Schlagwort-Archive: OLG Köln

Filmen der Polizei III: Unverpixeltes vom polizeilichen „Allerwelteinsatz“, oder: Recht am eigenen Bild

Bild von Shutterbug75 auf Pixabay

Und die dritte und letzte „Filmentscheidung“ kommt dann mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2021 – 1 RVs 175/21 – vom OLG Köln. Das AG hatte den Angeklagten bezüglich zweier angeklagter Verstöße gegen das KunstUrhG freigesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den Angeklagten wegen „zweier Straftaten nach § 33 KUG“ zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 40,- EUR verurteilt. Die Revision hatte beim OLG Köln keinen Erfolg:

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

„1.a) Die Frage, ob sich der Angeklagte (auch) auf die Pressefreiheit bzw. die – hinsichtlich der Schranken gleichermaßen ausgestaltete – Rundfunkfreiheit berufen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Auch kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob hier die Schutzwirkung dieser Grundrechte gegenüber der vom Landgericht herangezogenen allgemeinen Meinungsfreiheit überhaupt weitergehend ist, soweit letztere – abgekoppelt von dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses – die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen verbürgt. Denn jedenfalls vermag der Senat auszuschließen, dass die zur Beurteilung des Vorliegens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Falle der Einstellung (auch) des Rechts auf Presse- bzw. Rundfunkfreiheit anders ausgefallen wäre, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten hätte zurücktreten müssen. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei herausgearbeiteten Grundsätze beanspruchen auch insoweit Geltung. Danach genießen Polizisten im Amt als Repräsentanten des Staates zwar nicht denselben Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie als Privatperson (vgl. dazu auch jüngst Kirchhoff, NVwZ 2021, 1177 (1179) m.w.N.), jedoch führt dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (jedenfalls) bei Routineeinsätzen nicht zur Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (vgl. dazu auch jüngst VG Aachen, ZUM-RD 2021, 395). Soweit das Landgericht den Polizeieinsatz im Fall 1 als Routineeinsatz eingeordnet und dem grundrechtlichen Schutz von PK A insoweit Vorrang eingeräumt hat, begegnet dies auch im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit von vornherein kein Bedenken. Auch im Fall 2 ist diese Einordnung naheliegend. Zwar weisen die Urteilsgründe hier einen Bezug zu einem von der Polizei angehaltenen Hochzeitskorso – und insoweit einer in der öffentlichen Diskussion durchaus anzutreffenden Thematik – auf; dieser wird indes nach den getroffenen Feststellungen nicht durch das die Polizeibeamten darstellende Video hergestellt. Denn nach dem im Einzelnen mitgeteilten Inhalt der Aufnahme belegt diese nicht etwa Näheres zu dem Korso und den dazu unmittelbar eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen, sondern letztlich nur Vorkommnisse, wie sie lokal – in einer mittelgroßen Stadt wie Bonn – wiederkehrend anzutreffend sind; so etwa das Vorfahren eines Polizeiwagens mit Blaulicht, die Präsenz einer größeren Anzahl an Polizeibeamten sowie eine erhebliche Staubildung. Davon losgelöst ist ein überwiegendes Interesse an der bildlichen Darstellung der einzelnen Polizeibeamten im Fall 2 aber jedenfalls deshalb auszuschließen, weil im Falle der Verpixelung der Beamten eine Beschränkung des Informations- und Aussagewertes der Aufnahme – auch im Sinne eines Beitrages zur öffentlichen Meinungsbildung, welcher hier ohnehin primär auf der Grundlage des gesondert anklickbaren Textbeitrages in Betracht kommt – nicht zu befürchten war. Eine anonymisierte Abbildung der Beamten hätte insoweit für die Grundrechtsausübung des Angeklagten eine nur geringfügige Beschränkung bedeutet und zugleich dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen.

Corona II: Schließung eines Imbiss wegen Corona, oder: Entschädigung?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Bei der zweiten Corona-Entscheidung, dem OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2021 – 7 U 1/21 – handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung. Zivilrecht bringe ich zwar sonst nur im samstäglichen „Kessel Buntes“, ich stelle diese Entscheidung jedoch an einem Montag vor, weil es sich um die Thematik: Corona (und seine Folgen) handelt.

