OWi III: Betroffener und Verteidiger fehlen in HV, oder: Keine Verwerfung gegen entbundenen Betroffenen

© Corgarashu – Fotolia.com

Und zum Ausklang des Tages dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 15.09.2021 – 1 RBs 260/21, den mir der Kollege Anger, Bergisch-Gladbach, geschickt hat.

Ich stelle nur den Leitsatz ein. Der ist selbsterklärend.

„Wurde der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und bleibt auch sein nach § 73 Abs. 3 OWiG zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger der Hauptverhandlung fern, rechtfertigt dies keine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG.“

Wie oft denn noch?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert