Entscheidungen zum Schleudertrauma und/oder zum Haushaltsführungsschaden hatte ich – glaube ich – hier noch nie im Bericht. Heute dann aber mal eine Entscheidung aus diesem Problembereich, der, wenn ich mich richtig an meine Zivilrichterzeit erinnere – lang, lang ist es her -, in der Praxis eine große Rolle spielt.
Es geht im KG, Urt. v. 15.01.2015 – 22 U 68/11 – ist schon etwas älter, da vor der Veröffentlichung durch das KG erst die Rechtskraft abgewartet worden ist – um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Berlin, an dem die Klägerin als Fahrgast in einem Taxi beteiligt war. Im Streit sind ganz erhebliche Schadensersatz-/Schmerzensgeldsummen, die die Klägerin mit einer bei dem Unfall erlittenen HWS-Distorsion begründet. Die Klage war zunächst vom LG abgewiesen worden, das KG hatt in einem ersten Berufungsverfahren aufgehoben, dann hatte das LG teilweise – zu einem geringen Betrag – verurteilt. Die erneute Berufung hatte dann beim KG keinen Erfolg.
Hier dann die Leitsätze des KG, Entscheidung:
1. Auch bei Überschreiten des Grenzwertes der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung genügen zur Feststellung einer HWS-Distorsion subjektive Beschwerden wie Kopf-, Nackenschmerzen oder Spannungsgefühl für sich nicht, weil insoweit lediglich ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen wäre, sie nicht verletzungstypisch und daher ohne besondere Aussagekraft sind.
2. Die Ladung bzw. Anhörung (von Amts wegen) eines Privat-Sachverständigen durch das Gericht, kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist insoweit nur verpflichtet, der Partei bzw. in Anwaltsprozessen ihrem Rechtsanwalt die Gelegenheit zu geben, den vom Gericht beauftragten Sachverständigen in Anwesenheit ihres (Privat-) Sachverständigen anzuhören, damit die Partei sich fachlich beraten lassen kann.
3. Zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens genügt nicht die Angabe von Tabellenwerten. Es ist der vor dem Unfall im Haushalt tatsächlich geleistete Aufwand konkret unter Beweisantritt darzulegen, weil es sich nicht um einen abstrakt ersatzfähigen Schaden handelt, der von der tatsächlich ausgefallenen Haushaltstätigkeit losgelöst wäre. Lediglich zur Höhe kann der Schaden fiktiv auf der Grundlage des Nettogehalts einer Ersatzkraft berechnet werden.