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Autoschlüssel – immer schön sicher aufbewahren…

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Die Klägerin war als Pflegekraft in einem Seniorenheim tätig. Während ihres Dienstes ließ sie ihren Autoschlüssel in einem Korb in einem nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück , obwohl ein abschließbarer Spind/Raum zur Verfügung stand. Der Schlüssel wurde entwendet und dann auch der Pkw der Klägerin. Die verlangte Ersatz von ihrer Teilkaskoversicherung, die aber nur zu 50 % erstattet hat. Das OLG Koblenz hat der Versicherung jetzt Recht gegeben (vgl. den OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11 und den OLG Koblenz, Beschl. v. 09.07.2012 – 10 U 1292/11).

Das OLG sieht das Verhalten der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit an und kommt so zu einer Kürzung um 50 %. Begründung: Auch zur potenziellen „Tatseite“ können sich noch fremde im Heim aufhalten.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sich der streitgegenständliche Diebstahl zwischen 20.50 Uhr und 21.20 Uhr ereignet haben müsse und es sich bereits aus der Natur der Sache ergebe, dass die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sich um 20.50 Uhr kein Fremder mehr im Haus befinde. Denn die Besuchszeiten seien seit langem beendet gewesen, die Patienten hätten bereits seit langem das Abendessen eingenommen und seien bereits vom Spätdienst zu Bett gebracht worden. Es sei deshalb in dem Zeitraum von 20.50 Uhr bis 21.00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt habe nach den Anweisungen der Heimleitung die Kollegin der Klägerin die Eingangstür abschließen sollen – für Unbefugte nicht problemlos möglich gewesen, das Seniorenheim zu betreten, sich dort aufzuhalten und in einem dunklen Aufenthaltsraum binnen kurzer Frist einen Korb nach Schlüsseln zu durchsuchen. Es liege allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor. Das Verschließen der Eingangstür begründe das gleiche Ergebnis wie das Einschließen in einem Spind.

Die Klägerin verkennt, dass in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von „Besuchszeiten“ in dem Heim aufzuhalten. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso können die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen ist, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere hier, weil die Klägerin sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen. Gerade im Hinblick auf das von der Berufung herangezogene Argument, die Pflege der Patienten im Seniorenheim lasse ein Mitführen eines Schlüsselbundes in der Tasche oder um den Hals nicht zu, hätte ein Verschließen des Schlüssels in dem Spind nahe gelegen.