Schlagwort-Archive: OLG Hamm

Verkehrsrecht III: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Die fremde Sache vom „bedeutenden Wert“ im Urteil

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein Beschluss des OLG Hamm, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2021 – 4 RVs 48/21, ein Klassiker, nämlich zur Frage der Urteilsgründe hinsichtlich der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert.

Da reicht der Leitsatz:

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

Befangenheitsantrag“ im Zivilprozess, oder: Wenn der Antrag „querulatorisch“ ist

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann eine Entscheidung aus dem Zivilprozess, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2021 – 7 U 14/21. Er verhält sich zur Befangenheit im Zivilverfahren und wie man dort mit „ersichtlich querulatorischen Befangenheitsanträgen umgehen kann. Die werden – so das OLG – als unzulässig verworfen:

„Die Verwerfung erfolgt entsprechend § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. dazu statt aller G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12 ff. m. w. N.) ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter, analog § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO, da mit dem Ablehnungsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).

2. Das einzige auf die erkennende Vorsitzende und die erkennenden beisitzenden Richter bezogene Vorbringen erschöpft sich darin, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei, was aber angesichts des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren bestehende Prozessunfähigkeit des Verfügungsbeklagten ersichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen ergeht sich der Verfügungsbeklagte ausschließlich in wirren Drohungen (bspw. „Lassen Sie sich das nochmal alle durch den Kopf gehen. Ist eh nichts drin. Am besten mit 9mm.“), unflätigen Bemerkungen (bspw. „Fickt Eure Mütter, Eure Großmütter und Euren ganzen Stammbaum.“) und Behauptungen über dem Senat nicht angehörige Richterkollegen sowie eine Mitarbeiterin der Serviceeinheit.

Es fehlt dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten mithin ein sachlicher Kern. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es damit nicht, weil das Vorbringen des Verfügungsbeklagten so nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und die abgelehnte Vorsitzende und die abgelehnten Beisitzer zu diesem Vorbringen nichts beitragen können (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).“

OWi I: Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes, oder: Bezugnahme auf CD nicht zulässig

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Allerdings – darauf hatte ich neulich schon hingewiesen: So richtige „Knaller-Entscheidungen“ gibt es derzeit nicht. Im OWi-Bereich ist es verhältnismäßig ruhig.

Hier als erstes dann der OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2021 – 4 RBs 141/21. Der bringt aber auch nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal, was ständige Rechtsprechung ist:  Es kann nicht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf ein bei den Akten befindliches elektronisches Speichermedium Bezug genommen werden:.

„Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zu einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Urteilsgründe müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20) -juris m.w.N.). Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist allerdings auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden (vgl. nur BGH NJW 2012, 244; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2019 – III-4 RBs 17/19 -juris).

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht hier mit der bloßen Erwähnung von Blattzahlen bzgl. zweier Messfotos und der Erwähnung des „auf CD befindlichen Lichtbildes“ überhaupt eine Bezugnahme in dem o.g. Sinne vorgenommen hat (vgl. insoweit nur: OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – III-4 RVs 30/17 -juris m.w.N.). Jedenfalls bzgl. des „auf CD befindlichen Messfotos“ – von dem unklar bleibt, ob es mit einem der erwähnten Bilder auf Bl. 13 und 61 d.A. identisch ist -, auf welches das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung „insbesondere“ stützt, liegt nach ständiger Rechtsprechung (s.o.) keine zulässige Bezugnahme vor. Da das Amtsgericht das Lichtbild selbst als bloß „von mittlerer Qualität“ bezeichnet, hätte es daher dann näherer Ausführungen zu seinem Inhalt, insbesondere auch zur Schärfe, Beleuchtungsverhältnissen u. ä. bedurft, um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen.“

U-Haft II: Länge der U-Haft, oder: Auslieferungshaft und/oder Warten auf den Neubeginn der HV

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Das zweite Posting zu Haftfragen ist dann auch der Länger der U-Haft gewidmet, und zwar im Zusammenhang mit der Fortdauer der U-Haft und der sich stellenden Frage der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor:

Zunächst kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2021 – 3 Ws 169/21. Der Angeklagte war ins Ausland geflohen und hatte sich für einige Zeit in Senegal in Auslieferungshaft befunden. Dazu meint das OLG in seinen Leitsätzen:

1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21 – vor. Da lagen zwischen einer ein erstinstanzliches landgerichtlichess Urteil e aufhebenden Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren und der geplanten neuen Hauptverhandlung nahezu 18 Monate. Das war dem OLG Karlsruhe selbst unter Berücksichtigung von Verstößen gegen Auflagen nach § 116 Abs. 4 StPO zu viel. Es hat daher den Haftbefehl aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Zwar sind in dem Verhalten des Angeklagten durchaus beharrliche und gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die erteilten Anweisungen im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO zu sehen, aber der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, da der Beschleunigungsgrundsatz verletzt ist.

Untersuchungshaftsachen sind von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 — juris). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, NJW 2006, 668 — juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 293/14 — juris). Denn auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch Auflagen und Weisungen ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (hierzu insgesamt: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.Aufl., Rdn. 3 und 5 zu § 120 m. w. N.)

Zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung am 18.5.2021 liegen nahezu 18 Monate. Hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen würden, sind aus dem oben dargestellten Ablauf nichtersichtlich. Der Haftbefehl ist daher wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsverbot aufzuheben.“

Betrieb II: Einsatz eines Traktors beim Baumfällen, oder: Als Arbeitsmaschine eingesetzt oder als Kfz?

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Die zweite „Betriebsentscheidung“ kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2021 – 9 W 14/21 – zum „Betrieb“ bei einer Arbeitsmaschine Stellung genommen.

Der Kläger hat die Bewilligung von PKH beantragt für eine Klage, und zwar für folgenden Sachverhalt:

„Der Antragsgegner zu 1) betreibt einen Hof nebst forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Er bat den in der direkten Nachbarschaft wohnenden Antragsteller am 00.04.2019, mehrere trockene Tannen auf dessen Grundstück zu fällen. Bei dem Fällen einer solchen Tanne ereignete sich der streitgegenständliche Unfall. Der Antragsgegner zu 1) legte hierbei eine Kette um den Baum und befestigte diese an einer an seinem Traktor befindlichen Stange, um den Baum zu sichern und den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. Der Traktor, der bei dem Antragsgegner zu 2) krafthaftpflichtversichert ist, war auf der an das Grundstück des Antragsgegners zu 1) angrenzenden öffentlichen Straße abgestellt, welche der Antragsgegner zu 1) vor Durchführung der Arbeiten absperren ließ. Der Antragsgegner zu 1) wies den Antragsteller an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Der Baum  landete sodann unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, so dass der Antragsgegner zu 1) nicht auszusteigen vermochte. Der Baum, der zu lang war, um ihn mit dem Traktor abzutransportieren, hatte sich zudem mit dem Stammende an einem Zaun und auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit seiner Krone an einem Busch verkeilt. Daraufhin erfolgte Versuche des Antragsgegners zu 1), den Baum mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzudrücken, blieben erfolglos. Der Antragsgegner zu 1) wies den Antragsteller daher an, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen. Nachdem der Antragsteller zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Antragsgegners zu 1) erhöht war, und stieß den Antragsteller zu Boden. Der Antragsteller stürzte hierbei rückwärts auf einen Ast und wurde zwischen diesem und dem Stamm eingequetscht, wodurch er sich schwerwiegende Verletzungen, insbesondere im Brustwirbelbereich, zuzog.“

Das LG Münster hatte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO abgelehnt, da weder Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB bestünden. Das OLG folgt dem:

„1. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG verneint.

a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1988 – VI ZR 346/87 -). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19 -; Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 -).

b) Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es hierbei erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14 -). Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Unfallgeschehen zu Recht nicht der von dem Traktor des Antragsgegners zu 1) ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet, weil das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. Erforderlich ist hierbei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Straße, auf welcher sich der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden hat, während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt war und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport des Baumes mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich war, so dass der konkrete zum Unfall führende Einsatz des Traktors auf die Arbeitstätigkeit vor Ort beschränkt war. Hinzu kommt, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Einsatz des Traktors selbst, sondern erst nach seinem erfolglosen Versuch des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Stammes durch die nachfolgende Sägetätigkeit des Antragstellers eingetreten ist. Demnach ergibt sich bei der notwendigen Gesamtbetrachtung, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baumes die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt wurde…..“