Das OLG hat in dem Beschluss über einen von der Klägerin wegen der Schließung eines Gewerbebetriebes, und zwar eines Imbisses, auf Grundlage des § 9 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22.03.2020 geltend gemachten Entschädigungsanspruch über rund 20.000 EUR entschieden. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung dagegen hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 04.08.2021 Bezug genommen, in dem der Senat wie folgt ausgeführt hat:

„Die zulässige Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der in § 9 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22.03.2020 angeordneten Betriebsuntersagung von Imbissen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu den folgenden Erwägungen:

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mit zutreffenden Erwägungen, denen auch die Berufung zustimmt, verneint. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält lediglich eine Entschädigung in Geld, „wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. § 56 Abs. 1 IfSG setzt eine gezielt personenbezogene Untersagung der Erwerbstätigkeit oder Absonderung gerade wegen der Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtigkeit (usw.) voraus (vgl. nur Kümper, DÖV, 2020, 904 (908)), die im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht gegeben ist.

2. Eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 56 Abs. 1 IfSG kommt – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – ebenfalls nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Ungeachtet der Frage, ob Eingriffe im Sinne von § 9 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22.03.2020 aus grundrechtlicher Sicht entschädigungspflichtig sein müssten (ablehnend BGHZ 55, 366; ebenfalls ablehnend mit weiteren Nachweisen Kümper, DÖV, 2020, 904 (906), Fn. 18) sah sich der Gesetzgeber des IfSG nicht dahingehend verpflichtet. Er wollte mit der früher in § 48 BSeuchG enthaltenen Entschädigungsregelung ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine Billigkeitsregelung treffen und nicht aus grundrechtlicher Gebundenheit die Betroffenen entschädigen, wie sich aus der folgenden Formulierung ergibt: „Die Vorschrift stellt eine Billigkeitsregelung dar. Sie bezweckt keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not.“ (BT-Drs. III/1888, S. 27). Dementsprechend gab es aus seiner Perspektive auch keinen Anlass, die an die Landesregierungen erteilte Verordnungsermächtigung in § 32 IfSG mit einer Entschädigungspflicht zu verknüpfen bzw. weitere Entschädigungsregelungen unmittelbar im IfSG vorzunehmen. Eine durch entsprechende Anwendung des § 56 IfSG zu schließende unbeabsichtigte Regelungslücke lag demnach nicht vor.

Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu der früher in § 48 BSeuchG enthaltenen Regelung (BT-Drs. III/1888, S. 27) eine Ausdehnung des Kreises entschädigungsberechtigten Personen (z.B. für Krankheitsverdächtige, Tuberkulosekranke, Nichtversicherte) zwar erwogen, aber als „nicht sachgerecht“ erachtet hat.

Ebenso hatte der Gesetzgeber im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BT-Drs. 6/1568) zwar den Kreis der Entschädigungsberechtigten in § 51 BSeuchG erweitert. Er hatte aber auch hier nur punktuelle Entschädigungen vorgesehen.

In diese Linie fügt sich, dass der Gesetzgeber selbst bei Hinzufügung der weiteren Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1 a IfSG im November 2020 die nur punktuellen Entschädigungsregelungen aufrechterhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer dem gesetzgeberischen Plan nicht entsprechenden Unvollständigkeit der Entschädigungsregelungen keine Rede sein (siehe auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2020 – 7 O 109/20, Rn. 34 ff., juris; Landgericht Hannover, Urteil vom 20.11.2020 – 8 O 4/20, Rn. 49 ff.; juris).

Nicht zuletzt spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke der Umstand, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus Anlass der Corona-Pandemie mit § 28a IfSG eine spezialisierte Eingriffsermächtigung geschaffen hat, die ebenfalls zahlreiche Beschränkungen für Nichtstörer näher regelt, ohne für diesen Personenkreis zugleich Entschädigungsansprüche zu normieren. Dies verdeutlicht, dass das staatliche Regelungskonzept dahin geht, etwaige Belastungen durch die Inanspruchnahme von Nichtstörern durch generalisierte staatliche Unterstützungsmaßnahmen – und nicht durch individuelle Entschädigungsansprüche – sozial abzufedern. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist angesichts dieses bewussten Festhaltens des Gesetzgebers an dem Konzept, in den §§ 56, 65 IfSG lediglich punktuelle Entschädigungsansprüche zu normieren, kein Raum.

3. Auch einen Anspruch des Klägers nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, § 67 PolG NRW, § 39 Abs. 1 a) und b) OBG NRW, hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts ist wegen der Spezialität des besonderen Gefahrenabwehrrechts im IfSG ausgeschlossen. Ihrer Konzeption nach zielen diese Vorschriften auf die Entschädigung wegen Maßnahmen ab, die auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen wurden. Sie enthalten keine vorweggenommene Regelung für noch gar nicht absehbar gewesene Maßnahmen aufgrund bundesrechtlich eingeräumter Verordnungskompetenz, insbesondere dann nicht, wenn das Bundesrecht selbst die Frage der Entschädigung abschließend regelt. Sähe man dies anders, könnte die Frage der Entschädigung eines Betroffenen bei inhaltsgleicher Maßnahmen auf derselben gesetzlichen Grundlage in Abhängigkeit vom Bundesland, dessen Gesundheitsministerium handelt, unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. so im Ansatz auch LG Hannover, NJW-RR 2020, 1226, Rn. 53 ff.). Es liegt fern, dass der Bundesgesetzgeber mit seiner Regelung in §§ 56, 65 IfSG eine solche Folge beabsichtigt hat.

4. Mit zutreffenden Erwägungen, die auch die Berufung nicht in Frage stellt, hat das Landgericht zudem einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs verneint.

5. Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG oder aus der Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs bestehen ebenfalls nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht gegen die Verordnung vorgegangen ist. Dies hätte ihm oblegen, wollte er sich darauf berufen, die CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22.03.2020 sei rechtswidrig gewesen (§ 839 Abs. 3 BGB). Einen Schaden zu liquidieren ohne den schadensverursachenden Eingriff abzuwehren, kommt nicht in Betracht (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 93 f.). Der Kläger hätte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW im Eilrechtsschutz gegen die Verordnung vorgehen können.

6. Mit den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zum allgemeinen Aufopferungsanspruch besteht auch insofern kein Anspruch des Klägers auf Entschädigung.“

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 06.08.2021 rechtfertigt nach der einstimmigen Auffassung des Senats keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

Die vom Kläger angestellten Billigkeitserwägungen ändern nichts daran, dass eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet. Die im Zuge der Corona-Pandemie gezahlten Unterstützungsleistungen für Gewerbetreibende sind nicht auf eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auf eine Entscheidung der Exekutive zurückzuführen. Dementsprechend können daraus keine Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen in Bezug auf die Entschädigungsregelungen im IfSG getroffen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach Beginn der Corona-Pandemie durch das Einfügen von § 28a IfSG, ohne dabei die Entschädigungsregelungen im IfSG zu ergänzen, zum Ausdruck gebracht, an der nur punktuellen Billigkeitsentschädigung (BT-Drs. III 1888, S. 27) festzuhalten.“

Rechtsmittel III: Welche Witterungsverhältnisse am Vorabend?, oder: Selbst ergänzte Vertretungsvollmacht

© Gina Sanders Fotolia.com

Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 09.07.2021 – 1 RVs 121/21 –, der sich auch zur Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) verhält. Das LG hat die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit dem Wiedereinsetzungantrag und mit seiner Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hatte – auch beim OLG – keinen Erfolg, die Revision hat hingegen zur Aufhebung des Verwerfungsurteils geführt.

Zur Wiedereinsetzung führt das OLG aus:

„……Das Landgericht hat der Angeklagten die begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt.

…..

Die Angeklagte bringt vor, sie habe am Terminstage um 8:00 Uhr – bei auf 9:00 Uhr anberaumter Terminsstunde – den Zug von A nach B (scil.: der – wie dem Senat bekannt ist – für diese Fahrtstrecke zehn Minuten benötigt) benutzen wollen. Dieser sei aber nicht gefahren, vielmehr sei ein Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, der aber auch nicht gekommen sei. Ihr Mobiltelefon habe kein Guthaben aufgewiesen, sodass sie die Berufungsstrafkammer auch nicht von ihrer Verspätung habe in Kenntnis setzen können.

Mit der Beschwerdebegründung wird sodann vorgebracht, der Schienenersatzverkehr sei „in der Nacht zum Terminstage“ „aufgrund der Witterungsverhältnisse“ eingerichtet worden. Hiervon habe die Angeklagte keine Kenntnis gehabt.

