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„Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/“noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es?

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In den vergangenen Tagen ist in Zusammenhang mit dem Tod von Helmut Kohl viel auch über dessen Goebbels-Vergleich betreffend M. Gorbatschow berichtet worden. Das hat damals für viel Aufregung gesorgt. Einiges an Aufregung in den Blogs hat dann jetzt der OLG München, Beschl. v. 31.05.2017 –  5 OLG 13 Ss 81/17 gebracht. In dem geht es um einen „Roland Freisler“- Vergleich. Auch der ist als „Un-Person“ der Geschichte bekannt, häufig auch als „Blutrichter“ benannt. Wir alle kennen seinen „Auftritt“ im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Attentäter des 20. Juli.

Ein Kollege hatte vor einiger Zeit in einem Klageerzwingungsverfahren, das beim OLG München anhängig war, in einer Anhörungsrüge, ausgeführt:

„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich bean¬spruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“.

Wegen dieser Passage, mit der im Grunde gesagt wird: Sie sind schlimmer als Roland Freisler, ist der Kollege vom AG und LG München wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden. Das OLG München hebt auf die Revision hin aber auf und spricht frei.AG und LG hatten die o.a. Äußerungen als Werturteile angesehen, die nicht über § 193 StGB gerechtfertigt seien. Anders das OLG.  Das sieht im Rahmen der  erforderlichen Gesamtabwägung die Voraussetzungen der Äußerung im „Kampf ums Recht“ erfüllt:

b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

„b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.

Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhal¬ten Freislers von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von Freisler begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur“ der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort
Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland Freister erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidun¬gen des BVerfG vom 05.03.1992 und des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, je aaO, zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des Landgerichts, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass“ für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Ge¬richtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.).

Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Ver-fahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).“

Und dann abschließend:

„Der Senat bemerkt allerdings ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidun¬gen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.“

Lassen wir dahin gestellt, ob das so richtig ist oder ob die Äußerungen nicht ggf. doch über das Erlaubte hinausgehen, also nicht noch „hinnehmbar“ sind. Beizutreten ist m.E. aber auf jeden Fall den letzten Ausführungen des OLG. Ich frage mich bei solchen Äußerungen/Passagen immer: Was soll es? Was bringt es? Nun gut, wir alle kennen die strenge Rechtsprechung der OLG im Klageerzwingungsverfahren, aber – bei allem Verständnis über den Unmut darüber: Die ändere ich doch nicht durch solche Vergleiche, sondern – wenn überhaupt – nur auf den dafür vom der StPO vorgegebenen Wegen. Alles andere bringt m.E. nichts. Außer unnötigen Verdruss für alle Seiten.

Straßenverkehrsgefährdung/Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Warum schweigt das OLG München?

FragezeichenDer Kollege Florian C.A. Alte aus Anzing hat mir den OLG München, Beschl. v. 04.10.2016 – 4 OLG 15 Ss 456/16 – übersandt. Problematik des Beschlusses: Ist die vom Angeklagten, der vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden ist, erklärte Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß wirksam oder nicht. Voraussetzung dafür ist, dass vom AG ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, um den Rechtsfolgenausspruch zu tragen. Das hat das OLG verneint:

„Insbesondere zu den Verkehrsdelikten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der jedenfalls derzeit festzuhalten ist, erkannt, dass der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken darf, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist der Tatrichter wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zur Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen. (OLG München aaO).

Die vom Amtsgericht Ebersberg getroffenen und unter 1. dieses Beschlusses ausgewiesenen Feststellungen betreffen weitestgehend nur die reine Schuldform. Das Urteil des ersten Rechtszugs teilt nichts zur gefahrenen Fahrstrecke, zum Anlass der Fahrt und zur tatsächlichen Geschwindigkeit des Kfz mit. Nach Ansicht des Senats wären derartige Feststellungen notwendig, um den Anforderungen an einen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abwägenden Rechtsfolgenausspruch gerecht zu werden. Mithin war das Urteil lückenhaft und einer Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO nicht zugänglich. Das hat die Berufungskammer verkannt.“

Was den Kollegen erstaunt hat und was auch schon ein wenig ungewöhnlich ist: Im Beschluss des OLG München kein Hinweis auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15., mit dem das OLG Nürnberg dem BGH vorgelegt hat, um die umstrittene Frage des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen – beim Fahren ohne Fahrerlaubnis – klären zu lassen (vgl. dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Nun, ich denke, dass das OLG München die Entscheidung aus Nürnberg nicht übersehen hat, sondern das Schweigen daran liegt, dass es bei dem OLG Nürnberg-Beschluss nur um eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ging, im Fall des OLG München aber auch eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) ausgeurteilt worden ist. Ich meine, da kann man schon unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich des Umfangs der Feststellungen sein. Und immerhin schreibt der Senat ja: „….. in ständiger Rechtsprechung, an der jedenfalls derzeit festzuhalten ist, ..“.

Schauen wir mal, was passiert, wenn der BGH entschieden hat. Ggf. werden sich die Tatgerichte dann umtun müssen.

Zusammenstoß schleudernder/entgegenkommender Pkw – wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org Author Fotograf: Stefan Lampert

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Und nach dem KG, Urt. v. 15.01.2015 – 22 U 68/11 (und dazu: HWS/Schleudertraum, Haushaltsführungsschaden und das KG) noch mal Schleudern. Jetzt aber kein Schleudertraum, sondern ein schleudernder Pkw und die Frage der Haftungsverteilung, wenn der mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, zusammenstößt. Das OLG München, Urt. v. 30.10.2015 – 10 U 2360/14, sagt: Der schleudernde Pkw haftet – im entschiedenen Fall – voll:

c“) Den Beklagten ist zuzugeben, dass auch dem Kläger der Nachweis, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und selbst ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können, nicht gelungen ist (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.). Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht erforderlich, weil hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) und deren gewichtigen Verschulden selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten hat. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Gebot rechtmäßiger Fahrbahnbenutzung und das – auch den Gegenverkehr schützende – Rechtsfahrgebot (2 I 1, II StVO) verstoßen, was auf anscheinsbeweislich festgestellter Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit beruhte. Ergänzend wird auf die Hinweise vom 21.09.2015 (S. 3/4 = Bl. 170/171 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat ist deswegen davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Somit können die Beklagten dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten, die jedoch angesichts eines schweren Verkehrsverstoßes zurückzutreten hat.

Die „gerade zu an den Haaren herbei gezogene“ Fluchtgefahr, oder: Abgewatscht

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ziemlich streng – gelinde ausgedrückt – geht das OLG München im OLG München, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 369/16 – mit einem Haftbefehl es AG Laufen und einem diesen auf die Haftbeschwerde hin aufrecht erhaltenden Beschluss des LG Traunstein ins Gericht. Da passte dem OLG aber auch keins der vom AG/LG angeführten Gründe für die angenommene Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Watsche des OLG im Einzelnen:

„Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Diese Gefahr muss sich bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar, aber nicht notwendig zwingend, aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen. Eine bloß schematische Beurteilung ist hierbei zu vermeiden; vielmehr muss die Fluchtgefahr den konkreten Umständen des Einzelfalles entnommen werden. Kriminalistische Erfahrungen können dabei zuungunsten des Beschuldigten mit verwertet werden. In die gebotene Gesamtwürdigung sind alle entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles, vor allem die persönlichen Verhältnisse des Täters, einzubeziehen. Hierbei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegenüber denjenigen abzuwägen, die ihr entgegenstehen. Der Fluchtverdacht kann nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird (Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 16 zu § 112; Hervorh. OLG).

Vorliegend sind schon keine Tatsachen erkennbar, die bei objektiver Betrachtung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Flucht des Angeklagten begründen könnten. Gegenteilig sprechen mehrere Umstände, insbesondere die familiären Verhältnisse des Angeklagten, dagegen.

