Schlagwortarchiv: OLG Koblenz

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren im Klageerzwingungsverfahren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich das Posting: Wie ist das mit den Gebühren im Klageerzwingungsverfahren? veröffentlicht, das mit der Frage abgeschlossen hat, ob die Abrechnung/Ansicht der Staatskasse in dem Sache richtig war. Nun, dazu gibt es einen Beschluss, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 08.08.2014 – 1 Ws 56/14. Und: M.E. nur zum Teil richtig,w as das OLG da gemacht hat. Dazu kurz:

  • Zutreffend ist der Ansatz des OLG, dass es sich bei den „durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten“ i.S. des § 177 StPO, die von einer Kostenentscheidung des OLG nach § 177 StPO erfasst werden, immer nur um die im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung/Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten handeln kann. Die demgegenüber vom Kollegen in der Frage und auch gegenüber dem OLG vertretene andere Auffassung, dass sich nämlich die Kostenentscheidung des OLG nicht lediglich auf das Klageerzwingungsverfahren, sondern auf das gesamte Strafverfahren beziehe, würde dem Wortlaut der Vorschrift des § 177 StPO widersprechen.
  • Zutreffend ist die Entscheidung des OLG auch noch insoweit, wenn ihr (inzidenter) die Annahme zugrunde liegt, dass auch der Verteidiger des Beschuldigten im Klageerzwingungsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und für ihn grds. die Gebühren Nr. 4100, 4104 VV RVG entstehen. Zutreffend ist es auch, wenn das OLG davon ausgeht, dass dann, wenn der Rechtsanwalt den Beschuldigten zuvor auch schon im Ermittlungsverfahren verteidigt hat, für dessen Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht zusätzliche Gebühren entstehen. Vielmehr werden diese Tätigkeiten – ebenso wie z.B. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren durch die allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG mitabgegolten.
  • Unzutreffend ist die Entscheidung des OLG aber, wenn einfach festgestellt wird, dass „keine durch das Klageerzwingungsverfahren veranlassten erstattungsfähigen Gebühren angefallen“ seien. Richtig ist, dass keine besonderen Gebühren(tatbestände) angefallen sind und die Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren durch die für seine Tätigkeiten im (Ermittlungs)Verfahren entstandene (Verfahrens)Gebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird. Das OLG übersieht aber, dass die Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren zu einem Mehraufwand des Verteidigers geführt hat, der im Zweifel zur Folge hat, dass deshalb die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG höher innerhalb des Rahmens zu bemessen ist als sie ohne diese Tätigkeiten zu bemessen wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die Abrechnung von Beschwerden im Bereich von Teil 4 VV RVG. Das OLG hätte also die sog. Differenztheorie anwenden und einmal die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG mit Klageerzwingungsverfahren und einmal ohne Klageerzwingungsverfahren ermitteln müssen Der Unterschiedsbetrag wären durch das Klageerzwingungsverfahren veranlasste erstattungsfähige Gebühren i.S. des § 177 StPO gewesen und würden durch die Kostenentscheidung des OLG erfasst und wären damit von der Antragstellerin zu erstatten.

Prüfungsfrage: Wie macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, der nach dem Ausscheiden die ihm vom Arbeitgeber überlassene Tankkarte privat weiter benutzt?