Nach den ergänzend angestellten Ermittlungen der Kammer ist am fraglichen Tag um 8:02 Uhr ein Bus ab A Hauptbahnhof nach B gefahren, der planmäßig um 8:50 Uhr am Bahnhof C eintreffen sollte. Unter Berücksichtigung des Fußweges von dort zum Landgerichtsgebäude sowie der dort stattfindenden Einlasskontrollen hätte die Angeklagte – auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Wartezeit – den Hauptverhandlungstermin nicht mehr wahrnehmen können.

bb) Mit dem Vortrag, statt des regulären Zuges sei Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, ist bereits ein Sachverhalt nicht dargetan, der jegliches Verschulden der Angeklagten an der Terminsversäumung ausschließt. Dabei kann offenbleiben, ob der ergänzenden Sachvortrag gemäß Beschwerdebegründung noch als Ergänzung und Verdeutlichung des innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unterbreiteten Sachverhalts gelten oder ob dieser den mit dem Antrag vorgetragenen Sachverhalt so verändert, dass er als neuer keine Berücksichtigung mehr finden kann (zur Möglichkeit [nur] der Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhalts in der Beschwerdebegründung vgl. SenE v. 14.03.2000 – Ss 10/00 – = VRS 99, 270 [272] = StraFo 2001, 266 [267] = NStZ-RR 2002, 142; SenE v. 09.02.2000 – Ss 43/00 Z -; SenE v. 12.09.2001 – Ss 344/01 Z -; OLG Düsseldorf VRS 98, 353; OLG Hamm VRS 101, 439 [440]; KG VRS 101, 377 [378]; BeckOK-StPO-Cirener, 39. Edition Stand 01.01.2021, Rz. 7).

Anerkannt ist zwar, dass unvorhergesehene Verkehrsbehinderungen, die durch Einrechnung einer angemessenen Zeitreserve nicht überbrückt werden können, die Versäumung des Hauptverhandlungstermins entschuldigen können (OLG Hamm NZV 2003, 49; BeckOK-StPO-Mosbacher a.a.O., § 329 Rz. 25). Hier ist aber auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens nicht schlüssig dargetan, dass die zur Terminsversäumung führende Verkehrsbehinderung für die Angeklagte unvorhersehbar war. Hierzu hätte es Angaben bedurft, aus denen sich ersehen lässt, dass sie – unabhängig von der Frage, wann der Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde und ob die Angeklagte bei dessen Benutzung den Termin hätte wahrnehmen können – mit einem Ausfall des regulären Zugverkehrs nicht rechnen und daher hiergegen keine Vorkehrungen treffen musste. Vor diesem Hintergrund wäre es etwa erforderlich gewesen, zu den Witterungsverhältnissen am Abend vor dem Terminstag sowie dazu vorzutragen, ob diese etwa Veranlassung boten, einen Ausfall des Zugverkehrs in ihre Überlegungen einzubeziehen…..“

Aber dann die Revision. Die hatte Erfolg:

„a) Dieser liegt folgendes – mit der Revisionsbegründung vorgetragenes sowie in dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat auf Grund der zugleich erhobenen Sachrüge Zugriff hat, mitgeteiltes und durch den Akteninhalt bestätigtes – Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Angeklagte erteilte ihrem Verteidiger unter dem 29. November 2019 eine schriftliche Vollmacht, die diesen u.a. „zur Vertretung des Angeklagten im Sinne des § 329 StPO“ ermächtigte. Diese Vollmacht ist handschriftlich überschrieben mit „Strafs. D“, dem Aktenzeichen des (führenden) amtsgerichtlichen Verfahrens und dem Zusatz „incl. Rechtsmittel“.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler gleichfalls vom 29. November 2019 wurde der Verteidiger der Angeklagten dieser zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung hob das Landgericht Aachen – nachdem das Verfahren bei diesem anhängig geworden war – mit Beschluss vom 10. Juni 2020 wieder auf; ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.

Im Termin zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2021 legte der Verteidiger eine von der Angeklagten unterschriebene, auf den 7. September 2020 datierte – der bereits genannten inhaltsgleiche – Vollmachturkunde vor, die als Betreff „Berufungsverfahren LG Aachen 74 Ns 23/20“ – das Aktenzeichen des vorliegenden Berufungsverfahrens – ausweist. Diesen Betreff habe der Verteidiger – so seine Erklärung – „soeben“ ausgefüllt. Er legte darüber hinaus drei weitere von der Angeklagten unterschriebene – ebenfalls inhaltsgleiche – Vollmachten vor, von welchen eine auf den 4. März 2020 datiert, die beiden anderen undatiert waren.

b) Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Gegebenheiten vermag der Senat die Bewertung der Berufungsstrafkammer nicht zu teilen, die im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den Akten gereichten Schriftstücke – und hier namentlich die Vollmachturkunde vom 7. September 2020 – genügten nicht den Anforderungen an einen Nachweis der Vertretungsmacht.

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht die Berufungsstrafkammer freilich davon aus, dass die Vollmacht vom 20. November 2019, die konkret auf das vorliegende Verfahren („incl. Rechtsmittel“) bezogen ist und den Verteidiger zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermächtigt, durch dessen später am selben Tage erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen ist.

Denn mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch eine erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 12.06.2018 – III-1 RVs 107/18 = BeckRS 2018, 13378; SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 6. Auflage 2018, § 141 Rz. 20). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.).

bb) Eine solche neue Vollmacht ist dem Verteidiger von der Angeklagten am 7. September 2020 erteilt worden. Sie ermächtigt zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und erfüllt damit jedenfalls die an eine Vertretungsvollmacht für die Verfahrenssituation des § 329 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2021, 137 = BeckRS 2021, 626; OLG Hamm B. v. 26.02.2019 – III-5 RVs 11/19 – bei Juris; KG NStZ 2016, 234; großzügiger OLG Oldenburg StV 2018, 148; zusammenfassend Spitzer NStZ 2021, 327 [327 ff.]).

Soweit zu verlangen ist, dass die Vollmacht konkret auf das anhängige Berufungsverfahren bezogen ist (hierzu OLG Hamm B. v. 24.11.2016 – III-5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach a.a.O., § 329 Rz. 22: „zumindest auch“), ist auch dem genügt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass hat der Verteidiger den Betreff der Vollmachturkunde selbst vervollständigt hat. Die Berufungsstrafkammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, das in § 329 S. 2 StPO niedergelegte Erfordernis der „nachgewiesenen“ Vertretungsvollmacht könne nicht durch die (gegebenenfalls erfolgte) formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger erfüllt werden. Sie nimmt damit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 329 StPO im Jahre 2015, ausweislich derer es für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich nicht mehr genügen soll, wenn aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten die Verschriftlichung durch den Verteidiger erfolgt (BT-Drs. 18/3562 S. 68; so aber bisher: BayObLG, NStZ 2002, 277 = VRS 101, 436; OLG Brandenburg, ZfS 2015, 470; OLG Celle B. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 247/13 – bei Juris; vgl. nunmehr: OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG StraFo 2018, 71; s. zum Ganzen SenE v. 24.09.2019 – III-1 RBs 328/19 = DAR 2020, 50). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Vielmehr besteht eine schriftliche, auf die Vertretung in einer Berufungshauptverhandlung bezogene Vollmacht, die von der Angeklagten unterzeichnet worden ist. Der Schutzgedanke des Terminus „nachgewiesen“ in § 329 Abs. 2 StPO gebietet die Ausdehnung der vorstehenden Überlegungen auf den hier zu entscheidenden Fall nicht:

Es trifft zu, dass der Angeklagte mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung Anwesenheit und rechtliches Gehör vollständig auf seinen Verteidiger überträgt und sich an dessen inhaltlichen Erklärung festhalten lassen muss, als wären es seine eigenen. Diese Konsequenzen wögen – so wird argumentiert – bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Sie müssten daher dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden und dieser selbst müsse deutlich dokumentieren, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gebe (vgl. OLG Celle BeckRS 2021, 626; KG B. v. 1.3.2018 – (5) 121 Ss 15/18 – bei Juris; OLG Hamburg StraFo 2017, 371). Allerdings ist die Alternative zur Vertretung des Angeklagten die Verwerfung seines Rechtsmittels ohne weitere Sachprüfung. Daran kann ihm nicht gelegen sein, hätte er doch ansonsten das Rechtsmittel gar nicht erst einlegen müssen. Jedenfalls in Fällen in denen – wie hier – allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf dieser Gesichtspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsvollmacht „nachgewiesen“ im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO ist, nicht aus dem Blick geraten.

Dies zugrunde gelegt ist zwar richtig, dass der Verteidiger sich hier insgesamt vier Vollmachtsurkunden hat unterschreiben lassen, von welchen zwei undatiert geblieben sind und alle keinen konkreten Verfahrensbezug aufweisen bzw. aufwiesen. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger lasse sich von der Angeklagten gleichsam „auf Vorrat“ Vollmachtsformulare unterzeichnen, um diese zu gegebener Zeit zu gegebenenfalls zu diversen Gelegenheiten und Verfahren zu ergänzen und vorzulegen, ist vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Es könnten daher Zweifel an der Ermächtigung des Verteidigers zur Vertretung der Angeklagten gerade im anhängigen Berufungsverfahren bestehen. Andererseits ist für die Willensrichtung der Angeklagten von Belang, dass sie zunächst – nämlich am 29. November 2019 – eine Vollmachturkunde unterzeichnet hat, die die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittelverfahrens in vorliegender Sache und die Ermächtigung des Verteidigers, sie dort auch im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten, bereits im Blick hatte. Auf dem Hintergrund der vorstehenden Überlegung, dass die Alternative zur Vertretung der Angeklagten die umstandslose Verwerfung ihrer Berufung ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihre seinerzeit dokumentierte Willensrichtung nach der Bestellung ihres Verteidigers zum Pflichtverteidiger geändert haben könnte, für den Senat nicht ersichtlich. Diese Überlegung spricht deutlich dafür, die Vertretungsmacht des Verteidigers auch in Ansehung des Umstands für „nachgewiesen“ zu halten, dass dieser selbst die im Übrigen vollständig ausgefüllte Vollmachtsurkunde um den Betreff des anhängigen Berufungsverfahrens ergänzt hat.“

Bei der Wiedereinsetzung m.E. ganz schön streng….

Verkehrsrecht II: Zusammentreffen von Verstoß gegen BtMG und Verkehrsdelikt, oder: Strafklageverbrauch

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Köln, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 RVs 123/21 – geht es auch um eine „Dauerbrennerproblematik“, nämlich um den Fall des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und  Verkehrsdelikt.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Dagegen die Sprungrevision des Angeklagten. Zur deren Begründung führt er aus, es habe das Verfahrenshindernis des anderweitigen Strafklagverbrauchs im Hinblick auf eine zuvor erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen einer nur kurze Zeit vor der Kontrolle begangenen Verkehrsunfallflucht bestanden. Der Angeklagte war nämlich wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vorn Unfallort verurteilt worden. Ihm wurde in dem insoweit erlassenen Strafbefehl zur Last gelegt, am 16. Juni 2019 in Bergheim als Fußgänger beim Überqueren der Aachener Straße eine Kollision mit einem PKW verursacht und sich anschließend unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 142 StGB vorn Unfallort entfernt zu haben. Die Revision hatte Erfolg. Das OLG hat nach § 206a StPO eingestellt:

„1. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus:

„Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Straf-verfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121). „Tat“ im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis“, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung“ bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 — 111-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OW Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 — 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 — III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – 111-1 RVs 49/14 -). Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handelt reiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“

2. Bei der — in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmenden — Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ist das Revisionsgericht nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränkt. Es steht insoweit vielmehr der gesamte Akten-inhalt einschließlich des Inhalts des beigezogenen Verfahrens zur Verfügung.

Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:

Der Strafanzeige im vorliegenden Verfahren zufolge beabsichtigten die Polizeibeamten C. und Gr. aufgrund eines am Tattag um 13:15 Uhr eingegangenen Hinweises, den Angeklagten im Skaterpark in Q. wegen des Verdachts der Begehung von Betäubungsmitteln zu überprüfen. Nach den Beobachtungen der Beamten verließ er gerade ein Grundstück, welches polizeibekannt für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufgesucht wird. Nachdem er den Streifenwagen wahrgenommen hatte, ergriff der Angeklagte sogleich die Flucht in Richtung Netto Markt. Er lief um 13:34 Uhr, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die 300 Meter entfernte A. Straße, wurde dort von dem Fahrzeug der Zeugin N. erfasst, setzte aber seine Flucht unbeeindruckt vom Unfallgeschehen fort (vgl. Strafanzeige Bl. 4 und Vermerk BI. 18 in den Akten 962 Js 5714/19). Nachdem mehrere Passanten Hinweise gegeben hatten, konnten die verfolgenden Beamten den Angeklagten nur einige Minuten später in dem Haus pp. steilen. Dabei war er im Besitz einer schweren Umhängetasche, in der sich u.a. die vorliegend verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (65g Marihuana brutto sowie eine kleine Menge Kokain), Dealerutensilien sowie Bargeld befanden.

