Schlagwort-Archive: OLG Dresden

OWi I: Wenn standardisiert nicht standardisiert ist/sein soll, oder: Sachverständigengutachten

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Heute dann mal wieder ein OWi-Tag

In den starte ich mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 26.06.2020 – OLG 24 Ss 418120 (B) – , den mir der Kollege Steinmetz aus Leipzig übersandt hat.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Das OLG hebt auf wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung:

„Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Insoweit darf das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen, sondern kann sie nur auf rechtliche Fehler überprüfen (vgl. BGH. Urteil vom 09. Februar 1957, Az.: 2 StR 508/56. BGHSt 10. 208). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung allerdings dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist. gegen Denkgesetze und Erfah¬rungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1986. Az.: 2 StR 115/86. NStZ 1986, 373 Meyer-Goßner. StPO, 61. Aufl.. § 337 Rn. 26 ff.. m.w.Nachw., § 261 Rn. 38).
Hier ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aufgrund der Urteilsgründe allerdings nicht nachvollziehbar.

Offenbar ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Messverfahren Traffi¬Phot III nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, wenn der Abstand nebeneinander liegender Induktionsschleifen unter 1.20 m beträgt. Bereits zu dieser Problematik finden sich allerdings in der Urteilsbegründung keine nachvollziehbaren Ausführun¬gen. Jedenfalls bedarf es in diesem Fall aber des Gutachtens eines Sachverständigen dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Unterschreitung des Mindestabstands auf die Messung auswirkt (OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2019, Az.: OLG 23 Ss 166/19 (B), nicht veröffentlicht). Ein solches Gutachten liegt hier ausweislich der Urteilsgründe nicht vor.

Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts tragen zur Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht bei. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher eigener Wahrnehmungen der als Zeuge vernommene Messbedienstete S. sollte festgestellt haben können, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Induktionsschleifen nicht möglich sei. Diese Feststellung obliegt einem Sachverständigen. Dass die Angaben des Zeugen S. eventuell als sachverständige Stellungnahme zu werten sein könnten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, da das Urteil keine Angaben zu dessen Fachkunde macht.“

Diesen zutreffenden Ausführungen ist mit der Einschränkung zu folgen, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens dann nicht bedarf, wenn die Beweisfrage vom Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet werden kann. Dabei kann es sich beispielsweise um Kenntnisse aufgrund von Gutachten handeln, die in (anderen) gerichtlichen Verfahren erstattet worden sind. Die Urteilsgründe müssen aber dann Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkenntnis des Gerichts ergibt (vgl. BGHSt 12, 18 ff.). Hieran fehlt es. Zwar schließt sich das Amtsgericht der Aussage des Zeugen S. an, wonach die den Mindestabstand unterschreitenden Induktionsschleifen an einen Detektorkanal angeschlossen seien und eine ge¬genseitige Beeinflussung nicht möglich sei. Ob dieser Schluss jedoch auf eigener Sachkunde des Gerichts, welche es etwa aus in anderen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten erworben hat, beruht, wird nicht dargelegt. Erörtert wird auch nicht, woraus sich die Kenntnis des Zeugen S. ergeben soll, dass eine gegenseitige Beeinflussung bei Anschluss an einen Detektorkanal ausgeschlossen sei. Dass der Zeuge S. auch als sachverständiger Zeuge gehört worden ist, erschließt sich jedenfalls nicht.“

Anklage I: Diebstahl kann man nicht durch Hehlerei ersetzen, oder: Verfahrensrechtlicher Tatbegriff

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Heute stelle ich Entscheidungen vor, in denen Fragen in Zusammenhang mit der Anklageschrift (§ 200 StPO) eine Rolle spielen.

