Schlagwortarchiv: OLG Koblenz

Autoschlüssel – immer schön sicher aufbewahren…

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Die Klägerin war als Pflegekraft in einem Seniorenheim tätig. Während ihres Dienstes ließ sie ihren Autoschlüssel in einem Korb in einem nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück , obwohl ein abschließbarer Spind/Raum zur Verfügung stand. Der Schlüssel wurde entwendet und dann auch der Pkw der Klägerin. Die verlangte Ersatz von ihrer Teilkaskoversicherung, die aber nur zu 50 % erstattet hat. Das OLG Koblenz hat der Versicherung jetzt Recht gegeben (vgl. den OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11 und den OLG Koblenz, Beschl. v. 09.07.2012 – 10 U 1292/11).

Das OLG sieht das Verhalten der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit an und kommt so zu einer Kürzung um 50 %. Begründung: Auch zur potenziellen „Tatseite“ können sich noch fremde im Heim aufhalten.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sich der streitgegenständliche Diebstahl zwischen 20.50 Uhr und 21.20 Uhr ereignet haben müsse und es sich bereits aus der Natur der Sache ergebe, dass die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sich um 20.50 Uhr kein Fremder mehr im Haus befinde. Denn die Besuchszeiten seien seit langem beendet gewesen, die Patienten hätten bereits seit langem das Abendessen eingenommen und seien bereits vom Spätdienst zu Bett gebracht worden. Es sei deshalb in dem Zeitraum von 20.50 Uhr bis 21.00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt habe nach den Anweisungen der Heimleitung die Kollegin der Klägerin die Eingangstür abschließen sollen – für Unbefugte nicht problemlos möglich gewesen, das Seniorenheim zu betreten, sich dort aufzuhalten und in einem dunklen Aufenthaltsraum binnen kurzer Frist einen Korb nach Schlüsseln zu durchsuchen. Es liege allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor. Das Verschließen der Eingangstür begründe das gleiche Ergebnis wie das Einschließen in einem Spind.

Die Klägerin verkennt, dass in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von „Besuchszeiten“ in dem Heim aufzuhalten. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso können die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen ist, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere hier, weil die Klägerin sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen. Gerade im Hinblick auf das von der Berufung herangezogene Argument, die Pflege der Patienten im Seniorenheim lasse ein Mitführen eines Schlüsselbundes in der Tasche oder um den Hals nicht zu, hätte ein Verschließen des Schlüssels in dem Spind nahe gelegen.

Der Geisterkletterer in der Turborutsche

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Der nachfolgende Hinweis auf das OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012 – 2 U 271/11 – passt zum Wetter. Es geht darin u.a. um die Haftung nach einem Unfall in einer Turborutsche in einem Freizeitbad und das Verschulden eines Badegastes bei der Kollision mit einem anderen Badegast auf einer Turborutsche. Ein Besucher war in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche geklettert und blockierte damit deren Auslauf. Dazu das OLG:

Wer in einem Freizeitbad in einem Auslaufbecken von unten in die Röhre einer Turborutsche klettert und für den ordnungsgemäß die Röhre benutzenden Badegast eine Blockade darstellt, ist für die infolge einer Kollision entstandenen Körperverletzung des anderen Badegastes verantwortlich, weil grundlegende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen infolge des Blockierens des Rutschenlaufs missachtet werden.

Das OLG hat außerdem zur Höhe des Schmerzensgeldes für den Bruch des äußeren Schienbeinkopfes mit drittgradigem Knorpelschaden mit Einschränkungen der Beweglichkeit eines Knies Stellung genommen und ein Schmerzensgeld von 5.000 € als angemessen angesehen.

 

Pflichtverteidiger aufgepasst- jetzt immer Erstreckungsantrag

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Mal wieder etwas Gebührenrecht, auch wenn die Statistik zeigt, dass die Beiträge – was mich erstaunt, da es ja ums Geld geht – gar nicht so nachgefragt sind.

Heute ein Hinweis an die Pflichtverteidiger, in Zukunft nun immer bei Verbindung von Verfahren einen Erstreckungsantrag zu stellen. Bisher war das m.E. nicht erforderlich, wenn zunächst verbunden wurde und dann die Beiordnung erfolgte. Das war/ist nämlich m.E. und nach Auffassung der – bisher – h.M. in der Rechtsprechung kein Fall des § 49 Abs. 5 Satz 3 RVG. Nun hat aber das OLG Koblenz im OLG Koblenz, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – das ebenso wie in der Vergangenheit schon das OLG Oldenburg – anders gesehen und verlangt auch in dem Fall einen Erstreckungsantrag, wenn später die gesetzlichen Gebühren für das oder die hinzuverbundenen Verfahren geltend gemacht werden sollen. Es nutzt m.E. nichts, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Entscheidung auch falsch ist und die Dinge laufen lässt. Man muss m.E. vorbereitet sein und reagieren, um so wenigstens die formellen Voraussetzungen für die Erstreckung zu schaffen. Sonst gehen Gebühren verloren. Und wer will die schon verlieren.

Die Antragstellung sollte daher nun auch in den OLG-Bezirken erfolgen, die die Frage bislang anders gesehen haben. Denn gegen Rechtsprechungsänderungen ist kein Kraut gewachsen. Und jeder weiß, dass die Bezirksrevisoren solche Entscheidungen wie die des OLG Koblenz als Aufforderung verstehen, gegen eine eingefahrene Rechtsprechung – immer natürlich im Interesse der Staatskasse – anzulaufen.

Achtung zum Schluss kommt Werbung :-). Alles zur Erstreckung kann man in unserem RVG-Kommentar bei § 48 nachlesen.

 

Steinewerfer/Steinewerfen mal anders – Früh übt sich? Hoffentlich nicht!

Wir kennen die „Steinewerferproblematik“ meist nur in Zusammenhang mit dem „anderen eben os gefährlichen Eingriff“ i.S. des § 315b StGB  – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Das OLG Koblenz hat nun aber mal in einer PM v. 21.06.2012 über eine andere Art des Steinewerfens bzw. andere Steinewerfer berichtet. Nämlich über Kita-Kinder, die vom Außengelände der Kita Steine auf ein parkendes Fahrzeug geworfen haben. Wegen der Schäden war ein verfahren beim OLG Koblenz anhängig. Dieses hat die Stadt Bitburg wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Haftung genommen. In der PM heißt es:

Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Autos durch Kindergartenkinder zahlen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 1 U 1086/11*). Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende des Senats, die Erzieherinnen der betreffenden Kita hätten in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt.Im Juni 2010 stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma ist, sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich u.a. eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats betonte in der mündlichen Urteilsbegründung, eine permanenten und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht – wie hier – länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinengewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah der Senat eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte die Stadt zum Ersatz des Schadens.

Zudem hat der Senat gemäß den Ausführungen des Vorsitzenden entschieden, in einem solchen Fall der Amtshaftung müsse grundsätzlich die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese rechtliche Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Andere Obergerichte sehen den Geschädigten in der Pflicht, auch die Verletzung der Aufsichtspflicht beweisen zu müssen. Der Senat hat wegen dieser Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Stadt Bitburg kann daher entscheiden, ob sie die Sache vor dem Bundesgerichtshof nochmal in der Revision überprüfen lassen will.


Sex in der Schule – der Religionslehrer und die 14-jährige Schülerin – Volltext hier

Das OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2011 – 1 Ss 213/11 hat ja vor einigen Tagen die Gemüter/Blogs und die (Boulevard)Presse bewegt/aufgeregt. Damit war zu rechnen, Religionslehrer, 14-jährige Schülerin, Sex im Putzraum der Schule. Das ist der Stoff, aus dem man Meldungen macht.

Inzwischen habe ich vom Kollegen den Volltext der Entscheidung erhalten und sie eingestellt. M.E. recht überzeugend begründet der Freispruch durch das OLG. Es geht/ging eben um die  Anforderungen an ein Obhutsverhältnis i.S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und die hat das OLG auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verneint.

Damit keine strafrechtliche Schuld – über alles andere wird man reden können/müssen.