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Strafe II: Strafaussetzung beim „Bewährungsversager“, oder: Günstige Sozialprognose nicht ausgeschlossen

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Als zweite Entscheidung des Tages kommt hier der der OLG Rostock, Beschl. v. 23.07.2024 – 1 Ss 35/24 – zur günstigen Sozialprognose beim sog. Bewährungsversager.

Der Angeklagte ist vom AG Rostock wegen vorsätzlicher Körperverletzung  zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dagegen die Berufung, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das OLG hat dann aber auf die Revision die Entscheidung betreffend die Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen:

„Allerdings ist die Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft ergangen.

Die Begründung der Strafkammer genügt den rechtlichen Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht in vollem Umfang.

Nach § 56 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Grundlage der Prognose des Tatgerichts müssen dabei sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen, insbesondere die in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB „namentlich“ aufgeführten. Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Es reicht schon die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 22. März 2023 —1 Ss 40/22 —, Rn. 39 – 40, m.w.N.- juris).

Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat während laufender Bewährung, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Auch die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 -1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist jedoch bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH Beschl. v. 10.7.2014 — 3 StR 232/14, BeckRS 2014, 17004 Rn. 5, 6, beck-online). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass auch die aktuellen Lebensverhältnisse – hierbei insbesondere die Umstände, dass sich der Angeklagte nach dem Tod seiner Mutter um den Haushalt seines Vaters kümmert, in einem Arbeitsverhältnis steht und trotz der Vielzahl der begangenen Straßenverkehrsdelikte nunmehr offenbar wieder über einen Führerschein verfügt – in die Gesamtabwägung Eingang gefunden haben und es diese Umstände bei der getroffenen Prognoseentscheidung berücksichtigt hat. Zudem ist bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen, dass die letzte (nicht einschlägige) Tat des Angeklagten bereits mehr als 4,5 Jahre vor der gegenständlichen Tat begangen wurde und der Angeklagte innerhalb dieser Zeit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Der Senat konnte über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht selbst entscheiden. Hierfür müssen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Rechtsfolgenseite vollständig sein und ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Bewährung zweifelsfrei vorliegen, der Ermessenspielraum des Tatrichters mithin auf die Bewilligung der Strafaussetzung reduziert war (BGH NStZ-RR 2012, 357; StV 1996, 265 (266); 1992, 13; BeckRS 1993, 31105781; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 354, Rn. 26d). Zugleich muss es als ausgeschlossen erscheinen, dass bei einer Neuverhandlung Tatsachen festgestellt werden, die eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 51. Ed. 1.1.2024, StPO § 354 Rn. 64 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch aufgrund des Zeitablaufs nicht gegeben.“

OWi II: Fahrverbot nach qualifiziertem Rotlichtverstoß, oder: Nicht, wenn nicht „abstrakt gefährlich“?

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Und dann die zweite Entscheidung, der OLG Rostock, Beschl. v. 24.01.2024 – 21 ORbs 6/24, und zwar zu einem Roltichtverstoß.

Es handelt sich um einen der Fälle, in denen der betroffene Fahrzeugführer auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigte. Anschließend wurde in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weitergefahren. Das ist, so das auch das OLG Rocstock unter Hinweis auf den BGH, Beschluss v. v. 30.10.1997 — 4 StR 647/96 —, BGHSt 43, 285-293) ein Rotlichtverstoß. Das OLG hat also die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des AG-Urteils verworfen.

Aber: Hinsichtlich der Rechtsfolgenausspruch hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg.

„Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht ist von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nach Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV in Verbindung mit der genannten Bestimmung vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbot ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen und der tateinheitlich begangenen Verstöße gegen weitere Verkehrsregeln (zur Einhaltung von Richtungsfahrspuren, zum Überholen und zum Anzeigen von Fahrtrichtungswechseln) auf die Höchststrafe erkannt.

Das Amtsgericht führt zur Rechtsfolgenbemessung aus, dass es nichts habe feststellen können, was für den Betroffenen spreche.

Insoweit mangelt es an einer Auseinandersetzung damit, dass die Kreuzung wegen des grünen Lichtzeichens für die Geradeausspur, auf die der Betroffene im Kreuzungsbereich wechselte, für Querverkehr gesperrt war.

Da das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur zwar nicht ausschließlich aber im Wesentlichen den Schutz des entgegenkommenden – geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden – Verkehrs bezweckt, handelt es sich um einen sowohl für die Höhe der Geldbuße als auch für die Anordnung eines Fahrverbots bestimmenden, zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstand.

