„Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/“noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es?

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In den vergangenen Tagen ist in Zusammenhang mit dem Tod von Helmut Kohl viel auch über dessen Goebbels-Vergleich betreffend M. Gorbatschow berichtet worden. Das hat damals für viel Aufregung gesorgt. Einiges an Aufregung in den Blogs hat dann jetzt der OLG München, Beschl. v. 31.05.2017 –  5 OLG 13 Ss 81/17 gebracht. In dem geht es um einen „Roland Freisler“- Vergleich. Auch der ist als „Un-Person“ der Geschichte bekannt, häufig auch als „Blutrichter“ benannt. Wir alle kennen seinen „Auftritt“ im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Attentäter des 20. Juli.

Ein Kollege hatte vor einiger Zeit in einem Klageerzwingungsverfahren, das beim OLG München anhängig war, in einer Anhörungsrüge, ausgeführt:

„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich bean¬spruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“.

Wegen dieser Passage, mit der im Grunde gesagt wird: Sie sind schlimmer als Roland Freisler, ist der Kollege vom AG und LG München wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden. Das OLG München hebt auf die Revision hin aber auf und spricht frei.AG und LG hatten die o.a. Äußerungen als Werturteile angesehen, die nicht über § 193 StGB gerechtfertigt seien. Anders das OLG.  Das sieht im Rahmen der  erforderlichen Gesamtabwägung die Voraussetzungen der Äußerung im „Kampf ums Recht“ erfüllt:

b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

„b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.

Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhal¬ten Freislers von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von Freisler begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur“ der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort
Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland Freister erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidun¬gen des BVerfG vom 05.03.1992 und des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, je aaO, zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des Landgerichts, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass“ für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Ge¬richtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.).

Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Ver-fahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).“

Und dann abschließend:

„Der Senat bemerkt allerdings ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidun¬gen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.“

Lassen wir dahin gestellt, ob das so richtig ist oder ob die Äußerungen nicht ggf. doch über das Erlaubte hinausgehen, also nicht noch „hinnehmbar“ sind. Beizutreten ist m.E. aber auf jeden Fall den letzten Ausführungen des OLG. Ich frage mich bei solchen Äußerungen/Passagen immer: Was soll es? Was bringt es? Nun gut, wir alle kennen die strenge Rechtsprechung der OLG im Klageerzwingungsverfahren, aber – bei allem Verständnis über den Unmut darüber: Die ändere ich doch nicht durch solche Vergleiche, sondern – wenn überhaupt – nur auf den dafür vom der StPO vorgegebenen Wegen. Alles andere bringt m.E. nichts. Außer unnötigen Verdruss für alle Seiten.

21 Gedanken zu „„Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/“noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es?

  1. RA Alexander Würdinger

    Es handelte sich seinerzeit nicht um ein Klage-Erzwingungsverfahren, sondern um ein Ermittlungs-Erzwingungsverfahren. Das macht einen entscheidenden Unterschied. Es konnte seinerzeit überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass die StA jedenfalls zu ernsthaften Ermittlungen verpflichtet war. Und genau darauf zielte mein Antrag. Ich habe genau diejenigen prozessualen Rechte ausgeschöpft, die die §§ 172 ff StPO mir bieten. Ich habe mich also an die angemahnten „vorgegebenen Wege“ gehalten. Wer sich hier nicht an Recht und Gesetz gehalten hat, war die StA München I und der 2. Strafsenat des OLG München.

  2. RA Werner Siebers

    Ich teile die Ansicht, dass die konkrete Wortwahl sicher grenzwertig war. Aber hin und wieder müssen manche Richter schon wachgerüttelt werden mit Formulierungen, die sie wenigstens aufhorchen lassen.

  3. RA Alexander Würdinger

    Weil eben die StA München I hierl auf jeden Fall ernsthaft ermitteln musste. Und weil ich darauf – auf ernsthafte Ermittlungen – sogar seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 einen Rechtsanspruch hatte. Und weil die Mauschelei innerhalb der Bayerischen Justiz mit Händen zu greifen ist und auch schon seinerzeit mit Händen zu greifen war. Aus all diesen Gründen durfte ich auch mal deutlich werden.

  4. RA Alexander Würdinger

    Naja, die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht ist eben m.E. keine „Geschmackssache“ mehr. Ich habe mich seinerzeit gegen explizites Unrecht zur Wehr gesetzt und tue es in dieser Angelegenheit nach wie vor. Da sind deutliche Worte mehr als angebracht, wann sonst?

  5. Konrad

    Das OLG München will eine Gesamtabwägung vornehmen, schreibt aber recht wenig zur Vorgeschichte. Man kann diese dem Urteil der Vorinstanz entnehmen (LG München I v. 30.11.2016 – 24 Ns 235 Js 132863/15 ( http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true ):

    „Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte als Rechtsanwalt in München nieder und übernahm die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters. … Die Kanzleieinnahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei gehen gegen Null. … Der Angeklagte hatte in eigener Sache, bzw. auch für Familienangehörige, eine Vielzahl von Prozessen geführt … Diese Prozesse blieben allesamt bis in die letzte Instanz stets erfolglos. … Gegen dieses klageabweisende Urteil führte der Angeklagte sämtliche Rechtsmittel bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Alle Rechtsmittel blieben stets erfolglos. Auch das Bundesverfassungsgericht entschied … negativ in dieser Sache.“

    Und dann geht es richtig los: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den erstinstanzlich entscheidenden Zivilrichter, nach dessen Zurückweisung erfolglose Beschwerden, Klageerzwingungsverfahren, in diesem erst Befangenheitsablehnungen, Anhörungsrügen, schließlich Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen die über die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung entscheidenden Staatsanwälte und kompletten OLG-Strafsenate, schließlich der zu erwartende Freisler-Vergleich, erst- und zweitinstanzliche strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung, demnächst – von ihm schon angekündigt – Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen die über die Beleidigungsanklage entscheidenden Richter usw ad libitum.

    Was soll die Justiz mit solchen Leuten machen? Das Bundesverfassungsgericht kann eine Missbrauchsgebühr verhängen (und hat das bei Herrn W. ja auch getan), vielleicht sollte man de lege ferenda diese Möglichkeit jedem Gericht einräumen, auch wenn das natürlich zunächst weitere Anreize zur Querulanz setzt.

    Jedenfalls kann man all dies nicht unberücksichtigt lassen, wenn es darum geht, ob das Verhalten des Angeklagten noch „hinnehmbar“ ist oder ob ihm nicht endlich mal mit den Mitteln des Strafrechts Grenzen aufgezeigt werden müssen.

  6. RA Alexander Würdinger

    Haargenau denselben Text hatte der anonyme „Konrad“ schon vor Monaten auf LTO abgesondert. Konrad wird´s wohl nicht mehr lernen.

  7. schneidermeister

    Herr Würdinger, der „Konrad“ hier für einen textgleichen Beitrag kritisiert, hat selbst keinerlei Scheu, den beck-blog und den Verfassungsblog sowie die Fischer.-im Recht-Kolumne und LTO mit seiner Prozesshistorie vollzuschreiben und das von ihm mit einem eigenen Aufsatz propagierte Ermittungserzwingungsverfahren unter analoger Anwendung der VwGO gebetsmühlenartig zu erklären, von daher fällt seine Kritik an Konrad auf ihn selbst zurück.
    Und von jemandem, der mehrfach Gebühren vor dem VerfGH und auch vom BVerfG kassiert, ist die Äußerung, irgendjemand anders werde „es“ (was?) nicht mehr lernen, auch schon etwas ….mutig.

    Auch geht es entgegen andernorts im Netz verwendeten Überschriften bei den Entscheidungen des LG und des OLG der Sache nach nicht um die Äußerungsfreiheit eines Anwalts, da Herr W. sich zu einem erheblichen Teil in den diversen Verfahren selbst vertreten hat.

  8. RA Alexander Würdinger

    Sie zählen auf, in welchen juristischen Foren ich welche juristischen Positionen vertrete. Ich vermisse an Ihren wertvollen Ausführungen allerdings, inwiefern die von mir vertretenen juristischen Positionen unzutreffend sein sollen. In dieser Richtung fehlt jeder Vortrag von Ihnen.

  9. Schnuffel

    Obwohl man einwenden muss, dass bei der abgelieferten Qualität einiger Gerichte durchaus nicht überraschend ist, wenn einzelne Leute – darunter auch Rechtsanwälte – durchdrehen und dann zum Teil mehr Unrecht sehen, als geschehen. Es täte der deutschen Justiz sicher gut, wenn man einige Staatsanwälte und Richter in den (unbezahlten) Ruhestand schickt und/oder wegen Rechtsbeugung verurteilt und ins Gefängnis schickt, anstatt die Zellen mit Schwarzfahrern und Drogensüchtigen zu füllen. Der Zwang, so viele Urteile und Verfahren wie nur möglich abzuhandeln, ist auch nicht förderlich.

    Dazu muss es aber auch den Willen innerhalb der Justiz und Politik geben, den ich nicht sehe. Es fängt schon mit der Abstrusität an, dass Aussagen nicht auf Tonband aufgezeichnet werden. Insbesondere die Strafverfolgung ist ein einziges unberechenbares Chaos. Mich würde auch wundern, wenn das Urteil gegen die Raser nicht vor dem BGH aufgehoben würde. Aber gut, das ist eine andere Sache und weniger Rechtsbeugung als fachlicher Mangel, jedenfalls kann ich hier – so moralisch gerecht es vielleicht wäre – einfach keinen Mord sehen.

    Der Justiz fehlt eine ganz gehörige Portion Selbstkritik. Die ganzen Kinder, die in den 60er-Jahren zum Jura- oder Medizinstudium von ihren Eltern gezwungen wurden, erweisen den Rechtswissenschaften (oder der Medizin) nicht selten einen Bärendienst.

  10. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, hat m.E. leider mit der Entscheidung wenig zu tun.
    Die „Kinder, die in den 60er-Jahren zum Jura- oder Medizinstudium von ihren Eltern gezwungen wurden“ dürften inzwischen pensioniert sein.

  11. Schnuffel

    Bezieht sich auch gar nicht auf die oben genannte Entscheidung, es geht eher um das Phänomen, dass immer mehr Leute durchdrehen, weil sie Staat und Rechtssystem nicht verstehen, woran Justiz und Politik eine Teilschuld haben.

    Bzgl. den Kindern: Vermutlich war das auch noch später so, jedenfalls haben wir einen massiven Überschuss an Rechtsanwälten, was sicher nicht am großen Interesse an den Rechtswissenschaften liegt. Die Qualifikation ist teilweise schlecht und Erhebungen dahingehend, dass auch noch ein großer Teil der Jurastudenten für die Todesstrafe ist, zeigt, dass es viele Studenten gibt, die den Sinn und Zweck des Rechts von Anfang an nicht verstanden haben. Hier stell ich mir dann die Frage, warum diese Leute Jura studieren. Natürlich lässt sich das alles nicht genau belegen, aber meine Erfahrungen aus der Praxis sind, dass 3 von 10 Juristen nicht qualifiziert sind.

  12. OLG-Richter

    Putzke, NJW 2016, 2760: „Dass der Angeklagte sich abgesehen davon unwürdig verhalten hat, lässt sich ebenso wenig bezweifeln wie es insoweit für die Frage der Strafbarkeit irrelevant ist.“

  13. Peter Glanz

    In den USA sind viele Juristen für die Todesstrafe und auch im Iran. Wieso sollen die nicht qualifiziert sein?

  14. RA Alexander Würdinger

    Die aktuelle Fassung des Wikipedia-Artikels zu § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen, lautet:

    „Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 GG, Meinungsfreiheit, und des Art. 12 GG, Berufsausübungsfreiheit dar.[1] Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[3]
    Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. [4] Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[5]“

  15. RA Alexander Würdinger

    Die Entscheidung ist jetzt auch mit redaktionellen Leitsätzen versehen, die wie folgt lauten:  

    „1) Gegenüber dem Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, muss eine Beeinträchtigung der Ehre der Richter (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. (Rn. 11)  

    2) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. (Rn. 11 und 14)  

    3) Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können. (Rn. 14)  

    4) Rechtsfehlerhaft ist es, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen. (Rn. 14)“

  16. Detlef Burhoff

    Hallo Herr Kollege, wenn ich für jede Entscheidung so viele Kommentare zu überwachen hätte wie für diese, käme ich zu nichts anderem mehr.
    Ich schließe daher die Kommentarfunktion. Ich meine, alles was gesagt, ist gesagt.

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