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Auslieferung in die USA: Keine Bedenken hat das OLG Dresden

Das OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2011, OLG_Ausl_179/10, hat, wie man den nachstehenden Leitsätzen seiner Entscheidung entnehmen kann, keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung in die USA:

  1. Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Urkundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht.
  2. Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslieferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.
  3. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit eines Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwendung kommenden Gnadenrechts aufzuklären.
  4. Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.
  5. Die Auslieferung eines Verfolgten wegen des Vorwurfs der Begehung erheblicher Straftaten mit schwersten Rechtsgutverletzungen verstößt weder gegen Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK.

Berufungsverwerfung nach Abschiebung, so einfach ist das nicht.

Das LG Dresden (vgl. hier) hatte die Berufung eines Angeklagten verworfen, weil er nach seine Abschiebung dem Gericht seine Heimatadresse nicht mitgeteilt hatte,

Das OLG Dresden hat jetzt auf die Revision aufgehoben und führt im Beschl. v. 14.12.2010 – 1 Ss 866/10 aus:

Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht im Wege steht (a.A. LG Dresden VRR 2010, 363 = StRR 2010, 363).“

So einfach ist das mit der Verwerfung in den Fällen also nicht.

Als Vorsitzender muss man Prioritäten setzen (können)

Das Fazit aus OLG Dresden, Urt. v. 30.08.2010 – 1 Ss 424/10 lautet: Als Vorsitzender muss man Prioritäten setzen (können).

Was ist/war passiert? Der Vorsitzende der Berufungskammer war erkrankt und kommt nach 14-tägiger Dienstunfähigkeit wieder zum Dienst. Was macht er? Er erstellt Urteile, bei denen bereits während der Zeit seiner Erkrankung die Urteilsabsetzungsfrist abgelaufen ist. Dadurch bleiben andere Urteile, die noch fristgemäß erstellt werden könnten liegen.

Die StA rügt die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Und: Sie hat Erfolg. Das OLG Dresden sagt:

„Die Erstellung von Urteilsgründen in Verfahren, in denen die Urteilsfrist wegen Erkrankung des Vorsitzenden, und damit eines unabwendbaren Umstandes nicht eingehalten werden konnte, stellten keine vordringlicher zu erle­digende Aufgabe dar. Der Vorsitzende hätte vielmehr zunächst diejenigen Urteile erstellen müssen, in denen die Urteilsfrist noch nicht abgelaufen war und deren Absetzung noch zeitlich möglich war.“

Also: Prioritäten setzen, denn in den anderen Verfahren greift der § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.

Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung?

In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (25.05.2009 – Ss (OWi) 83/09) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch dann vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will jetzt offenbar das OLG Hamm anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem  Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss OWi 948/09 ausgeführt, dass der Wortlaut „Abbildung“ eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigten einzelnen Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film – ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern „von … bis“ möglich sei – könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann mal der BGH entscheiden wird.