entnommen wikimedia.org Urheber joho345

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Folgender Sachverhalt – in der Praxis vielleicht gar nicht so selten- lag dem OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14 – zugrunde: Der Angeklagte war seit April 2009 bei der Geschädigten als Auslieferungsfahrer beschäftigt und erhielt für diese Tätigkeit eine S.-Tankkarte seines Arbeitgebers. Nachdem diese (erste) Karte aufgrund Zeitablaufs ungültig geworden war und er sie zurückgegeben hatte, gelangte eine weitere S.-Tankkarte in seinen Besitz, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm diese ein verantwortlicher Mitarbeiter der Geschädigten ausgehändigt hatte. Diese Tankkarte, die zum Tanken an Tankstellen des Anbieters Shell auf Kosten der Geschädigten berechtigte, nutzte er für dienstlich veranlasste Tankvorgänge bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma. Wegen verschiedener  Vorgänge, die Gegenstand eines Strafverfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung waren, kündigte die Geschädigte das Arbeitsverhältnis Anfang Oktober 2012 und forderte den Angeklagten auf, sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel zurückzugeben. Dieser behielt die in seinem Besitz befindliche Tankkarte jedoch zurück, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie zunächst vergaß und erst später in seinem Portemonnaie wieder entdeckte. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2012 fasste er dann den Entschluss, die Tankkarte für sich zu verwenden, wobei ihm bewusst war, dass er hierzu gegenüber der Geschädigten nicht befugt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies deswegen tat, weil er der Auffassung war, ihm sei die Lohnzahlung für den Monat September 2012 zu Unrecht vorenthalten worden. Unter Einsatz der Tankkarte verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 7. Januar bis zum 7. Mai 2013 bei verschiedenen Tankstellen in 43 Fällen insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von insgesamt 5.334,92 Euro, den er für einen Preis von 0,80 bis 0,90 Euro pro Liter an Dritte weiterverkaufte. Der Geschädigten, die als Karteninhaberin für die vom Angeklagten veranlassten Tankvorgänge aufkommen musste, entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 5.334,92 Euro.

Das LG hat den Angeklagten frei gesprochen. Dagegen die Revision der StA, die beim OLG Koblenz keinen Erfolg hatte. Das OLG sagt:

  • Kein (vollendeter oder versuchter) Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte die Geschädigte in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Tankvorgänge, die allesamt nach seinem Ausscheiden aus der Firma erfolgten, nicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht hat. Er hat ihr gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, die Tankvorgänge seien beruflich veranlasst gewesen.
  • Und: Auch kein Computerbetrugs in der hier allein in Betracht zu ziehenden Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB), denn die mit der Benutzung der Tankkarte verbundene Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem durch den Angeklagten erfolgte nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist in den Fällen des Einsatzes von Codekarten die für die Erfüllung von § 263a StGB zu fordernde Täuschungsäquivalenz nur dann gegeben, wenn der Täter die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt hat. Die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar (vgl. BGH, 1 StR 412/02 v. 17.12.2002 – BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1 ; 1 StR 482/03 v. 31.3.2004 – NStZ 2005, 213 ; OLG Celle, 1 Ws 277/10 v. 5.11.2010 – NStZ 2011, 218 für Tankkarte; OLG Köln, Ss 624/90 v. 9.7.1991 – NJW 1992, 125< 126 f.> für EC-Karte; LG Bonn, 32 Qs 144/99 v. 18.6.1999 – NJW 1999, 3726 für Mobilfunkcodekarte; Fischer, aaO. Rn. 13; Schönke/Schröder-Perron, aaO. Rn. 16; Küpper, jurisPR-StrafR 6/2011 Anm. 3; LK-StGB-Tiedemann/Valerius, 12. Aufl. § 263a Rn. 55; Brand/Hotz, JuS 2014, 714 <716>).
  • Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB hat die Strafkammer mangels Vorliegen einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten zutreffend verneint (vgl. auch OLG Celle, aaO. Rn. 6 mwN).
  • Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Missbrauchs von Kreditkarten gemäß § 266b Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 266b StGB fehlt es jedenfalls an einer Tathandlung in Gestalt des Missbrauchs der Karte, die nur darin gesehen werden kann, dass der berechtigte Karteninhaber sein rechtliches Können im Außenverhältnis unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum Kartenaussteller ausnutzt.
  • Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Unterschlagung des von ihm mit der Tankkarte bezahlten Kraftstoffs strafbar gemacht (§ 246 Abs. 1 StGB). Die Übertragung des Eigentums an dem Kraftstoff (§ 929 Satz 1 BGB) erfolgte nicht an die Geschädigte, sondern an den Angeklagten selbst, wobei es den Tankstellenbetreibern nur auf die durch die ordnungsgemäße Verwendung der Tankkarte gesicherte Bezahlung ankam; wer Eigentümer des Kraftstoffes wurde, war ihnen gleichgültig. Fragen des Innenverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten als Karteninhaberin berührten die Tankstellenbetreiber nicht (vgl. OLG Celle aaO. Rn. 11).