Zunächst kommt da der OLG Dresden, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 OLG 22 Ss 563/19. Schon etwas älter, ist mir leider immer wieder durchgerutscht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG den Schuldspruch des amtsgerichtichen Urteils mit der Maßgabe abgeändert, dass der Angeklagte der Hehlerei schuldig sei und im übrigen die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision des Angeklagten die Erfolg hatte: Das OLG hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde. Vom Vorwurf des Diebstahls ist der Angeklagte freigesprochen worden:

„1. Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei bestraft worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die auf die zulässige Revision von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 337 Rn. 6) ergibt, dass insoweit ein Prozesshindernis besteht. Die Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

a) In der Anklage der Staatsanwaltschaft Zwickau vom 19. Mai 2018 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls in unverjährter Zeit, in den Geschäftsräumen der Firma Müller Handels GmbH, Innere P. Straße in Zwickau, zwei Parfümflaschen, eine der Marke Lacoste L’Homme und eine der Marke Missoni Pour Homme, jeweils Probierflaschen im Wert von 155,40 €, entwendet zu haben. Er habe die Waren an sich genommen, die Kasse passiert, ohne zu bezahlen. Am 24. Dezember 2017 sei er mit den beiden Flaschen am Alten S.weg in Zwickau angetroffen worden.

Das Landgericht hat hingegen festgestellt, dass zu einem nicht mohr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem oder am 24. Dezember 2017 ein oder mehrere unbekannte Täter in den Geschäftsräumen der Firma Müller Handels GmbH, Innere P. Straße in Zwickau, zwei Parfümflaschen, jeweils unverkäufliche Tester im Gesamtwert von 155,40 €, entwendet hätten. Der oder die unbekannten Täter sollen die beiden Parfümflaschen aus nicht feststellbaren Gründen auf einer Grünfläche gegenüber dem Polizeirevier, Alter S.weg 17, abgelegt und danach den Angeklagten beauftragt haben, das Parfüm auf dieser Grünfläche zu suchen und in seinen Besitz zu nehmen. Der Angeklagte habe sich so am 24. Dezember 2017 gegen 13:40 Uhr zu dieser Grünfläche begeben, habe die beiden Parfümflaschen gefunden und sie in Besitz genommen, wobei er davon habe ausgehen müssen, dass dieses Parfüm gestohlen worden sei und er mit der Erledigung seines Auftrags den oder die Täter bereichern würde.

b) Anklage und Urteil beziehen sich demnach nicht auf dieselbe Tat (§ 264 StPO). Der Angeklagte ist vielmehr wegen einer anderen als der angeklagten Tat verurteilt worden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 35, 80). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGH a.a.O.). Hier schildert der Anklagesatz nicht den Vorgang, in dem die Strafkammer das strafbare Tun des Angeklagten gesehen hat (Sicherung von Diebesbeute aus einem von unbekannt gebliebenen Tätern begangenen Diebstahl), sondern das davorliegende Geschehen (den Diebstahl selbst).

Über den in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf hinaus umfasst die Tat als Prozessgegenstand zwar auch das sonstige Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGH a.a.O.). Ein derartiger Zusammenhang ist hier aber nicht gegeben. Der Erlebensvorgang, der der Anklage zugrunde liegt (Diebstahl) unterscheidet sich eindeutig, insbesondere auch hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, von dem abgeurteilten Geschehen (Sicherung der Diebesbeute für die unbekannt gebliebenen Täter, wobei diese wohl eher als Begünstigung gemäß § 257 StGB statt – wie vom Landgericht angenommen – als Hehlerei gemäß § 259 StGB zu beurteilen wäre). Damit ist bei natürlicher Betrachtungweise aber kein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben, sondern zwei klar voneinander trennbare Geschehensabläufe. Hinzu kommt, dass bei der angeklagten Tat die Angriffsrichtung des Täterverhaltens eine andere ist als bei dem abgeurteilten Geschehen. Während sich hinsichtlich der angeklagten Tat der Täter (eigennützig) an fremdem Eigentum vergreift, will er hier (fremdnützig) einem anderen die Vorteile aus einer von diesem begangenen Tat sichern. Auch diese Verschiedenheit schließt es grundsätzlich aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen (KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2013 (4 – 161 Ss 51/13 – juris; BGH a.a.O.).

Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Einstellung steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen.