Die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 132.3 BKat indiziert nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in der Regel das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Deswegen kommt die Anordnung eines Fahrverbots in derartigen Fällen in der Regel in Betracht. Die Verhängung eines Fahrverbots im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass sich bei länger als einer Sekunde an-dauernder Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 7. Oktober 2002 — 3 Ws (B) 364/02 — und 13. Januar 2010 — 3 Ws (B) 714/09 — m. w. N.) und die Einfahrt in den durch das rote Wechsellichtzeichen geschützten Bereich regelmäßig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit erfolgt. Für diesen Fall sieht Nr. 132.3 BKat daher ein Regelfahrverbot vor.

Sind jedoch – wie hier – Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Ver-kehrsteilnehmer entgegenstehen, bedarf es regelmäßig näherer Prüfung, ob das Regelfahr-verbot gleichwohl schuldangemessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine andere als die von dem Betroffenen benutzte Fahrspur für die von dem Betroffenen eingeschlagene Fahrtrichtung grünes Signallicht hat, ist eine auch nur abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 — 3 Ws (B) 329/17 —, Rn. 4 – 5, juris).“

Auch hier meine ich: Glück gehabt, den zum Teil wird das in der Rechtsprechung mit der abstrakten Gefährdung inzwischen ja anders gesehen. Gerade das vom OLG bemühte KG hat inzwischen seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (KG, Beschl. v. 14.4.2020 – 3 Ws (B) 46/20; dazu OWi III: Fahrverbot nach qualifiziertem Rotlichtverstoß, oder: Konkret abstrakt gefährlich?) . Es verbiete sich, so das KG, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom indizierten Fahrverbot abzusehen. Damit hat sich das OLG Rostock leider nicht inhaltliche auseinander gesetzt. Aber vielleicht tut es ja jetzt das AG.

Im Übrigen <<Werbemodus an>>: Die Fragen werden eingehend behandelt von Deutscher in – demnächst – Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, 7. Aufl. 2024, das man hier vorbestellen kann. <<Werbemodus>> aus.

U-Haft II: Nach Urteilserlass neu gefasster Haftbefehl?, oder: Alter Wein in neuen Schläuchen?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Rostock, Beschl. v. 29.11.2022 – 20 Ws 293/22 – geht es um die Frage der Neufassung eines Haftbefehls und zur prozessualen Überholung eines Rechtsmittels.

Das LG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.09.2022 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es u. a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das Landgericht den angegriffenen Beschluss erlassen. Dieser führt lediglich aus, der Haftbefehl des AG Rostock vom 23.09.2021 — 34 Gs 2211/21 — bleibe „aus den nach Maßgabe der heutigen Verurteilung zutreffenden und fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und in Vollzug“. Eine nähere Erörterung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist zunächst nicht erfolgt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Dieser führt an, Fluchtgefahr liege nicht vor. Diese könne sich nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2022 (Bd. IV BI. 11 ff. d.A.) nicht abgeholfen. Sodann hat das Landgericht weiter folgendes ausgeführt: „Der Haftbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 23.9.2021 wird wie folgt neu gefasst: Haftbefehl Gegen den Angeklagten    wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte ist dringend verdächtig und mit Urteil der Kammer vom 20.9.2022 insoweit bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, [ ..]“.

Es folgen die abstrakten Tatvorwürfe, die zugehörigen Konkretisierungen sowie die ausführliche Begründung des Tatverdachts, des Haftgrunds und der Verhältnismäßigkeit der Unter-suchungshaft. Als Haftgrund hat das LG weiterhin Fluchtgefahr angenommen. Das LG hat diesen Beschluss in der Folge formlos übersandt.

Die GStA meint nun, dass die Kammer einen neuen Haftbefehl erlassen habe, wodurch sich die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortdauerbeschluss vom 20.09.2022 erledigt habe. Der neue Haftbefehl sei dem Angeklagten zu verkünden, erst gegen diesen Haftbefehl sei in der Folge wieder Beschwerde möglich. Das LG vertritt eine andere Ansicht. Das OLG hat sich dem LG angeschlossen:

„1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt keine Neufassung des Haft-befehls vor, die zur prozessualen Überholung der Beschwerde geführt hätte. Zwar ist die Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 07.10.2022 insofern unglücklich formuliert, als dass sich alleine aus ihr eine von der Generalstaatsanwaltschaft angenommene Neufassung des Haftbefehls ergeben könnte. In der Verfügung vom 01.11.2022 hat der Kammervorsitzende indes klargestellt, dass die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 07.10.2022 einzig den Zweck hatten, den nach § 268b StPO ergangenen, zunächst nicht näher begründeten Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 20.09.2022 nachträglich zu ergänzen, um dem Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen.

Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit zuzustimmen, dass auch ein erst im Rahmen der Abhilfeprüfung neu gefasster Haftbefehl zur prozessualen Überholung einer gegen eine zuvor getroffene Haftentscheidung eingelegten Beschwerde führt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – 1 Ws 99/19 -; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2016 -1 Ws 599/16 – juris – ). Eine Auslegung als bloße Nichtabhilfeentscheidung scheidet dann aus, wenn das Gericht nach eigener Diktion einen neuen Haftbefehl erlassen wollte und auch erlassen hat (OLG Brandenburg, a. a. 0. Rn. 13; OLG Celle a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat).

So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Gericht mit der Verfügung vom 01.11.2022 seine Intention klargestellt hat, nämlich lediglich prüffähige Beschlussgründe entsprechend dem Gebot des § 34 StPO nachzuerstellen und keinen neuen Haftbefehl zu erlassen.

Bei dieser – auch möglichen – Lesart der zugrundeliegenden Entscheidungen ist der Ange-klagte im übrigen bessergestellt, weil sein Rechtsmittel nicht aus formellen Gründen ohne Sachprüfung zu verwerfen ist.“

StPO II: Die früher gestellte Strafanzeige des Richters, oder: Nicht in jedem Fall „befangen“

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Rostock, Beschl. v. 24.01.2022 – 3 W 144/21. Also schon etwas älter und – wie man an dem Aktenzeichen erkennt – auch aus dem Zivilverfahren. Die von dem Richter hier im Rahmen einer „Selbstablehnung“ (§ 48 ZPO) vorgetragenen Gründe können aber auch im Strafverfahren eine Rolle spielen. Daher stelle ich den Beschluss hier vor.

Der Richter hatte geltend gemacht:

„Vor einigen Jahren hatte ich auf dem später von der Klägerin erworbenen Grundstück auf dem D. einen Raum gemietet. Die Zugangstür war mit einem Vorhängeschloss gesichert. Die Klägerin bzw. deren Vorstand, Herr M., ließ das Schloss beseitigen und durch ein anderes Vorhängeschloss ersetzen. Ich habe daraufhin Herrn M. wegen Diebstahls angezeigt. Es folgte auch ein von mir eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren .“

Die darauf gestützte Ablehnung des Richters hatte dann beim LG keinen Erfolg. Das OLG hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des LG dann zurückgewiesen:

„Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90 -, NJW 1993, 2230, beck-online; BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220, 1221, beck-online; Beschluss v. 12.10. 2011 ? V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).

Objektive Gründe, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin macht vielmehr allein geltend, dass sie sich vor über 10 Jahren mit dem abgelehnten Richter in einem Rechtsstreit über eine Räumlichkeit gegenübergestanden und der abgelehnte Richter in dem Sachzusammenhang auch eine Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer gestellt habe. Dies, sowie der Umstand, dass sich die Räumlichkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück des aktuellen Verfahrens befunden habe, lasse befürchten, dass der abgelehnte Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, sich aufgrund seiner damaligen strafrechtlichen Vorwürfe vielmehr von sachfremden Erwägungen leiten lasse.

Diese Befürchtung teilt der Senat nicht. Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hat, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei einmal eine Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Diebstahls erstattet hat, denn anderenfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.09.2002 – 9 WF 606/02 -, zit. n. juris, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.03.2000 – 3 W 46/00 -, zit. n. juris, Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 29 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 7 m.w.N.). Nichts Anderes kann gelten, wenn es darum geht, zivilrechtliche Schritte zum Schutz der eigenen Interessen zu unternehmen.

Deshalb kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie seine Reaktion bzw. seine weitere Reaktion erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Hat der Richter – wie offenbar hier – seine Strafanzeige in sachlicher Form angebracht, dann begründet dies nicht die Besorgnis, er sei befangen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 24), zumal der abgelehnte Richter seine Strafanzeige offenbar nicht weiterverfolgt hat, denn diese war der Klägerin bis zur „Selbstanzeige“ des abgelehnten Richters nach § 48 ZPO unbekannt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der abgelehnte Richter mit der Erstattung der Strafanzeige auch seinen Einfluss auf die Strafanzeige nicht völlig verloren, denn einem „Verletzten“ stehen bei Einstellung etc. des Verfahrens Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. u.a. § 172 Abs. 2 StPO). Dass es im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Verwerfungen zwischen den Parteien gekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ohnehin muss sich die Klägerin vorhalten lassen, hierzu und insbesondere zum Verhalten des abgelehnten Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren – dessen Ergebnis im Übrigen unbekannt ist – nichts weiter vorgetragen zu haben. Die damaligen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, auf Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen zu lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der abgelehnte Richter seinerzeit keinen Mietvertrag besessen habe, auch wenn sie dessen Rechtmäßigkeit indirekt in Frage gestellt hat.

