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Einsatz eines Rettungssanitäters, oder: Was sind (noch) berufsspezifische Risiken?

Im „Kessel Buntes“ damm heute zunächst das OLG Schleswig, Urt. v. 01.08.2019 – 7 U 14/18. Es geht um die Klage eines (hauptamtlichen) Rettungsassistent, der beim DRK tätig ist. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines Pkws auf materiellen und immateriellen Schadenersatz in Anspruch.

Dieser u. a. mit einer Gasanlage versehene Pkw verunglückte am 15.08.2014 gegen 09.30 Uhr auf einer Kreisstraße; der Fahrer und Halter dieses Fahrzeuges kam bei dem Unfall ums Leben. Das Fahrzeug geriet in Brand; zum Löschen und Bergen wurde die örtliche freiwillige Feuerwehr hinzugerufen. Der Kläger und ein Kollege wurden ebenfalls zur Unfallstelle gerufen. Bei Ankunft des Klägers stand das verunfallte Fahrzeug bereits in Vollbrand, der Fahrer war tot.
Im Zuge der Löscharbeiten explodierte der Gastank des verunfallten Fahrzeuges. Durch den Feuerball und herumfliegende Fahrzeugteile wurden mehrere Feuerwehrleute, die dem Kläger aus seiner eigenen jahrelangen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zum Teil persönlich bekannt waren, erheblich verletzt. Der Kläger selbst wurde durch die Druckwelle zwar zu Boden geworfen, erlitt aber keine äußeren Verletzungen. Vielmehr übernahm er bis zum Eintreffen weiterer Kräfte die Einsatzleitung vor Ort.

In der Folgezeit befand sich der Kläger in psychologischer Behandlung und war bis zum 08.12.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Inzwischen ist nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unstreitig geworden, dass der Kläger infolge der Explosion eine Traumafolgestörung erlitten hat, die in ihrer Qualität zwar einer posttraumatischen Belastungsstörung entspricht, aber nicht deren Vollbild erreicht hat und daher als Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) zu klassifizieren ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges zur Zahlung von materiellem und immateriellem Schadenersatz verpflichtet.
Angemessen sei ein Schmerzensgeld von (mindestens) 5.000,00 €, darüber hinaus sei ihm ein materieller Schaden in Höhe von 659,58 € entstanden, darunter ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 582,35 € (brutto).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das OLG differenziert, wie sich aus den nachfolgenden Leitsätzen zu der Entscheidung ergibt:

1. Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz bekannte oder gar befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden.

2. Hingegen gehört es nicht mehr zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Soweit daraus unmittelbare psychische Folgen ausgelöst worden sind, kann dies Schadenersatzansprüche begründen.

3. Ein Rettungsassistent, der infolge einer Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) erleidet, erhält ein Schmerzensgeld von lediglich 2.500 €, wenn – nach eigenem Vortrag –  nicht nur die Explosion bestimmend war für das eigene Betroffen sein, sondern ebenso die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen ihm bekannter oder befreundeter Rettungskräfte.

 

verlangtEr wurde zu einem brennenden Fahrzeug hinzugerufen, dessen Gastank bei den Löscharbeiten explodierte. Hierbei wurden ihm bekannte oder mit ihm befreundete Feuerwehrleute erheblich verletzt. Der Kläger erlitt eine Traumafolgestörung in Form einer Anpassungsstörung; er verlangt ein Schmerzensgeld. Das OLG Schleswig differenziert zwischen den durch die Explosion entstandenen psychischen Schäden sowie dem Miterleben der Folgen bei verletzten Polizisten und Feuerwehrleuten. Hinsichtlich Letzterem fehle es am Zurechnungszusammenhang, da sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe. Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten gehöre es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gelte auch bei Verletzungen von Freunden oder Kollegen während des Einsatzes, solange es nicht um Familienangehörige oder Ehepartner gehe.

 

OWi III: Geldbuße, oder: Welche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich im Bußgeldurteil

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Einige OLG-Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit den erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen im Bußgeldurteil befasst. Die sind insbesondere in Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbuße von Bedeutung (vgl. KG, Beschl. v. 12.03.2019 – 3 Ws (B) 53/19; OLG Oldenburg, Beschl. 04.03.2019 – 2 Ss(0Wi) 49/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.01.2019 – 6 Rb 26 Ss 731/18; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 Ss OWI 206/18 [135/18]).

Die Grundsätze der OLG-Rechtsprechung lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Liegt eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Dies gilt dann nicht, wenn das Tatgericht auf die – ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhte – Regelgeldbuße erkennt und keine Anhaltspunkte für ein unter- oder überdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind.
  • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können auch dann erlässlich sein, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Insbesondere bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht dann nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.

Allerdings ist bei den Fragen einiges im Fluß. Eingehend zur Geldbuße und den Anforderungen an die Feststellungen Gübner in:Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 1732 ff.  Der kundige Leser weiß, wo er das Werk bestellen kann 🙂  .

Verwerfung III: Verwerfung im OWi-Verfahren, oder: Entweder man kann es, oder man lässt es

entnommen openclipart.org

Die dritte Entscheidung habe ich vom Kollegen Rakow aus Rostock bekommen. Es handelt sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2018 – 2 SsOwi 218/18. Den habe ich bei mir unter der Rubrik „Entweder man kann es, oder man lässt es“ verbucht. Gemeint ist nicht der Kollege, sondern die beim AG tätige Richterin.

Dem Beschluss ist – so die Info des Kollegen Rakow – folgender Verfahrensablauf voraus gegangen:

Die Hauptverhandlung fand an einem Montag statt. Erst am vorhergegangenen Freitag 14 Uhr übersandte die Richterin (ohne AG) die Messdatei per E-Mail. Da ich am Montag sofort an das Amtsgericht Bad Segeberg aufbrach, ohne zuvor im Büro gewesen zu sein, hatte ich keine Gelegenheit, von der Messdatei Kenntnis zu nehmen.

Insofern beantragte ich die Aussetzung des Verfahrens, um selbst die Datei zu überprüfen (mittels Gutachter). Hierauf unterbrach die Richterin die Hauptverhandlung um lediglich 3 Stunden und meinte, das würde genügen. Befa wurde gestellt und abgelehnt. Sodann brachte ich vor, am Nachmittag bereits in einer weiteren Verhandlung tätig zu sein, als auch der Mandant, welcher eine unaufschiebbare Baubesprechung hatte. Dies verpackte ich in einen Verlegungsantrag, verließ das Gericht und stellte am nächsten Tag fest, dass dem Verlegungsantrag nicht entsprochen wurde. Es erging insofern ein Verwerfungsurteil. Dieses wurde sodann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen.“

Und das OLG hat aufgehoben – im Grunde auch eine Klassiker

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache aufgrund der begründeten Verfahrensrüge – zumindest vorläufig – Erfolg.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist begründet, da das Urteil an einem Darstellungsmangel leidet. Das Urteil erläutert nämlich nicht, aus welchen Gründen die vom Betroffenen und der Verteidigung vorgebrachten Gründe für ihr Fernbleiben der am 27. August 2018 um 15:30 Uhr fortgesetzten Hauptverhandlung nicht ausreichend sein sollen, um das Fernbleiben zu entschuldigen, und erwähnt die Entschuldigungsgründe auch nicht. Ein Verwerfungsurteil nach § OWG hat aber grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts zu enthalten, die das Gericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83). Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist auch zulässig ausgeführt. Dem Beschwerdevorbringen ist bei Darlegung der maßgeblichen Tatsachen zu entnehmen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge auch Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rn. 48b).“

Wenn man mitspielen will…..

Strafzumessung III: Geldbuße im OWi-Verfahren über 250 €, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

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Die dritte Entscheidung des Tages stammt dann nicht aus dem Strafbereich, sondern aus einem OWi-Verfahren. Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 SsOWi 206/18 (135/18) – zum erforderlichen Umfang der Feststellungen betreffend die Geldbuße, wenn die 250 € übersteigt, Stellung genommen.

„…..Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch – vorläufigen – Erfolg.

Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,– € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 SsOWi 191/10 (150/10) – NZV 2011, 410 f; auch bei juris).“

An der Stelle ist das OLG Schleswig (immer noch) recht streng, während andere OLG das weiter sehen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 1029/16) und auch bei Geldbußen über 250 € nicht unbedingt Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen. Aber: Eine Vorlage zum BGH war nicht erforderlich, denn das OLG hat noch ein weiteres „Haar in der Suppe“ gefunden, was zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hat:

„Zum anderen mag – wie die Formulierung „entspricht dem Regelsatz“ in den Entscheidungsgründen verdeutlicht – dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).“

Pauschgebühr, oder: Bemessung auf das Doppelte der Wahlanwaltsgebühren?

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Heute ist „Money-Day“. Den eröffne ich mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 Str 7/18, den mir der Kollege Breu aus Hamburg vor einiger Zeit geschickt hat. Das OLG hat ihm für seine Tätigkeiten als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bewilligt, ja, man ist erstaunt. Das OLG führt u.a. aus:

„Nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers, die durch die Stellungnahme der Vorsitzenden der VII. Großen Strafkammer des Landgericht Lübeck dem Grunde nach bestätigt werden, war die Sache besonders umfangreich, so dass insoweit die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers unzumutbar sind und anstelle der gesetzlichen Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG und der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer Nr. 4112 VV-RVG eine Pauschvergütung bewilligt wird.

Hinsichtlich der Höhe der Pauschgebühr normiert § 51 RVG zwar keine gesetzliche Obergrenze. Daher darf diese die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich auch überschreiten. Die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers hat aber in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach § 51 RVG gebildet (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2005, 694).

Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers außerhalb und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aber derart umfangreich, dass deren Vergütung auch mit den Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grob unangemessen wäre. Daher ist hier von der Regelgrenze abzuweichen, so dass hinsichtlich der Grundgebühr sowie der Verfahrensgebühren Pauschgebühren in Höhe des Doppelten der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers festgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere den erheblichen Aktenumfang, die schwierige Rechtslage und die lange Verfahrensdauer.

Dagegen ist nicht erkennbar, dass auch die Hautverhandlungstermine selbst Besonderheiten aufwiesen. Die bis fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungstermine dauerten mit längstens 3.46 Stunden und sonst immer weniger als 3.00 Stunden, z. T. nur 11 Minuten, unterdurchschnittlich lange, und auch die Hauptverhandlungstermine von über fünf bzw. acht Stunden Dauer zum Teil dauerten überwiegend nur wenige Minuten länger als der Gebührensprung und waren damit verhältnismäßig kurz, so dass die Differenz zwischen den damals und heute geltenden Gebührensätzen für die Terminstage durch deren kurze Dauer ausgeglichen wird.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es deshalb angemessen, anstelle der Sätze für einen Pflichtverteidiger bei den Grund- und den Verfahrensgebühren jeweils das Doppelte der Höchstgebühren für einen Wahlverteidiger zu bewilligen….“

Leider mal wieder keine Verfahrenstatsachen und/oder eine Aufzählung der vom Kollegen erbrachten Tätigkeiten, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die vom OLG bewilligte Pauschgebühr von 1.640 € unter Berücksichtigung der erbrachten Tätigkeiten tatsächlich, wie das OLG meint, angemessen ist.

Im Übrigen: Nicht zutreffend ist es, wenn das OLG davon ausgehen sollte, dass bereits die Bejahung von „besonderem Umfang“ zur „Unzumutbarkeit“ der gesetzlichen Gebühren führt. Zumindest ist unsauber formuliert, wenn das OLG ausführt: „war die Sache besonders umfangreich, so dass insoweit die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers unzumutbar sind“. Das wäre schön, wenn allein das Vorliegen von „besonderem Umfang“ oder „besonderer Schwierigkeit“ automatisch dazu führen würde, dass die gesetzlichen als unzumutbar anzusehen wären und dann eine Pauschgebühr zu bewilligen wäre. Das ist aber nach h.M. nicht der Fall, sondern es ist danach immer auch noch zu prüfen, ob eben wegen des „besonderen Umfangs“ oder der „besonderen Schwierigkeit“ von „Unzumutbarkeit“ auszugehen ist (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 RVG Rn 25 ff. m.w.N.).

Und: Auf den ersten Blick meint man, das OLG gehe davon aus, dass das Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühren die Grenze (auch) für eine Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG ist. Das ist aber nicht der Fall. Die für den Wahlanwalt geltende Grenze (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG) ist nämlich auf den Pflichtverteidiger und dessen Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht übertragbar (OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 = StRR 2008, 359 = AGS 2008, 390). Das OLG München hat das zwar vor kurzem zwar anders gesehen (vgl. OLG RVGreport 2017, 291). Die Auffassung ist jedoch falsch und mit dem RVG nicht vereinbar. Das OLG Schleswig scheint es aber letztlich so wie das OLG Stuttgart zu sehen. Dafür spricht, dass das OLG zu der streitigen Frage kein Wort verliert, was sonst aber erforderlich und auch zu erwarten gewesen wäre.

<<Werbemodus an>>: Vieles zur Pauschgebühr nach § 51 RVG findet man in „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, 2017“. Bestellen kann man das Werk hier. Und aufgepasst: Von dem Werk gibt es derzeit Mängelexemplare, die nur 89,90 € kosten. Ein Kauf, der sich mit Sicherheit „lohnt“. <<Werbemodus aus>>