2. Hinsichtlich der in der zugelassenen Anklage angeklagten Tat des Diebstahls war der allein revidierende Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen, da die Strafkammer rechtsfehlerfrei nähere Feststellungen dazu getroffen hat, dass dem Angeklagten diese Taten nicht nachzuweisen sind. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass die beiden unverkäuflichen Tester zu irgendeinem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem oder am Vormittag des 24. Dezember 2017 in der Drogerie Müller von einem oder mehreren unbekannten Dritten gestohlen worden seien. Für eine Täterschaft des Angeklagten als Dieb spreche nicht übermäßig viel. Er sei beim Diebstahl des Parfüms nicht beobachtet worden. Dafür, dass er das Parfüm, wie zunächst gegenüber der Polizei angegeben, verloren habe, spreche nichts. Zum einen hätte er das Parfüm sicher nicht auf einer Grünfläche vor dem Polizeirevier verloren, zum anderen hätte er dann das Parfüm sicher auch nicht gezielt auf dieser Grünfläche gesucht. Gerade dieses gezielte Suchen mache nur dann Sinn, wenn dem Angeklagten von einer anderen Person der Hinweis gegeben worden sei, dort zu suchen, wie er es schließlich mehrfach gegenüber dem Polizeibeamten angegeben habe. Denknotwendig könne der Angeklagte nicht Täter des Diebstahls gewesen sein.

Diese Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Freispruch. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), da angesichts der bestehenden Beweislage auszuschließen ist, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache in einer erneuten Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestellt werden könnte.

Pflicht I: Nichterscheinen des Pflichtverteidigers in der HV, oder: Auswechselung?

© fotomek – Fotolia.com

Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 120/20. Er behandelt eine Problematik, mit der man es in der Praxis i.d.R. nicht so häufig zu tun hat. Nämlich Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO.

Gegen die Angeklagte ist beim LG Görlitz ein Verfahren u.a. wegen Raubes anhängig. Die (Pflicht)Verteidigerin der Angeklagten hatte beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Angeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt pp2 zu bestellen“. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte Beschwerde eingelegt.

Am ersten Hauptverhandlungstag am 03.04.2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 06.042020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und deshalb an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten Umstände die Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung des Verfahrens“. Zum Hauptverhandlungstermin vom 03.04.2020 war Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als Wahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne zur Sache verhandeln.

Gleichzeitig hat Rechtsanwalt pp2 beantragt, ihn der Angeklagten als weiteren Verteidiger beizuordnen. Das LG hat dann unter Abberufung der Verteidigerin Pp1 Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger beigeordnet. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1 konnte nicht auf § 145 Abs. 1 StPO gestützt werden. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt (Lüderssen/Jahn in LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6; Wohlers in SK-StPO. 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 6). Von einem Ausbleiben im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO ist deshalb nur dann auszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die erschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig sind.

Vorliegend ist zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin pp1., zum Hauptverhandlungstermin am 03. April 2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im Hauptverhandlungstermin anwesend war jedoch Rechtsanwalt pp2, der erklärte, er sei Wahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, „heute zur Sache verhandeln“. Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, sein Wahlmandat niederlegen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit war die Angeklagte am 3. April 2020 durch Rechtsanwalt pp2 ausreichend verteidigt. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, lag damit nicht vor.

Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a n.F. StPO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift könnte zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche Pflichtverteidiger) erforderlich ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt pp2 in der Hauptverhandlung vom 03. April 2020 seine Beiordnung als weiterer Verteidiger – neben Rechtsanwältin pp1 – beantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin pp1 war somit von Rechtsanwalt pp2 nicht beabsichtigt. Sie konnte deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n. F. gestützt werden. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1, zu der sie im Übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, rechtfertigen könnten, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere werden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters keinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des Pflichtverteidigers begründen könnten, angegeben.

Da somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1i vorlag, ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 03. April 2020 insoweit aufzuheben. Dies hat zwar zur Folge, dass der Angeklagten nunmehr zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters angeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt jedoch nicht angefochten ist, sah sich der Senat nicht in der Lage dessen Beiordnung aufzuheben.“

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Warum ein Jahr nach Vernehmungen keine Anklage?

