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Never twice? Oder: Welche Auswirkungen hat ein Bewährungsversagen?

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Eine Frage, die in der Praxis die angeklagten Mandanten häufig sehr interessiert, ist die, ob ggf. bereits vorhandene Vorstrafen und/oder ein sog. Bewährungsversagen nicht die erneute Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen. Die Antwort des Verteidigers muss/kann lauten: Nein, es ist zwar nicht „ungefährlich“, aber eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich. Die Aussage wird nun u.a. gestützt durch das OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.2014 – 2 OLG 3 Ss 70/14 – mit den Leitsätzen:

1. Vorstrafen und Bewährungsversagen schließen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus.

2. Waren die Vorstrafen des Angeklagten im Wesentlichen auf seine Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum zurückzuführen, hält sich eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer erneute Verurteilung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn der Angeklagte der Ursache der früheren Delinquenz mit der freiwilligen Durchführung und dem erfolgreichen Abschluss einer Alkoholtherapie entgegengewirkt hat.

3. Ein durch die erneute Tat dokumentierter Alkoholrückfall steht der Annahme einer positiven Änderung der Lebensverhältnisse nicht von vornherein entgegen, da Rückfälle nach langjährigem Alkoholmissbrauch nicht untypisch sind und den günstigen Verlauf insgesamt nicht in Frage stellen müssen.

Und eins darf man in diesen Fällen nicht übersehen, worauf auch das OLG hinweist: „Bei dieser Sachlage hält sich die Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung (vgl. BGH, 1 StR 62/97 vom 08.04.1997, Rdn. 2 nach juris, NStZ-RR 1997, 231).“ Der Tatrichter hat ein „Beurteilungsermessen“ und das Revisionsgericht hat seine Entscheidung pro/contra Bewährung „bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das ist schon ein Pfund, mit dem man als Verteidiger wuchern kann.