So richtig schön was für die Prüfung.

Am Monatsersten ist Zahltag – auch im Knast….

© Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

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Dieses Posting passt ganz gut zum ablaufenden Monat und zum vor der Tür stehenden Monatsersten. Denn in der Regel gibt es ja am Monatsersten Geld, ist Zahltag. Der eine bekommt sein Gehalt/seinen Lohn rückwirkend, die Beamten werden alimentiert und es wird im Voraus gezahlt. Nur, wie ist es im Knast/Strafvollzug. Wie wird bzw. muss da gezahlt werden. Zu der Frage verhält sich der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.11.2014 – 2 Ws 499/14 (Vollz). Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein (bedürftiger) Strafgefangener u.a. von der JVA  verlangte, dass diese das ihm zustehende Taschengeld monatlich so frühzeitig auszuzahlen hat, dass er den am 3. Tag eines Monats in der JVA stattfindenden Einkauf wahrnehmen kann. Die StVK hatte dem entsprochen, die JVA war in die Rechtsbeschwerde gegangen und hat beim OLG „verloren“. Das OLG meint u.a.:

„b) Gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG wird bedürftigen Strafgefangenen auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Strafgefangene dann, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG). Das Taschengeld beträgt 14 v.H. der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 LJVollzG (§ 67 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG).

Der Begriff „zu Beginn des Monats im Voraus“ ist weder im Landesjustizvollzugsgesetz noch in anderen Gesetzen näher bestimmt. Er findet sich auch im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG) und entspricht der Begrifflichkeit in den Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG Bln; § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG; § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG; § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG; § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG M-V; § 57 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG Br; § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB; § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG). Mit Inhalt und Begründung hat sich der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG dem Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz (ME-StVollzG) vom 23. August 2011 (dort § 57 Abs. 3 Satz 2 ME-StVollzG) angeschlossen.

c) 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG verwendet den Begriff „Monat“ im Wort- bzw. kalendarischen Sinne, wonach der Zeitspanne von einem Kalendermonat ein bestimmter Monatsname (z.B. März) zugeordnet wird. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus den von ihr erstellten Kontoauszügen ergibt. Ein Monat im kalendarischen Sinn „beginnt“ mit dem ersten Tag, dem sog. Ersten eines Monats (z.B. dem 1. März 2014). Der Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG mit der Formulierung „zu Beginn eines Monats“ spricht deshalb dafür, dass die Auszahlung des Taschengeldes zum Ersten eines Kalendermonats zu erfolgen hat, zumal die Wortwahl noch dadurch verstärkt wird, dass das Geld „im Voraus“ zu gewähren ist.
d) Diese Auslegung nach dem Wortsinn wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Gewährung von Taschengeld „im Voraus“, um von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten des Strafgefangenen in die Subkultur zu vermeiden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 v. 18.12.2012, S. 141)……“

Manchmal ist man schon erstaunt, um was alles gestritten werden muss 🙂 .

Never twice? Oder: Welche Auswirkungen hat ein Bewährungsversagen?

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Eine Frage, die in der Praxis die angeklagten Mandanten häufig sehr interessiert, ist die, ob ggf. bereits vorhandene Vorstrafen und/oder ein sog. Bewährungsversagen nicht die erneute Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen. Die Antwort des Verteidigers muss/kann lauten: Nein, es ist zwar nicht „ungefährlich“, aber eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich. Die Aussage wird nun u.a. gestützt durch das OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.2014 – 2 OLG 3 Ss 70/14 – mit den Leitsätzen:

1. Vorstrafen und Bewährungsversagen schließen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus.

2. Waren die Vorstrafen des Angeklagten im Wesentlichen auf seine Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum zurückzuführen, hält sich eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer erneute Verurteilung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn der Angeklagte der Ursache der früheren Delinquenz mit der freiwilligen Durchführung und dem erfolgreichen Abschluss einer Alkoholtherapie entgegengewirkt hat.