Bild von prabha karan auf Pixabay

Ich eröffne die 25. KW. dann heute mit zwei Entscheidungen zur U-Haft.

Zunächst hier der OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 123/20, der mir der Kollege Stephan aus Dresden geschickt hat; der hat den Beschluss von der Kollegin Jaskolski aus Sebnitz. Thematik: Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.

Dem Beschuldigten wird/wurde mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des AG V. 18.01.2019 gewerbsmäßige Bandenhehlerei in sechs Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf Wiederholungsgefahr gestützt. Seit dem 30.03.2020 befindet sich der Beschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls in Untersuchungshaft, zuvor wurde der Haftbefehl nicht vollstreckt, sondern insoweit Überhaft notiert, weil sich der Beschuldigte seit dem 30.10.2018 in anderer Sache zunächst in U-Haft und dann in Strafhaft befand. der Beschuldigte hat Haftbeschwerde eingelegt. Das AG hat nicht abgeholfen, das LG hat umgestellt auf Fluchtgefahr und die Haftbeschwerde verworfen.

Das OLG sagt: So nicht:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019. Dahingestellt bleiben kann, ob dringender Tatverdacht bezogen auf die dem Beschuldigten mit vorgenanntem Haft-befehl zur Last gelegten Taten und Fluchtgefahr besteht. Denn Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sind jedenfalls wegen einer Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes unverhältnismäßig, nachdem das vorliegende Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht in notwendigem Maße gefördert worden ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248113 – juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.).

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2012, Az. 111 -3 Ws 37/12 – juris; KG, NStZ-RR 2009,188 ). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 – juris). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft (z. B. Post-, Telekommunikations- und Besuchsüberwachung) erfordert. Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jeden-falls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe liegt hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

Die dem Senat vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, aus welchem sachlichen Grund bis-lang eine Anklageerhebung im Hinblick auf die haftbefehlsgegenständlichen Taten unterblieben ist, nachdem der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner Vernehmungen am 22. sowie 27. Mai 2019 eine Beteiligung jedenfalls an vier der sechs ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten eingeräumt hat und die Auswertung der WhatsApp- bzw. SMS-Kommunikation des Beschuldigten offensichtlich im Juni 2019 abgeschlossen worden ist (vgl. BI. 362 ff. d. A.). Soweit unter dem 21. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz ausweislich des Vermerks vom 03. Juli 2019 (BI. 419 d. A.) umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in Polen zur weiteren Aufklärung der haftbefehlsgegenständlichen, aber auch weiterer Taten bzw. der Bandenstruktur für erforderlich angesehen worden sind, sind diese in der Folge nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung erfolgt, nachdem die Durchsuchungsmaßnahmen im Wege der Rechtshilfe seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz erst im Oktober 2019 veranlasst (BI. 431 ff. d. A.) und die Durchsuchungen der Objekte erst am 12. Dezember 2019 durchgeführt worden sind. Aber auch nach Vorliegen der Erkenntnisse aus den Durchsuchungen zum Wohnobjekt des Beschuldigten (BI. 508 ff. d. A.) hat in der Folge keine beschleunigte Förderung des Verfahrens und ein zeitnaher Abschluss der Ermittlungen stattgefunden. Entsprechendes gilt, soweit am 10. Februar 2020 bzw. 08. April 2020 ein weiteres Bandenmitglied – der gesondert Verfolgte pp. – vernommen worden ist.

Vor dem dargestellten Hintergrund ist die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls daher unverhältnismäßig. Sowohl die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06. April 2020 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2020 waren dementsprechend aufzuheben.“

Und noch eine Pauschgebühr; oder: 25.000 Blatt Akten und 31 Hauptverhandlungstage

© SZ-Designs – Fotolia.com

Und weil ich gerade dabei bin :-). Ich „mache den Sack zu“ = ich stelle noch eine Entscheidung zu § 51 RVG vor. Den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 St 3/19 – hat mir vor einigen Tagen der Kollege Endler aus Mannheim geschickt.