Der Angeklagte hat sich dem seit Anfang 2014 laufenden Verfahren gestellt, welches schließlich zur Anklage vor dem Schöffengericht gegen ihn führte. Er musste daher mit einer bis zu 4-jährigen Freiheitsstrafe rechnen, was ihm nach glaubhaftem Vortrag seiner Verteidiger von diesen auch dargelegt wurde. Die Vermutung der Vorinstanzen, der Angeklagte sei von der erfolgten Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe überrascht worden, hat angesichts des Verfahrensverlaufs und insbesondere seines unter dem Eindruck der Beweisaufnahme schließlich abgegebenen Teilgeständnisses keine tatsächliche Grundlage zumal auch sein Verteidiger eine immerhin 2-jährige Bewährungsstrafe beantragt hat. Auch dem Angeklagten dürfte bekannt gewesen sein, dass Verteidigeranträge nicht selten überboten werden.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat keine Beziehungen ins Ausland. Er ist – wie seine Familie -vollkommen vermögenslos und hoch verschuldet, was Anlass für die verfahrensgegenständlichen Taten gewesen sein dürfte. Anders als die Vorinstanzen sieht der Senat in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen keinen besonderen Fluchtanreiz. Gegenteilig dürfte sich eine Flucht ohne Geldmittel schwieriger als mit solchen gestalten. Dementsprechend sind dem Senat eine Vielzahl von Haftbefehlen bekannt, in denen gerade das liquide Vermögen des Inhaftierten als Grund für die Fluchtgefahr benannt wurde. Die umgekehrte Argumentation der Vorinstanzen läuft darauf hinaus, dass sowohl vorhandenes Vermögen als auch das Fehlen eines solchen Fluchtgefahr begründet. Dem ist nicht zu folgen.

Die Argumentation schließlich, der Angeklagte, der mit seiner Frau und drei kleinen Kinder im Alter von 4, 6 und 9 Jahren zusammenlebt, könne „bei einer Flucht ins Ausland für seine Familie besser sorgen“ erscheint geradezu an den Haaren herbei gezogen. Eine erfolgversprechende Flucht zusammen mit den Kindern erscheint dem Senat ausgeschlossen. Fernliegend ist aber auch die Möglichkeit, mit im Ausland erworbenen Geldmitteln die Familie daheim auf Dauer zu versorgen. Unerfindlich bleibt dem Senat auch das amtsgerichtliche Bemerken einer „angeblichen“ familiären Bindung: Die (ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gem. § 52 StPO belehrte!) Ehefrau des Angeklagten ist unter derselben Anschrift wie dieser ansässig.“

M.E. nicht nur das eine Argument „geradezu an den Haaren herbei gezogen“, sondern die ganze Fluchtgefahr, denn an der kann man m.E. schon allein wegen der vom AG festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zweifeln.

Und zum Schluss dann noch ein netter Hinweis des OLG, der einem angesichts der Frist in § 306 Abs. 2 StPO – drei Tage (!!!!) – die Haare zu Berge stehen lässt:

Angesichts der somit nicht begründbaren Fluchtgefahr kann dahinstehen, ob auch die schleppende Verfahrensbearbeitung durch die Vorinstanzen zur Aufhebung des Haftbefehls gezwungen hätten. Dem Senat ist jedenfalls nicht entgangen, dass er erst knapp 3 Monate nach der Inhaftierung des Angeklagten mit der Sache befasst wurde.

Drei Monate braucht die Haftsache (!!!!!!!!) also vom AG bis zum OLG. Das nenne ich mal Beschleunigung. Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG scheint da nicht groß interessiert zu haben.

Impressionen, oder: (M)ein Tag im NSU-Verfahren – nicht viel los

20160114_130909_001In der vergangenen Woche musste ich nach München. Freitag war Seminartag in einem FA-Kurs für Strafrecht. Also war die Gelegenheit günstig und ich bin einen Tag eher angereist, um dann am Donnerstag mal am NSU-Verfahren teilnehmen zu können. Allein schon, um später mal sagen zu können: Ich bin dabei gewesen, nun besser: Ich war auch mal da.

Und es hat geklappt. Auch am Donnerstag war „Verhandlungs-„ (?)/Sitzungstag. Keine plötzliche Absetzung dieses Hauptverhandlungstermins. Und ich bin hingegangen, obwohl der strahlend blaue Himmel und die klare Luft in München auch Lust auf andere Aktivitäten in der bayerischen Landeshauptstadt gemacht hätten.

Hier dann meine Eindrücke/Impressionen, oder eben: (M)ein Tag im NSU-Verfahren (vgl. im Übrigen auch u.a. den „Zeit-Online-Blog“ hier).