3. Ein durch die erneute Tat dokumentierter Alkoholrückfall steht der Annahme einer positiven Änderung der Lebensverhältnisse nicht von vornherein entgegen, da Rückfälle nach langjährigem Alkoholmissbrauch nicht untypisch sind und den günstigen Verlauf insgesamt nicht in Frage stellen müssen.

Und eins darf man in diesen Fällen nicht übersehen, worauf auch das OLG hinweist: „Bei dieser Sachlage hält sich die Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung (vgl. BGH, 1 StR 62/97 vom 08.04.1997, Rdn. 2 nach juris, NStZ-RR 1997, 231).“ Der Tatrichter hat ein „Beurteilungsermessen“ und das Revisionsgericht hat seine Entscheidung pro/contra Bewährung „bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das ist schon ein Pfund, mit dem man als Verteidiger wuchern kann.

Betrug im Sozialrecht, oder: Sozialrecht meets Strafrecht

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Bei Verurteilungen wegen Betruges (§ 263 StGB) zu Lasten von Sozialleistungsträger ist die Begründung des Urteils nicht so ganz einfach, wenn man den OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2014 – 1 Ss 21/13 – liest. Denn da sind dann schon Kenntnisse im Sozialrecht erforderlich, wenn der Tatrichter die Verurteilung „revisionssicher“ machen will. Denn:

„Um eine betrügerische Erlangung von Sozialleistungen annehmen zu können, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und in-wieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften vollständig festzustellen und selbstständig zu prüfen. Dies erfordert jedenfalls eine Darstellung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und der darauf gestützten Feststellung, ob und in welcher Höhe nach den sozialrechtlichen Bestimmungen eine Überzahlung der öffentlichen Leistungen er-folgt ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann bei dem Leistungsträger ein Vermögensschaden entstanden sein (OLG Dresden, StraFo 2014, 254; KG StV 2013, 637; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Düsseldorf StV 2001, 354 OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 — 3 Ss 7/06 [juris]; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rdn. 141; s. auch BGH StV 1986, 251 f.)……..

cc) Schließlich fehlt es an jeglicher Darlegung des Landgerichtes, auf weilcher tat-sächlichen Grundlage und welchem Berechnungsweg es zu der Bewertung eines unberechtigten Bezuges gelangt ist.

Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nur dann vorliegen, wenn in den maßgeblichen Leistungszeiträumen das nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II ermittelte, eventuell um Freibeträge gekürzte Eigeneinkommen über dem nach denselben Vorschriften errechnete, die individuellen Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers berücksichtigenden Bedarf liegt (vgl. §§ 7 ff., 20 ff. SGB 11). Dies gilt auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch der jeweilige monatliche Bedarf des Angeklagten oder seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft im Tatzeitraum gewesen ist, ob ihm Freibeträge zustanden, die von seinem Eigeneinkommen abzuziehen sind (vgl. §§ 11 ff. SGB II), und in welcher Höhe hiernach ein Leistungsanspruch bestand. Die Revision weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme eines verschwiegenen Zusatzverdienstes in Höhe von monatlich 500 nach den einschlägigen Sozialvorschriften nicht feststeht, ob dieser auf die festgestellten Leistungen anzurechnen gewesen wäre. Denn nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt zu berücksichtigendes Einkommen zunächst den Regel- und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 und 23 SGB II, und erst nachrangig den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Hiernach kommt in Betracht, dass die Angabe eines von dem Zeugen Zimmermann möglicherweise erzielten Einkommens durch Zahlungen des Angeklagten für Renovierungsleistungen an der Übernahme der Unterkunftskosten seitens der ARGE nichts geändert hätte. Eine auf die fehlende Angabe zurückgehende Überzahlung des Regel- und Mehrbedarfs ist nicht festgestellt und von der zugelassenen Anklage auch nicht erfasst (vgl. BI. 117 f. d.A.).“

Also: Zurück und neu ….