Der hat in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. verteidigt. Die gesetzlichen Gebühren haben 20.747 EUR betragen. Das OLG bewilligt eine Pauschvergütung von 26.000 EUR:

„Rechtsanwalt pp. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 21. Juli 2019 als Verteidiger des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte wurde am 24. März 2020 durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 hat Rechtsanwalt pp. die Bewilligung eines Vorschusses im Hinblick auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 40.000 EUR beantragt.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt pp. auf den besonderen Umfang der Sache, der sich aus dem erheblichen Aktenumfang, zwei Haftbesuchen in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen, der Dauer der Kanzleiabwesenheit in Wochen mit mehreren Verhandlungstagen, der Dauer der Hauptverhandlung vom 30. September 2019 bis zum 24. März 2020 an sich und dem Umfang der Beweisaufnahme mit mehr als 50 Zeugen ergebe.

Die Sache sei auch besonders schwierig gewesen, weil es sich um eine umfangreiche Staatsschutzsache mit einer erst am 26. Juni 2020 endenden Urteilsabsetzungsfrist handele.

Am 14. April 2020 hat der Angeklagte pp. seine gegen das Urteil vom 24. März 2020 eingelegte Revision zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich des Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen, nachdem auch die Bundesanwaltschaft ihre zum Nachteil des Angeklagten pp. eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden ist dem Antrag mit Stellungnahme vom 30. April 2020 entgegen getreten. Sie sieht eine Pauschvergütung nur im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 22.379 EUR begründet. Die gesetzlichen Gebühren betragen in diesem Fall 20.747 EUR.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt pp. zugeleitet, die sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geäußert hat und an seinem Antrag festhält.

Der nach Eintritt der Rechtskraft nunmehr als Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung zu wertende Antrag vom 7. April 2020 erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet. Im Übrigen war er abzulehnen.

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung kann gemäß § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Dazu genügt noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.

Diese Voraussetzungen sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt.

1. Wegen des Aktenumfangs wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bezug genommen. Die darin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Staffelung weder gedeckelt noch abschließend.

Der Aktenumfang betrug bis zum Beginn der Hauptverhandlung 60 Leitzordner mit mehr als 25.000 Blatt. In einer ähnlichen Staatschutzsache hat das Oberlandesgericht Dresden bei einem Aktenumfang von mehr als 35.000 Blatt zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes die Zuerkennung eines pauschal auf das 25-fache der Grundgebühr bemessenen und sodann einmal aufgerundeten Betrages von 5.000 EUR im Hinblick auf den zu bearbeitenden Aktenumfang für angemessen angesehen [vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2018 – 2(S) AR 31/18 -,13. März 2019 – 2(S) AR 21/18 – und 6. Februar 2020 – 4 St 1/16].

2. Die Zuerkennung einer weiteren Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung, die Beanspruchung des Verteidigers durch diese Hauptverhandlung und die außergerichtliche Tätigkeit kommt indes nur eingeschränkt in Betracht. Auch insoweit entsprechen die Ausführungen der Bezirksrevisorin grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts. Allerdings gewinnt in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fall-konstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 — 5 S AR 7/18 —, juris). Entscheidend ist deshalb nicht die Anzahl der durchgeführten Hauptverhandlungstermine, sondern die Terminierungsdichte, die dem Verteidiger die Möglichkeit nehmen kann, andere Mandate anzunehmen.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. 31 Hauptverhandlungstermine selbst wahrgenommen, weshalb er zwar – wie die Bezirksrevisorin ausführt – im Durchschnitt lediglich 1,24 Tage pro Kalenderwoche gebunden war. Rechtsanwalt pp. hat jedoch während der Hauptverhandlung jedenfalls in drei Wochen (49. KW 2019, 2. und 3. KW 2020) an drei Verhandlungstagen pro Woche teilgenommen. Die aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes zum Hauptverhandlungsort damit einhergehenden Erschwernisse sind zu berücksichtigen.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint in einer Gesamtbetrachtung die Zuerkennung einer Pauschgebühr von insgesamt 26.000 EUR angemessen.“

Immerhin 🙂 . Allerdings: Reich wird man davon nicht…..