienstbesuch mit dem verbundenen Parken vor der Kirche zu einer Ordnungswidrigkeit führen, kann ich nur an die Gottesdienstbesucher appellieren, den Messen fernzubleiben.

Leere Kirchen sind dabei eine mehr als verständliche Folge.“

Ich kann nur sagen: Ohne weiteren Kommentar, der Leserbrief spricht m.E. für sich, bzw. nur so viel: Wenn man das liest, fragt man sich, ob das wirklich ernst gemeint ist. Aber offenbar ist das der Fall, denn sonst würde man ja keinen Leserbrief schreiben.Wahrscheinlich wird auch noch das AG Münster mit der Sache befasst.

Und: Ich habe ihn gestern dann gesucht, aber nicht gefunden: Den Rechtfertigungsgrund Kirchgang.

(kein) Sonntagswitz: Autos an der Wäscheleine – oder so löst man Parkprobleme…

Gibt es das wirklich: Autos an der Wäscheleine? Und damit eine neue Methode, ggf. bestehende Parkprobleme zu lösen?

Die Antwort lautet: Ja, und zwar jetzt am vergangenen Freitag in Münster vorgestellt – im Rahmen des Straßentheaterfestivals „Flurstücke 2011″. 🙂 🙂 Eine Gruppe französischer Aktionskünstler von Générik Vapeur – kannte ich bislang auch nicht – zogen am Freitagabend durch die Stadt, malten dabei (sich und) weiße Autos an und hängten diese dann zum Trocknen auf dem altehrwürdigen Domplatz auf. Ein tolle Sache und eine Idee, Parkproblem zu lösen. Nicht wirklich, oder?

Wer Lust auf mehr hat, der kann sich auf der HP der Westfälischen Nachrichten eine ganze Fotostrecke anschauen, auch zu den anderen Projekten, die gelaufen sind. Eine tolle Sache, die die Stadt sicherlich im nächsten Jahr wiederholen wird.

Falschparken – das kann teuer werden

Das LG München berichtete in der vergangenen Woche über ein Verfahren, in dem es um die Kosten für Falschparken bzw. für die Vorbereitung eines Abschleppvorgangs ging. In der PM v. 08.04.2011 hieß es:

„Falschparker muss auch Kosten für Vorbereitung eines Abschleppvorgangs zahlen

Die 15. Zivilkammer hat in dieser Woche in einem Rechtsstreit zwischen einem Falschparker und einem – bundesweit tätigen – Parkraumüberwachungsunternehmen das Urteil verkündet.

Der Kläger parkte seinen PKW anlässlich eines Krankentransportes in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der „Parkraumbewirtschaftung“, insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schadensersatzansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 (netto) sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wiederzuerhalten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (ca. 185,00 €).

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Die Kammer führt insoweit aus:

„Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen […]. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte […]. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig […]. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind […]“.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig“