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Weisung „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…“ zu unbestimmt – kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung.

So das OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11, in dem es um die Weisung an den Verurteilten ging, „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird.“ Dazu das OLG:

„Die mit Beschluss vom 19.05.2011 unter Ziffer 4. a) getroffene Weisung genügt diesen Anforderungen nicht. Dort wurde dem Verurteilten aufgegeben, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird. Die Weisung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, ist mit Einwilligung des Verurteilten, welche hier zum Zeitpunkt der Anordnung vorlag, nach § 56c Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. Aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen zum Bestimmtheitsgrundsatz und weil es sich hier um eine Weisung handelt, die besonders schwerwiegend in die Lebensführung des Verurteilten eingreift, sind an die Bestimmtheit der Fassung der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Der Richter hat möglichst präzise zu bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 – 3 Ws 528/03, NStZ-RR 2003, 199). Die Bestimmung des Zeitraums der Heilbehandlung kann keinesfalls den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten überlassen werden. Soweit eine Höchstdauer der Behandlung zum Zeitpunkt der Anordnung der Weisung noch nicht bestimmt werden kann, ist unter Angabe des klar zu bestimmenden Behandlungsziels die Weisung zunächst auf unbestimmte Zeit auszusprechen und ein Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter nach § 56e StGB über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat.

Interessant auch die weiteren Ausführungen des OLG: Weiterlesen

Elektronische Fußfessel – eine Zusammenstellung

Seit Montag, 29.08.2011 ist es amtlich. Die elektronische Fußfessel, über deren Sinn und Nutzen schon seit einiger Zeit diskutiert wird, soll ab nächstem Jahr bei der Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter helfen. Die Bundesländer wollen dabei gemeinsam die Technik anschaffen und nutzen. Am Montag haben einige Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, einen Staatsvertrag unterschrieben.

Die Frage, die sich nun stellt: Was bringt die Maßnahme? Es würde m.E. zu weit führen, das hier im einzelnen zu diskutieren und/oder darzulegen. Daher will ich mich auf einen Überblick mit weiterführenden Hinweisen zu der Problematik beschränken. Dazu – heute auch Rechtslupe (tja, man kann nicht immer der erste sein; oder: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben) – u.a.:

  1. Aus der Badischen Zeitung: Nur zusätzliche Kosten und Scherereien?
  2. Aus der SZ: Sparfuchs als Überwachungsmeister.
  3. Polizei zweifelt an Fußfessel.
  4. Und: Die Fußfessel hat auch schon die Rechtsprechung beschäftigt. So nimmt das OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2011 – I Ws 62/11 zur Frage der Zulässigkeit eine elektronischen Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht bei der Sicherungsverwahrung Stellung (vgl. § 66b Abs . 1 Satz 1 Nr. 12 StGB; und dazu der Kollege Ferner hier). Anhängig ist zu der Frage inzwischen auch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, vgl. dazu hier die PM.

Achtung: Richtig zugestellt? Zustellungsfragen – immer von Bedeutung…

Die mit der Wirksamkeit von Zustellungen zusammenhängenden Fragen sind immer von Bedeutung. Denn die Wirksamkeit der Zustellung ist z.B. Voraussetzung für den Erlass von Zwangsmaßnahmen oder für den Beginn des Laufs von Rechtsmittelfristen. Daher hier jetzt der Hinweis auf zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit:

1. OLG Rostock, Beschl. v. 04.05.2011 – I Ws 101/11:

  • Da eine ordnungsgemäß erstellte Postzustellungsurkunde die Korrektheit der (Ersatz) Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO belegt, ist – soll dies entkräftet werden – der volle Beweis dahin zu führen, dass der Angeklagte anderweitig Wohnung nicht nur im melderechtlichen Sinne genommen hatte.

2. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2011 14 B 515/11

  • Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und dort nicht mehr nach den §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt werden kann.

Bäumchen, Bäumchen wechsle dich, oder: Wer ist/wird zuständig für die Pflichtverteidigerbestellung

An den Kinderreim/das Kinderspiel: Bäumchen, Bäumchen wechsle dich, erinnert man sich, wenn man den Beschl. des OLG Rostock v. 05.08.2010 – 1 Ss 61/10 I 60/10 liest zur Frage der Zuständigkeit für die Pflichtverteidigerbestellung im Rechtsmittel/Revisionsverfahren, wenn der Wahlverteidiger seine Beiordnung erstmals mit der Rechtsmitteleinlegung und -begründung beantragt.

Das OLG sagt: Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Beiordnungsantrag bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe einer möglichen Gegenerklärung und Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft liegt beim Vorsitzenden des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird. Mit Anhängigkeit der Sache beim Revisionsgericht geht die Zuständigkeit über die Entscheidung über den unerledigten Antrag auf den Vorsitzenden des Revisionsgerichts über, auch wenn noch keine Hauptverhandlung absehbar ist.

So ähnlich auch vor kurzem das KG; die Entscheidungen entsprechen auch wohl der h.M. in der Frage. Das OLG Rostock hat dann beigeordnet, allerdings birgt diese h.M. eine Gefahr. Denn die Revisionsbegründung ist, wenn die Sache beim Revisionsgericht anhängig wird, dann ja bereits erstellt, dann steht nur noch ggf. eine Hauptverhandlung an (was zumindest beim OLG selten ist). Schnell kann das Revisionsgericht dann auf die Idee kommen zu sagen, Revisionsbegründung liegt ja bereits vor, daher nicht mehr schwierig (vgl. dazu das KG). Das ist m.E. in den Fällen dann unzulässig, das Revisionsgericht muss m.E. aus der Sicht des ursprünglich befassten Gerichts urteilen. Der Verteidiger sollte seinen Antrag zudem nicht erst mit der Revisionsbegründung stellen, sondern schon mit der Rechtsmitteleinlegung. Dann bleibt für das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, mehr Zeit beizuordnen.

Opfer darf wählen: Zivilverfahren oder Adhäsionsverfahren? Daher gibt es PKH…

Den Gesetzgeber hätte es gefreut, wenn eine Entscheidung des LG Stralsund Bestand behalten hätte. Dieses hatte nämlich einem Antragsteller, der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld wegen versuchten Mordes beantragt hatte, die PKH verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil das Klageziel einfacher erreicht werden könne, indem der Antragsteller das begehrte Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO geltend mache. Zumal wenn der Geschädigte  in dem Strafverfahren als Nebenkläger unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes beteiligt sei, handele es sich bei dem Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Strafverfahren um das einfachere und billigere Verfahren.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das OLG Rostock hat in seinem Beschl. v. 10.06.2010 5 W 35/10 den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO verneint. Die liegte vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde und stattdessen den kostengünstigeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. Diese Voraussetzungen seine nicht gegeben, wenn der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er – anwaltlich vertreten – dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können, denn es handelt sich bei den beiden Möglichkeiten nicht um gleichwertige prozessuale Möglichkeiten. Das OLG weist darauf hin, dass den Geschädigten das vom LG vorgeschlagene Verfahren sogar teuerer zu stehen kommen könne. Also: Wahlrecht bleibt beim Opfer.