b) Bei dieser Sachlage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte die zum Handeltreiben bestimmten Drogen bereits bei sich führte, als die Polizeibeamten ihn im Skaterpark kontrollieren wollten. Er hatte sich offenbar zuvor entsprechend versorgt. Der Besitz der Drogen erklärt seine Flucht, bei der er sich auch von dem nicht unerheblichen Unfallgeschehen nicht aufhalten ließ. Dass der Angeklagte sich erst später zumal in Kenntnis der Verfolgung durch die Polizeibeamten – in den Besitz der Umhängetasche mit den Drogen gebracht hat, erscheint hingegen fernliegend.

Daraus folgt ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten angelasteten unerlaubten Entfernen vom Unfallort und dem vorliegend abgeurteilten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei dem durch den Strafbefehl geahndeten Geschehen handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, denn die Flucht des Angeklagten diente der Entziehung der drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln. Der Sachverhalt ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln, als die der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegende Fallkonstellation, bei der sich der im Besitz von Drogen befindliche Täter die Flucht mittels eines Fahrzeugs erzwungen hat…..“

StPO III: Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß, oder: Reichweite der Bindungswirkung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann den OLG Köln, Beschl. v. 05.01.2021 – III-1 RVs 224/20 –vor.

Er behandelt eine Probelmatik aus dem Berufungsverfahren, nämlich die Frage einer Rechtsmittelbeschränkung und der sich ggf. ergebenden Bindungswirkung. Die Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung ihr Rechtsmittel „ausschließlich auf die Bildung einer Gesamtstrafe“ beschränkt. Sie hat die Nichtanwendung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittel ausgenommen und erklärt, sie erstrebe keine Strafaussetzung zur Bewährung. Auch insoweit werde das Rechtsmittel beschränkt.

Die Berufungsstrafkammer hat die Rechtsmittelbeschränkung insgesamt für wirksam erachtet. Dagegen die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten, die im Ergebnis keinen Erfolg hatte:

„b) Die Bildung der Gesamtstrafe weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Das auf diesen Entscheidungsteil bezogene Rechtsmittel war daher – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend – als unbegründet zu verwerfen.

2. a) Soweit die Angeklagte auch die Bewährungsentscheidung(en) aus ihrem Rechtsmittelangriff herauszunehmen gesucht hat, erweist sich diese Beschränkung als unwirksam. Bei der Bewährungsentscheidung handelt es sich um einen der (Einzelstrafbemessung und) Gesamtstrafenbildung nachgelagerten Entscheidungsteil, der von jenem abhängig ist und daher nicht selbstständig in Bindung erwachsen kann (vgl. MüKo-StPO-Quentin, § 318 Rz. 17; LR-StPO-Gössel, 26. Auflage 2012, § 318 Rz. 45). Die Berufungsstrafkammer war daher gehalten, in eigener Verantwortung über die Aussetzungsfrage neu zu befinden.

b) Der Umstand, dass dies unterblieben ist, nötigt indessen im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht. In Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO kann der Senat vielmehr in der Sache selbst entscheiden.

aa) Auch die Bewährungsentscheidung ist „Zumessung der Rechtsfolgen“ im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (Senat NStZ-RR-2016, 181 m. N.). Hierzu seht dem Senat – wie erforderlich – auch ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Zumessungssachverhalt zur Verfügung. Zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung hat er den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt (zum Ganzen vgl. BVerfGE 118, 212).

bb) Eine andere Entscheidung als die Versagung der Aussetzung kam ersichtlich nicht in Betracht; der Angeklagten kann eine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht attestiert werden. Sie hat ein unbewältigtes Drogenproblem, ist vielfach u.a. auch wegen BtM-Delikten und wegen Beschaffungskriminalität vorbelastet. Sie hat deswegen auch bereits Haft verbüßt. Ihr eingeräumte Bewährungschancen hat sie nicht zu nutzen vermocht. Die erste hier gegenständliche Tat hat sie nach Haftentlassung am 25. Juni 2019 und Abbruch der sich anschließenden Therapie bereits am 10. Oktober 2019 und damit mit erheblicher Rückfallgeschwindigkeit begangen. Anders als durch Vollstreckung der erkannten Strafe ist die Angeklagte demnach nicht mehr zu erreichen.“