Der Einlass: Ohne Probleme. Nun ja, es war der 255. Hauptverhandlungstag. Die Wachtmeisterei hat also inzwischen Erfahrung mit dem Einlass von Zuhörern. Schön die Handys abgeben, offenbar u.a. damit nicht fotografiert werden kann. Nun ja: Die Pressevertreter haben Handys. Fotografieren die nicht oder ist die Gefahr da geringer?

Die Zuhörer: Viele waren außer mir auch nicht da. Nur noch ein Rentnerehepaar 🙂 und einige jüngere Zuhörer, die offenbar aus zeitgeschichtlichem Interesse dauerhaft/oft an der Hauptverhandlung teilnehmen. Und natürlich:

Die Presse: Ja, Presse war auch am 255. Hauptverhandlungstag reichlich da, mehr als Zuhörer. Sie hat eifrig in die Laptops gehämmert, wobei ich mich gefragt habe: Was eigentlich? Denn so spannend war der Tag nun wirklich nicht (dazu gleich mehr). Unter den Pressevertretern dann auch die „Grand Dame“ des Strafverfahrens (?) Gisela Friedrichsen vom Spiegel. Die aber ohne Laptop, sondern klassisch mit einem Block 🙂 .

Die Verteidigung: Ja, die Verteidigung war natürlich auch da. Und – in meinen Augen – deutlich zu sehen: Zwei Lager. Zuerst kommt der (neue) Verteidiger M. Grasel, der sich gleich auf seinen Platz setzt, dort aber, da sonst fast noch niemand im Sitzungssaal ist, ein wenig verloren wirkt. Das merkt er dann auch wohl selbst und geht dann doch lieber noch einmal raus. Dann kommen die „Altverteidiger“, die am anderen Ende der ersten Reihe der Reihen, in denen die Angeklagten und ihre Verteidiger sitzen, Platz nehmen. Eine deutliche Trennung zwischen „alt“ und „neu“ ist unverkennbar, denn es bleibt zwischen ihnen ein Platz frei. Man nimmt sich auch kaum zur Kenntnis. Und ein freier Platz bleibt auch noch, als dann die Angeklagte B. Zschäpe da ist. Nun der ist sicherlich für den nicht anwesenden Wahlverteidiger Borchert reserviert.

Die Angeklagte B. Zschäpe: Ja, die kommt und scherzt dann gleich mit ihrem neuen Verteidiger. „Abgeschirmt“ wie in der Vergangenheit wird sie nicht mehr, muss sie aber auch nicht, da ja keine Presse (mehr) im Saal ist, die fotografiert. Auffällig: Sie würdigt die „alten Verteidiger“ keines Blickes.

Die anderen Angeklagten: Ich kann/konnte sie von meinem Platz aus nicht sehen.

Die Nebenklägervertreter: Ja, sie sind auch da. M.E. nicht alle, aber doch eine ganze Menge, wie auch die Kameraeinstellung der im Saal gefertigten und auf zwei Leinwände überspielten Filmaufnahmen zeigt.

Die Bundesanwaltschaft: Die ist natürlich auch da. Drei Mann/Frau stark, in roten Roben. Hatte ich noch nie; war ja auch nicht in einem Staatsschutzsenat (Gott sei Dank!).

Das Gericht: Der Senat kommt – etwas verspätet. Geschickt gemacht „der Einzug. Denn man kommt durch zwei Türen: Durch die linke Tür die „ordentliche Besetzung des Senats“, durch die rechte die beiden Ergänzungsrichter. So vermeidet man einen Stau beim Eintritt. Nun ja. Und dann:

Die Verhandlung: Da gibt es nicht viel zu berichten – weshalb ich ja auch die anderen Dinge so breit dargestellt habe. Ich hatte allerdings auch nicht damit gerechnet, dass es ein spektakulärer Hauptverhandlungstag werden würde. Denn es ging – das war nach dem Vortag, an dem sich der Angeklagte R. Wohlleben zur Sache eingelassen hatte (vgl. den „Zeit-Online-Blog“ hier) – um dessen weitere Befragung.