Wird unter Berücksichtigung dessen jedoch das Schloss des angemieteten Lagerraums aufgebrochen, dann erscheint es nachvollziehbar, dass sich ein Mieter gegen diese (vermeintlich) verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass derjenige, der im Rahmen einer Eigentumsübernahme das Schloss eines gesicherten Raums aufbricht und austauscht, nur weil ihm vom Voreigentümer kein Mietvertrag hierzu vorgelegt worden ist, auch hiermit rechnen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei auch von Bedeutung, dass der Vorfall bereits über 10 Jahre zurückliegt. Wenn schon aktuelle Streitigkeiten zwischen Partei und abgelehntem Richter nicht zwingend den Vorwurf der Voreingenommenheit begründen können (s.o.), dann gilt dies erst Recht für Vorgänge aus der Vergangenheit, zumal nicht vorgetragen worden ist, dass es hiernach zu weiteren persönlichen Diskrepanzen zwischen Partei und abgelehntem Richter gekommen ist, selbst wenn es an einer ausdrücklichen Erklärung beider Parteien fehlt, dies dem jeweils anderen nicht mehr vorzuhalten (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss v. 30.10.2014 – V ZB 196/13 -, zit.n. juris, Rn. 4). Ohne anderslautende Hinweise kann insoweit vielmehr eine professionelle Distanz des abgelehnten Richters unterstellt werden.

Andere Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass der abgelehnte Richter in der Folgezeit Reaktionen gezeigt hat, die darauf schließen lassen könnten, dass er der Klägerin voreingenommen gegenübersteht. Selbst in einem ähnlich gelagerten Verfahren, in dem die Klägerin ebenfalls als solche aufgetreten und der abgelehnte Richter zuständig war, hat es insoweit keinen Vorwurf gegeben.

Allein die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Vorfall in einer dienstlichen Stellungnahme geschildert hat, begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Damit erfüllt er lediglich seine Dienstpflicht, die Parteien über einen möglichen Befangenheitsgrund zu informieren. Der Anzeige des abgelehnten Richters ist nicht zu entnehmen, dass er sich auch selbst für befangen hält.

Unter Berücksichtigung dessen lässt sich keine Haltung des abgelehnten Richters erkennen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen geeignet wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.“

OWi III: 4 x Entscheidungen zum Verfahrensrecht, oder: Zu späte Ablehnung, Vorhalt, Entlastungszeuge, Urteil

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Und zum Schluss dann noch ein paar Entscheidungen zu Verfahrensfragen, und zwar – zum Teil noch einmal:

    1.  Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen ist in den Fällen eingeschränkt, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
    2. Im Fall der Identifizierung anhand eines Lichtbildes müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

Auch einem Urteil in Bußgeldsachen muss im Grundsatz zu entnehmen sein, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert hat oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

    1. Entscheidet das Gericht über die Rechtsbeschwerde außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
    2. Nichts anderes gilt, wenn die Ablehnung mit einer Gehörsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, weil der Rechtsbehelf nicht dazu dient, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen.
    3. Die nicht den Akteninhalt betreffenden Informations- und Einsichtsrechte leiten sich im Bußgeldverfahren nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab.
    4. Der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (Verletzung rechtlichen Gehörs) ist auf nicht vom Wortlaut der Norm erfasste Verletzungen des Verfahrensrechts nicht entsprechend anwendbar.

Erklärt ein Zeuge auf einen Vorhalt hin, sich (weiterhin) nicht an die ihm vorgehaltenen Angaben in einer Urkunde zu erinnern, ist der Inhalt der Urkunde nicht verwertbar in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auch die Angabe, bei Durchführung der damaligen Vernehmung richtig protokolliert zu haben, führt in einem solchen Fall nicht dazu, dass die vorgehaltenen Angaben des Zeugen durch den Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden und bei der Entscheidung verwertbar sind.