Und der Vorsitzende war redlich bemüht, aus dem Angeklagten noch etwas mehr „heraus zu kitzeln“, als er am Vortag erklärt hatte. Da kam aber nicht viel. Die Wendungen: „Daran erinnere ich mich nicht“, oder: „Das weiß ich nicht mehr“, „Ich erinnere nicht“, sowie: „Wenn ich dazu etwas sagen würde, wäre es Spekulation“ und auch: „Ich habe keine eigene Erinnerung, sondern nur aufgrund der Akten.“, war vorherrschend. Dementsprechend mühsam war die Einvernahme des Angeklagten. Was mir auffiel. Immer, wenn es „ans Eingemachte ging“, nämlich um die Beziehungen zu Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, wurde es „dünn“. Und gerade die Punkte – wann und wo hat man sich wie oft warum getroffen – interessierten aber den Vorsitzenden. Lassen wir hier dahin gestellt, wie das Gericht damit und mit der Einlassung vom Vortag umgeht/umgehen wird.

Das Ganze endete dann nach ca. 90 Minuten in einer Kaffeepause, die sich m.E. alle verdient hatten. Danach sollte es dann mit dem Vorhalt eines Vermerks der Ermittlungsbehörden aus Band 588 der Akten (?) weiter gehen. Den hatte die Verteidigung des Angeklagten Wohlleben aber offenbar nicht in den ihr überlassenen Akten, so dass erst eine Kopie beschafft werden musste. Also nochmals Pause und dann nochmals rund 30 ermüdende Minuten mit „Das weiß ich nicht mehr“, „Ich erinnere nicht“, usw. Danach dann Mittagspause.

Und ich räume ein: Den Nachmittag habe ich mir dann nicht mehr angetan, da habe ich den blauen Himmel in München an anderer Stelle genossen. Ich hatte/habe mir aber einen Eindruck verschafft. Sicherlich nur eine Momentaufnahme eines ganz unspektakulären Tages – aber mehr hatte ich auch nicht erwartet. Wenn es spektakulär gewesen wäre oder die Möglichkeit bestanden hätte, dass es das würde, wäre auch sicherlich der Andrang größer gewesen und ich hätte um 08.45 Uhr wahrscheinlich keinen Platz mehr bekommen.

Was bleibt als Fazit: Nun wie in allen Großverfahren gibt es auch im NSU-Verfahren Höhepunkte – größere und kleinere – vielleicht heute mal wieder mit der Beantwortung der Fragen des Senats durch B. Zschäpe bzw. die Verlesung der Antworten durch ihren „neuen“ Verteidiger -, aber eben auch viel „Klein Klein“, das der StPO und ihrem Verfahren geschuldet ist. Das war vorauszusehen.

Ein Punkt hat mir dann allerdings doch zu denken gegeben, der aber an sich nicht konkret mit dem NSU-Verfahren zu tun, aber für mich besonders auffällig war. Da sitzen – mit den Ergänzungsrichtern – sieben Richter auf der Richterbank. Da wir am OLG sind einmal R 3 und sechsmal R 2, also R 15 (lassen wir die Bundesanwaltschaft mal außen vor). Und alle schreiben eifrig mit, was gefragt wird und wie der Angeklagte geantwortet hat. Das müssen übrigens dann auch die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die Verteidiger und Nebenklägervertreter. Also ein Gerichtssaal voller „Schreiber“ – ich wähle nicht „Schreiberlinge“, weil das abwertend wäre. Da fragt man sich dann doch, ob es da nicht bessere und wahrscheinlich auch billigere Methoden/Möglichkeiten gibt. Und ob in strafverfahrensrechtlichen Hauptverhandlungen nicht wirklich ein Wortprotokoll oder sogar ein „audiovisuelles Protokoll“ geführt werden sollte. Das würde vieles vereinfachen. Der „Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahren“ schlägt dazu unter Punkt D 13 ja auch eine Prüfung dieser Frage vor. Nun, für das NSU-Verfahren dürfte das zu spät kommen.

Der Ausblick: Alles in allem: Ein interessanter Tag in einem Verfahren, das nun erst mal bis September 2016 weiter terminiert ist. Ob es darüber hinaus weiter geht. Wer will das heute sagen (können)?